Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (730.110)
INHALT
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
- Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
- Art. 3 Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der
- Art. 6 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Infor-
- Art. 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zu-
- Art. 13 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang
- Art. 20 Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Träger-
- Art. 21 Ein Leistungskauf kann mittels Ausgle ichszahlungen, Tausch von Leistun-
- Art. 22 Den Leistungsk äufern wird in der Regel mindestens ein partielles
- Art. 24 Die Leistungskäufer sind vom Leistungs erbringer periodisch über die er-
- Art. 36 Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft
- Art. 38 Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmen-
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