Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe (421.015)
INHALT
Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe
- Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe
- Art. 1 Die Volksschul-Oberstufe schliesst an das 6. Primarschuljahr, bezie-
- Art. 2 Real- und Sekundarschule sowie die Ob erstufe der Kleinklassen sollen
- Art. 3 Kostenintensiv e technische und didak tische Lernhilfen sollen ökonomisch
- Art. 4 Die T rägerschaft der Volksschul-Obe rstufe kann die Real- und die Sekun-
- Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ersetzt die
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