Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung, IRV)  Von der Schweizerischen Konferenz  der Kantonsregierungen (KdK) am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Juni 2005 zur Ratifizierung  in den Kantonen verabschiedet  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        GRUNDSÄTZE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rahmenvereinbarung regelt Grunds  ätze und Verfahren der interkan-  tonalen Zusammenarbeit  mit Lastenausgleich.  Zweck und Gel-  tungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bildet  die  Grundlage  für  interkan  tonale  Zusammenarbeitsverträge  in  den Bereichen gemäss Art. 48a der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kantone  können  interkantonale  Zu  sammenarbeitsverträge  in  anderen  Aufgabenbereichen der Rahmen  vereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  der  interkantonalen  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  wird  eine  bedarfsgerechte und wirt  schaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.  Ziele der inte  r  -  kantonalen Zu-  sammenarbeit mit  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  so  auszugestalten,  dass  die  Nutzniesser  auch  Kosten-  und  Ent-  scheidungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  der  Kantonsregierungen  (KdK)  veröffentlicht  alle  vier  Jahre  einen  Rechenschaftsbericht    über  den  Stand  der  Anwendung  der  Grundsätze der interkant  onalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der
                            fiskalischen  Äquivalenz  sinngemäss  au  ch  im  innerkantonalen  Verhältnis  zu beachten.  Innerkantonale  Zusammenarbeit  mit Lasten-  ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kantonsregierungen  sind  verpflichtet,  die  kantonalen  Parlamente  rechtzeitig  und  umfassend  über  bestehende  oder  beabsichtigte  Vereinba-  Stellung der  kantonalen  Parlamente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungen  im  Bereich  der  in  terkantonalen  Zusammenarbeit  mit  Lastenaus-  gleich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen regelt das kantonale R  echt die Mitwirkungsrechte der Parla-  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ZUSTÄNDIGKEITEN UND KOMPETENZEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitrittserklärungen,  Austrittse  rklärungen   und   Änderungsgesuche   zur  Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.  Konferenz der  Kantonsregie-  rungen (KdK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  KdK  stellt  das  Inkrafttreten  und  das Ausserkrafttreten der Rahmen-  vereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie wählt die Mitglieder der Interk  antonalen Vertragskommission (IVK)  und genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Infor-
                            melle Vorverfahren im Rahmen  des Streitbeilegungsverfahrens.  Präsidium der  KdK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im Rah-  men des Streitbeilegungsverfahrens.  Interkantonale  Vertragskom-  mission (IVK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  besteht  aus  sechs  Mitgliedern,  welche  von  der  KdK  auf  eine  Amts-  zeit  von  vier  Jahren  gewählt  werden.  Bei  der  Wahl  ist  auf  eine  angemes-  sene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  KdK  trägt  die  Bereitstellungskos  ten  der  IVK.  Alle  weiteren  Kosten  sind gemäss Art. 33 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        BEGRIFFE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Leistungserbringer ist ein Kanton ode  r eine gemeinsame Trägerschaft, in  deren Zuständigkeitsbereich di  e Leistungserst  ellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungskäufer ist der die  Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leistungsersteller ist, wer  eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbe-  züger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Formen der interkanto  nalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zu-
                            sammenarbeit mit Lastenausgleich:  a)    die    gemeinsame    Trägerschaft;  b)    den    Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        GEMEINSAME        TRÄGERSCHAFT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  gemeinsame  Trägerschaft  wird    eine  Organisation  oder  Einrichtung  von  zwei  oder  mehreren  Kantonen  be  zeichnet,  die  zum  Zwecke  hat,  be-  stimmte Leistungen im Rahmen der  interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.  Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  an  einer  gemeinsamen  Trägerscha  ft  beteiligten  Kantone  werden  als  Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.  Anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  abweichende  Re  gelungen  in  den  jeweiligen  inter-  kantonalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Trägerkantone  haben  in  der  Träg  erschaft  grundsätzlich  paritätische  Mitsprache-  und  Mitwirkungsrechte.  Diese  können  ausnahmsweise  nach  der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.  Rechte der  Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitsprache-  und  Mitwirkungsrech  te  sind  umfassend  und  erstrecken  sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang
                            zu den Leistungen.  Gleichberechtig-  ter Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerkantone stellen eine wi  rksame Aufsicht über die Führung und  Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  übertragen  die  Aufsichtsfunktionen  geeigneten  Organen.  Allen  Trä-  gerkantonen ist die Einsitznahme  in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Bei   gemeinsamen   Trägerschaften   werden   interparlamentarische   Ge-  schäftsprüfungskommiss  ionen eingesetzt.  Geschäftsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sitzzuteilung  ist  grundsätzlich  pa  ritätisch.  In  Ausnahmefällen  kann  sie  sich  nach  dem  Finanzierungsschl  üssel  richten,  wobei  jedem  Kanton  eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  interparlamentarische  Geschäft  sprüfungskommission  wird  rechtzei-  tig  und  umfassend  über  die  Arbeit  der  gemeinsamen  Trägerschaft  infor-  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Interparlamentarische Geschäft  sprüfungskommissionen können den Trä-  gerkantonen Änderungen des Vertrages  beantragen. Sie haben im Rahmen  der Erarbeitung eines Leistungsauft  rages und Globalbudgets angemessene  Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neue Trägerkantone bezahlen eine   Einkaufssumme, welche dem aktuel-  len  Wert  der  durch  die  bisherigen  Trägerkantone  getätigten  Investitionen  anteilsmässig entspricht.  Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten  Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Austrittsverfahren  und  die  Au  strittsbedingungen  einschliesslich  ei-  nes  allfälligen  Entschädigungsanspruchs  austretender  Trägerkantone  sind  in den interkantonalen Verträgen zu regeln.  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der  Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  allfälliger  Auflösungs-  und  Liqui  dationserlös  ist  anteilmässig  nach  Massgabe der Beteiligung auf die Ve  rtragsparteien zu verteilen.  Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  allfällige  zur  Zeit  der  Auflösung  bestehende  Verpflichtungen  haften  die  Trägerkantone  solidarisch,  soweit  die  interkantonalen  Verträge  nichts  anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Trägerkantone  haften  subsidiär  und  solidarisch  für  die  Verbindlich-  keiten gemeinsamer Trägerschaften.  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Trägerkantone haften für Personen,   die sie in interkantonale Organe  abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  abweichende  Re  gelungen  in  den  jeweiligen  inter-  kantonalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Träger-
                            schaft rechtzeitig und umfa  ssend zu informieren.  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        LEISTUNGSKAUF
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ein Leistungskauf kann mittels Ausgle ichszahlungen, Tausch von Leistun-
                            gen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.  Formen des  Leistungskaufs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Den Leistungsk äufern wird in der Regel mindestens ein partielles
                            Mitspracherecht gewährt.  Mitsprache der  Leistungskäufer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nachfragende  aus  den  Vertragska  ntonen  haben  grundsätzlich  gleichbe-  rechtigten Zugang zu den Leistungen.  Zugang zu den  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Zulassungsbeschränkungen  werden  Nachfragende  aus  Vertragskan-  tonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Zulassungsbeschränkungen  werden    Nachfragende  aus  Trägerkanto-  nen jenen aus Kantonen, welche Le  istungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Leistungskäufer sind vom Leistungs erbringer periodisch über die er-
                            brachten Leistungen zu informieren.  Informations-  austausch  III.      Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  GRUNDLAGEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER  ABGE  LTUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grundlage  für  die  Ermittlung  der  Abgeltungen  bilden  transparente  und  nachvollziehbare Kosten-  und Leistungsrechnungen.  Kosten- und  Leistungs-  rechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  an  einem  Vertrag  beteiligten  Kantone  erarbeiten  die  Anforderungen  an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  Aufnahme  von  Verhandlungen  legen  die  Verhandlungspartner  dar,  von  welchen  Leistungen  und  Vorteile  n  sie  profitieren  und  mit  welchen  Kosten und nachteiligen Wirkungen si  e belastet werden. Die Leistungser-  bringer weisen die anfallenden Kosten nach.  Kosten- und  Nutzenbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  GRUNDSÄTZE FÜR DIE ABGELTUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Leistungen mit erheblichen Kosten,  für die ausserkantonale Leistungsbe-  zügerinnen und -bezüger nicht aufko  mmen, werden durch Ausgleichszah-  lungen der Kantone abgegolten.  Abgeltung von  Leistungsbezügen  aus anderen  Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Festlegung  der  Abgeltung  und  de  r  sonstigen  Vertragsinhalte  ist  grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausgangslage  für  die  Bestimm  ung  der  Abgeltung  bilden  die  durch-  schnittlichen Vollkosten.  Kriterien für die  Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effekti-  ven Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:  a)    eingeräumte oder beanspruchte   Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;  b)    der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;  c)    erhebliche    Standortvorteile  und  –nachteile  im  Zusammenhang  mit  der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;  d)    Transparenz    des    Kostennachweises;  e)    Wirtschaftlichkeit    der    Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Leistungserbringer  verpflichtet    sich,  die  Abgeltung  dem  Leistungs-  ersteller zukommen zu lasse  n, so weit dieser die  Kosten für die Leistungs-  erstellung trägt.  