Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren
Verordnung über die Verfahrenskosten und Ent- schädigung im Zivilverfahren Gestützt auf Art. 264 der Zivilp rozessordnung des Kantons Graubünden vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1985
1 )
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Verfahrens kosten und Entschädigungen in der
Zivilrechtspflege, soweit nicht besonde re eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen. Geltungsbereich
Art. 2
1 Den Parteien werden folgende Verfahrenskosten belastet: Verfahrenskosten a) Gerichtsgebühr b) Schreibgebühr c) Barauslag en
2 Die einzelnen Gebühren legt die Regierung in einer Verordnung fest.
Art. 3 Die Gerichtsgebühr wird für die Beanspruchung des Gerichtes erhoben
und erfasst den gesamten Verfahrens aufwand einschliesslich Urteilsre- daktion. Sie ist nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörde zu be- messen. Überdies können sowohl di e Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berück- sichtigt werden. Gerichtsgebühren
Art. 4 Die Schreibg ebühr wird für Korrespondenz, Vorladungen, Verfügungen
sowie die Ausfertigung von Entscheiden erhoben. Schreibgebüh r
Art. 5
1 Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen und Sachverständige. Barauslagen
2 Die Kosten für Kanzleimaterial und die PTT-Gebühren sowie die Tag- gelder und Spesenentschädigungen an die Organe der Zivilrechtspflege sind in der Gerichtsgebühr enthal ten und fallen nicht darunter.
1) B vom 26. November 1984, 639; GRP 1984/85, 80
Art. 6
1 )
Art. 7 Die Regierung regelt in einer Verordnung die Entschädigung der Zeugen
und Sachverständigen. Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Art. 8
2 )
Art. 9
3 )
Art. 10
1 Jede Gerichtsstelle is t verpflichtet, für jeden Fall eine eigene Rechnung zu führen, in die alle für die Verfahrenskosten massgebenden Aufwen- dungen und Auslagen einzutragen sind. Rechnungswesen
2 Für das Kantonsgericht gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden.
4 )
Art. 11 Je nach Bedarf können bei Einreic hung von Klagen oder Ergreifung von
Rechtsmitteln von den Parteien nach Massgabe von Artikel 38 der Zivil- prozessordnung Vertröstungen oder N achvertröstungen eingefordert wer- den. Deren Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand. Vertröstungen
Art. 12
1 Der Kostenentscheid bildet gemäss Artikel 121 Ziffer 5 der Zivilpro- zessordnung Bestandteil des Urteils. De r von der kostenpflichtigen Partei zu zahlende Betrag ist gesondert n ach Gebühren und Barauslagen anzuge- ben. Kostenentscheid
2 Der Kostenpflichtige kann innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteils eine Begründung der Gerichtsgebühr so wie eine detaillierte Abrechnung über Schreibgebühren und Barauslagen verlangen.
1) Aufgehoben gemäss GRB vom 5. Okt ober 1999; B vom 23. Februar 1999, 57; GRP 1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
2) Aufgehoben gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Art. 6
3) Aufgehoben gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Art. 6
4) BR 710.100
Art. 13
1 ) Gegen die Berechnung der Verfahrenskos ten im Kostenentscheid kann in- nert 20 Tagen seit Mitteilung der be gründeten Kostenabrechnung gemäss
Artikel 232 ff. der Zivilprozessordnung wegen Missachtung des Kosten- tarifs schriftlich beim Kantonsge richt Beschwerde geführt werden.
Kosten- beschwerde
Art. 14
1 Für die Vollstreckung der Kostenentscheide des Kantonsgerichts sorgt das Finanzdepartement. Vollstreckung
2
2 ) Die Vollstreckung der Kostenentsch eide der Bezirke und der Kreisäm- ter besorgt das Bezirks- beziehungsweise Kreisamt.
3 Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
3 )
Art. 15
4 )
Art. 16
1 Diese Verordnung tritt mit der Revision der Zivilprozessordnung in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird di e Verordnung über den Kostentarif und das Rechnungswesen im Zivilverfahren vom 27. Mai 1971
5 ) aufgehoben. Schluss- und Übergangsbe- stimmungen
2 Für die nach Inkrafttreten zu beurteilenden Fälle sind für das gesamte Verfahren die Kosten nach den neuen Bestimmungen zu berechnen.
1) Fassung gemäss VO über die Aufhebung un d Anpassung grossrätlicher Verord- nungen im Zusammenhang mit dem Erlass des GOG Artikel 2 Ziffer 4, AGS
2007, KA 1044; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Art. 6
3) SR 281.1
4) Aufgehoben gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Art. 6
5) AGS 1971, 71
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