Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (320.070)
INHALT
Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren
- Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren
- Art. 1 Diese Verordnung regelt die Verfahrens kosten und Entschädigungen in der
- Art. 3 Die Gerichtsgebühr wird für die Beanspruchung des Gerichtes erhoben
- Art. 4 Die Schreibg ebühr wird für Korrespondenz, Vorladungen, Verfügungen
- Art. 7 Die Regierung regelt in einer Verordnung die Entschädigung der Zeugen
- Art. 11 Je nach Bedarf können bei Einreic hung von Klagen oder Ergreifung von
- Artikel 232 ff. der Zivilprozessordnung wegen Missachtung des Kosten- tarifs schriftlich beim Kantonsge richt Beschwerde geführt werden.
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