Abgeltung des  Leistungs-  erstellers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sind  die  Leistungsersteller  Gemeinde  n,  ist  diesen  ein  Anhörungs-  und  Mitspracherecht einzuräumen.  Gemeinden als  Leistungsersteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In einem interkantonalen Vertra  g kann Gemeinden oder von ihnen getra-  genen Organisationen ein direkter An  spruch auf die Abgeltung eingeräumt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.      Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone und interkantonale Orga  ne bemühen sich, Streitigkeiten aus  bestehenden  oder  beabsichtigten  interkantonalen  Verträgen  durch  Ver-  handlung oder Vermittlung beizulegen.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der  interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich vor Erhebung einer  Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Bu  chstabe b des Bundesgerichtsgeset-  zes vom 17. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   am nachstehend beschr  iebenen Streitbeilegungs-  verfahren teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Streitbeilegungsverfahren  kann  auch  von  Nichtvereinbarungskanto-  nen  sowie  von  interkantonalen  Organe  n,  die  nicht  auf  der  IRV  basieren,  angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Streitbeilegungsverfahren ist zwei  stufig. Es besteht aus einem infor-  mellen  Vorverfahren  vor  dem  Präs  idium  der  KdK  und  einem  förmlichen  Vermittlungsverfahren vor der IVK.  Streitbeileg  u  ngs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton  und  jedes  interkantona  le  Organ  kann  zu  diesem  Zweck  beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streit-  beilegungsverfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Eingang  des  Vermittlungsgesuchs  lädt  die  Präsidentin  oder  der  Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persön-  lichkeit  als  Vermittler  die  Vertretungen  der  beteiligten  Parteien  zu  einer  Aussprache ein.  Informelles  Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Einvernehmen  mit  den  Beteiligten  kann  eine  auf  dem  Gebiet  der  Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Führt  das  informelle  Vorverfahren  nicht  innert  sechs  Monaten  ab  Ein-  gang  des  Vermittlungsgesuchs  zu  einer  Einigung,  so  leitet  der  Vermittler  das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IVK  gibt  den  Parteien  die  Eröffnung  des  förmlichen  Vermittlungs-  verfahrens bekannt.  Förmliches  Vermittlungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  der  IVK  bezeichnen  eine  Persönlichkeit  als  Vorsitzende  oder Vorsitzenden für das hängige Ve  rmittlungsverfahren. Können sie sich  nicht  innert  Monatsfrist  auf  einen  gemeinsamen  Vorschlag  einigen  oder  wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsiden-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tin oder der Präsident des Bundesgericht  s darum ersucht, eine  Vorsitzende  oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitge-  genstandes  der  Bundeskanzlei  anzuzeigen.  Werden  durch  die  Streitigkeit  Interessen  des  Bundes  berührt,  so  kann  der  Bundesrat  eine  Person  be-  zeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teil-  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Parteien  sind  befugt,  ihre  abweichenden  Standpunkte  zuhanden  der  IVK schriftlich festzuhalten und zu  dokumentieren, und sie erhalten Gele-  genheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist  ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Ergebnis  wird  von  der  IVK  zuha  nden  der  Beteiligten  in  einer  Ur-  kunde festgehalten. Darin is  t auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf  die Parteien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Parteien  verpflichten  sich,  eine  allfällige  Klage  beim  Schweizeri-  schen Bundesgericht innert sechs M  onaten nach förmlicher Eröffnung ei-  nes allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Sie  verpflichten  sich,  die  Unterlag  en  des  Streitbeilegungsverfahrens  zu  den Gerichtsakten zu geben.  V.        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beitritt  zur  Rahmenvereinbarung  wird  mit  der  Mitteilung  an  die  KdK wirksam.  Beitritt und  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton  kann  durch  Erklärung  gegenüber  der  KdK  austreten.  Der  Austritt wird mit dem Ende des auf  die Erklärung folgenden Kalenderjah-  res wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Austrittserklärung kann frühestens au  f das Ende des 5. Jahres seit In-  Kraft-Treten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft
                            1 )  , wenn ihr 18 Kantone beigetreten  sind.  In-  K  raft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rahmenvereinbar  ung gilt unbefristet.  Geltungsdauer  und Ausser-Kraft-  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt ausser Kraft, wenn die Za  hl der Mitglieder   unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  2008;  die  Plenarversammlung  der  KdK  hat  am  14.  Dezember  2007  festgestellt, dass alle Kantone das  Vertragswerk ratifiziert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmen-
                            vereinbarung  ein.  Sie  tritt  unter  den  Voraussetzungen  von  Artikel  36  in  Kraft.  Ä  nderung der  Rahmen-  vereinbarung