Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (320.060) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
- Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
 - Art. 5 Gegenstand eines Schiedsv erfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher
 - Art. 6
 - Art. 7 Jede Bestimmung einer Schiedsklaus el, welche die Beiziehung von Juri-
 - Art. 8
 - Art. 9 Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder
 - Artikel 36 Buchstabe b. Weiterziehung
 - Art. 12 Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters
 - Art. 17 Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterli-
 - Art. 20 Der Ausstand muss bei Beginn des Verfa hrens oder sobald der Antragstel-
 - Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichtes, inwieweit die Proze sshandlungen, bei denen der ersetzte
 - Art. 25 Das gewählte Verfahren hat auf je den Fall die Gleichberechtigung der
 - Art. 32 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsge-
 - Art. 34 Das Vorliegen einer den Streit bee ndigenden Einigung der Parteien wird
 - Art. 36 Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterli-
 - Art. 38 Die Nichtigkeitsbeschwerde hat kein e aufschiebende Wirkung. Die in
 - Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch
 - Art. 39 Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde be fasste richterliche Behörde kann,
 - Art. 41 Die Revision kann verlangt werden:
 - Art. 42 Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions-