Ausführungsreglement zum Stempelgesetz (643.100)
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Ausführungsreglement zum Stempelgesetz

- 1 - Ausführungsreglement zum Stempelgesetz vom 21. April 1954 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 48 des Stempelgesetzes vom 14. November 1953; auf Antrag des Finanzdepartements, beschliesst:
1. Allgemeines

Art. 1 Das Finanzdepartement ist mit der Ausführung des Stempelgesetzes

beauftragt. Es trifft alle notwendigen Massnahmen zu seiner Anwendung.

Art. 2 Es überwacht die Einregistrierungsämter, die Ablagen von Stempelpapier und

Stempelmarken.

Art. 3 Gegen seine Entscheide kann innert 20 Tagen und in der gewöhnlichen Form

beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
2. Einregistrierungsämter

Art. 4 Die Grundbuchverwalter sind Vorsteher der Einregistrierungsämter.

Der Staatsrat kann diese Zuständigkeit auf weitere Staatsbeamte ausdehnen.

Art. 5 Die Einregistrierung erfolgt in einem besonderen Register fortlaufend

numeriert unter Angabe: der Art der Urkunde, des Vertragswertes, des Namens, Vornamens und des Wohnortes der Parteien, des Datums der Urkunde, des Datums der Einregistrierung, der bezogenen Gebühren.

Art. 6 Der Einregistrierungsbeamte vermerkt auf der Urkunde Nummer und Datum

der Einregistrierung. Er unterzeichnet den Vermerk.
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Art. 7 Am Ende eines jeden Trimesters hat der Einregistrierungsbeamte dem

Finanzdepartement Bericht zu erstatten.
3. Stempelpapier, Stempelmarken und ihre Entwertung

Art. 8 Das Stempelpapier und die Stempelmarken sind bei der Staatskasse und den

Bezirkseinnehmern erhältlich.

Art. 9 Jeder Bezirkseinnehmer hat Stempelpapier und Stempelmarken auf Lager.

Das Finanzdepartement schafft in den Gemeinden weitere Ablagestellen.
Art. 10
1 Es wird den Ablagehaltern (Art. 9, Abs. 1 und 2) auf dem Verkauf von Stempelpapier und Stempelmarken eine Vergütung zugebilligt, deren Ansatz und Verteilung vom Finanzdepartement festgesetzt werden.

Art. 11 Die Halter erstatten vierteljährlich dem Finanzdepartement Abrechnung über

den Verkauf von Stempelpapier und Stempelmarken.

Art. 12 Die vom Einregistrierungsbeamten angebrachten Stempelmarken werden

durch sein Siegel entwertet.

Art. 13 Jede andere Stempelmarke wird durch die Unterschrift eines Beteiligten

entwertet. Diese Unterschrift hat sich zugleich auf Stempelmarke und Urkunde zu erstrecken.

Art. 14 Die ausserhalb des Kantons verfassten Urkunden, insbesondere die

Bestellungen mit Eigentumsvorbehalt, werden von Amtes wegen von derjenigen kantonalen Behörde, welcher sie zugestellt werden, gestempelt und zwar insofern die Schriftstücke nicht gestempelt waren durch Erhebung der Gebühr oder einer zusätzlichen Gebühr.

Art. 15 Gegen Bezahlung der Vergütung und der Unkosten kann bei der Staatskasse

infolge Irrtums oder anderer Ursachen unbrauchbar gewordenes Stempelpapier gegen brauchbares umgetauscht werden.

Art. 16 Die Abschriften einer der Stempelgebühr unterworfenen Urkunde müssen auf

Stempelpapier abgefasst werden. Sie haben folgenden Vermerk zu tragen:
- 3 - Stempel bezahlt mit Fr. ..... an und müssen mit der Unterschrift dessen versehen werden, der die Abschrift erstellt hat.

Art. 17 Auf Spielkarten wird der Stempel auf einer Karte des Spieles angebracht und

zwar wie folgt: auf französischen Karten auf dem Herzass und bei allen übrigen Spielen auf einer beliebigen Karte. Der Stempel wird durch die Staatskasse angebracht.
Art. 18
3 Die Gemeindebehörden haben zu jeder Zeit ein Zutrittsrecht zu den öffentlichen Betrieben, um sich zu vergewissern, ob für alle Kartenspiele die Stempelgebühr entrichtet sei.

Art. 19 Unter öffentlichem Betrieb versteht man Wirtschaften, Zirkel, Teehäuser,

Brauereien, Bar, Speisewirtschaften, Gasthäuser, Herbergen, Kantinen usw., zu denen die Öffentlichkeit freien Zutritt hat.

