Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren
                            Verordnung über die Verfahrenskosten und Ent-  schädigung im Zivilverfahren  Gestützt auf Art. 264 der Zivilp  rozessordnung des Kantons Graubünden  vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Diese Verordnung regelt die Verfahrens kosten und Entschädigungen in der
                            Zivilrechtspflege,  soweit  nicht  besonde  re  eidgenössische  oder  kantonale  Vorschriften bestehen.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Parteien werden folgende Verfahrenskosten belastet:  Verfahrenskosten  a)    Gerichtsgebühr  b)    Schreibgebühr  c)    Barauslag  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einzelnen Gebühren legt die  Regierung in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Gerichtsgebühr wird für die Beanspruchung des Gerichtes erhoben
                            und  erfasst  den  gesamten  Verfahrens  aufwand  einschliesslich  Urteilsre-  daktion.  Sie  ist  nach  dem  Arbeits-    und  Zeitaufwand  der  Behörde  zu  be-  messen.  Überdies  können  sowohl  di  e  Bedeutung  und  Schwierigkeit  der  Streitsache  als  auch  die  wirtschaftlichen  Interessen  der  Parteien  berück-  sichtigt werden.  Gerichtsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Schreibg ebühr wird für Korrespondenz, Vorladungen, Verfügungen
                            sowie die Ausfertigung von Entscheiden erhoben.  Schreibgebüh  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten  Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen und  Sachverständige.  Barauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  für  Kanzleimaterial  und  die  PTT-Gebühren  sowie  die  Tag-  gelder  und  Spesenentschädigungen  an  die  Organe  der  Zivilrechtspflege  sind in der Gerichtsgebühr enthal  ten und fallen nicht darunter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 26. November 1984, 639; GRP 1984/85, 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Regierung regelt in einer Verordnung die Entschädigung der Zeugen
                            und Sachverständigen.  Entschädigung  der Zeugen und  Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Gerichtsstelle  is  t  verpflichtet,  für  jeden  Fall  eine  eigene  Rechnung  zu  führen,  in  die  alle  für  die  Verfahrenskosten  massgebenden  Aufwen-  dungen und Auslagen einzutragen sind.  Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Kantonsgericht  gelten  die  Bestimmungen  der  Verordnung  über  den Finanzhaushalt  des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Je nach Bedarf können bei Einreic hung von Klagen oder Ergreifung von
                            Rechtsmitteln  von  den  Parteien  nach  Massgabe  von  Artikel  38  der  Zivil-  prozessordnung  Vertröstungen  oder  N  achvertröstungen  eingefordert  wer-  den. Deren Höhe richtet sich nach  dem voraussichtlichen Kostenaufwand.  Vertröstungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kostenentscheid  bildet  gemäss  Artikel  121  Ziffer  5  der  Zivilpro-  zessordnung Bestandteil des Urteils. De  r von der kostenpflichtigen Partei  zu zahlende Betrag ist gesondert n  ach Gebühren und Barauslagen anzuge-  ben.  Kostenentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kostenpflichtige  kann  innert  10  Tagen  seit  Zustellung  des  Urteils  eine  Begründung  der  Gerichtsgebühr  so  wie  eine  detaillierte  Abrechnung  über Schreibgebühren und Barauslagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben gemäss GRB vom 5. Okt  ober 1999; B vom 23. Februar 1999, 57;  GRP 1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  710.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Gegen die Berechnung der Verfahrenskos  ten im Kostenentscheid kann in-  nert  20  Tagen  seit  Mitteilung  der  be  gründeten  Kostenabrechnung  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 232 ff. der Zivilprozessordnung wegen Missachtung des Kosten- tarifs schriftlich beim Kantonsge richt Beschwerde geführt werden.
                            Kosten-  beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Vollstreckung  der  Kostenentscheide  des  Kantonsgerichts  sorgt  das Finanzdepartement.  Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die Vollstreckung der Kostenentsch  eide der Bezirke und der Kreisäm-  ter besorgt das Bezirks- beziehungsweise Kreisamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zwangsvollstreckung  richtet  sich    nach  den  Vorschriften  des  Bun-  desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Revision  der  Zivilprozessordnung  in  Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird di  e Verordnung über den Kostentarif und  das Rechnungswesen im Zivilverfahren vom 27. Mai 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )   aufgehoben.  Schluss- und  Übergangsbe-  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  nach  Inkrafttreten  zu  beurteilenden  Fälle  sind  für  das  gesamte  Verfahren die Kosten nach den neuen Bestimmungen zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss VO über die Aufhebung un  d Anpassung grossrätlicher Verord-  nungen  im  Zusammenhang  mit  dem  Erlass  des  GOG  Artikel  2  Ziffer  4,  AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007, KA 1044; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; siehe FN zu Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  AGS 1971, 71