Art. 20 Das Stempelpapier trägt als trockenen Stempel das Wappen des Kantons und

überdies einen Aufdruck mit Angabe des Preises. Auf den Stempelmarken muss Angabe ihres Wertes vermerkt sein.

Art. 21 Das Finanzdepartement kann für die durch Einregistrierungsämter bezogenen

Stempelgebühren die Stempelmarken durch ein Quittungssystem ersetzen.
4. Expertisen

Art. 22 Der Verkehrswert von Liegenschaften wird gemäss den Bestimmungen des

Artikels 29 des Gesetzes festgestellt.

Art. 23 Die im Stempelgesetz vorgesehenen Expertisen werden durch Ortsschätzer

der Gemeinden auf Verlangen des Steuerpflichtigen oder des Einregistrierungsbeamten vorgenommen. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen bei der kantonalen Kommission für Katastertaxen Rekurs erhoben werden.

Art. 24 Die Bewertung von Bergwerks- und Steinbruchkonzessionen kann, wenn

deren mutmasslicher Wert von Fr. 10 000.- übersteigt und aus Verlangen einer der Parteien, vom Vorsteher des Finanzdepartements zwei fachkundigen Experten anvertraut werden, wobei der eine vom Finanzdepartement und der andere vom Konzessionär bezeichnet wird. Können sich die Experten nicht
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Art. 25 Die Kosten der Expertise fallen zu Lasten des Gesuchsstellers. Sie sind jedoch

zu Lasten des Steuerpflichtigen, sobald die Bewertung den von ihm angegebenen Wert um einen Drittel übersteigt.
5. Gebührenfreiheit

Art. 26 Aus Billigkeitsgründen kann das Finanzdepartement die Gebühren ganz oder

teilweise erlassen.
Art. 27
2 Alle zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe getätigten Tausch- und Kaufverträge sind unter nachstehenden Bedingungen von jeglichem festen oder verhältnismässigen Stempel befreit: a) die Urkunde darf sich nur auf landwirtschaftliche Grundstücke oder Teile derselben beziehen; b) die den Gegenstand der Urkunde bildende Parzelle muss an das abzurundende Grundstück angrenzen, gemäss einer Erklärung des Steuerregisterhalters der betreffenden Gemeinde, welche ebenfalls das Flächenmass der abzurundenden Parzelle angibt; c) Der Erwerber hat den Nachweis zu erbringen, dass sein landwirtschaftliches Einkommen für seinen Unterhalt oder den seiner Familie nötig ist.

Art. 28 Die Tausch- und Kaufverträge, welche eine Zusammenlegung vom

landwirtschaftlichen Parzellen bezwecken, ohne aber unter die Bestimmungen von Artikel 27 dieses Reglementes zu fallen, sind unter nachstehenden Bedingungen von jeglichem festen oder verhältnismässigen Stempel befreit: a) die Grundstücke sollen landwirtschaftlichen Bedürfnissen dienlich sein und bleiben; b) die Absicht der Zusammenlegung muss in der Urkunde ausdrücklich vermerkt sein.

Art. 29 Das Gesuch um gebührenfreie Behandlung im Sinne des von Artikel 27 und

28 ist bei der Einregistrierung an den zuständigen Grundbuchbeamten zu richten. Der Grundbuchbeamte entscheidet im Auftrage des Vorstehers des Finanzdepartements, unter Vorbehalt des Rekurses an diesen innert einer Frist von 20 Tagen.
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6. Schlussbestimmungen

Art. 30 Die Vertragsparteien sind für die Bezahlung der Gebühren solidarisch haftbar.

Art. 31 Für jede stempelpflichtige Urkunde, die bisher nicht einregistriert wurde und

innert drei Monaten seit Inkrafttreten des Stempelgesetzes zur Einregistrierung vorgelegt wird, ist nur die ordentliche Gebühr, jedoch keine Busse zu bezahlen.

Art. 32 Das Finanzdepartement wird mit seiner Anwendung betraut, es wird die

nötigen zusätzlichen Bestimmungen erlassen. Also beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 21. April 1954. Der Präsident des Staatsrates: K. Anthamatten Der Staatskanzler: N. Roten Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten AR zum Stempelgesetz vom 21. April 1954 GS/VS 1954, 73 1.7.1954
1 Änderung vom 11. Juni 1957: n. W.: Art. 10 GS/VS 1958, 38 4.2.1958
2 Änderung vom 29. März 1972: n. W. : Art. 27 Bst. c GS/VS 1972, 188 21.6.1972
3 V zum G über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986: n. W. : Art. 18 GS/VS 1987, 217 1.1.1987
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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