Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe
Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe Gestützt auf Art. 4 des Schulgesetzes
1 ) Von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1 Die Volksschul-Oberstufe schliesst an das 6. Primarschuljahr, bezie-
hungsweise an eine entsprechende Stuf e der Kleinklassen an. Sie gliedert sich in die erste bis dritte Klasse der Realschule und der Sekundarschule, in die Oberstufe der Kleinklassen oder ausnahmsweise beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse in die Oberstufe der Primarschule. Volksschul- Oberstufe
Art. 2 Real- und Sekundarschule sowie die Ob erstufe der Kleinklassen sollen
nach Möglichkeit in der gleichen Sc hulanlage untergebracht werden. Im Interesse einer guten Oberstufenplanung ist bei allen Neu- und Umbauten von Schulanlagen der Grundsatz der kooperativen Volksschul-Oberstufe zu berücksichtigen. Kooperation, Schulplanung
Art. 3 Kostenintensiv e technische und didak tische Lernhilfen sollen ökonomisch
für alle Schultypen der Volksschul-Oberstufe eingesetzt werden. Infrastruktu r
Art. 4 Die T rägerschaft der Volksschul-Obe rstufe kann die Real- und die Sekun-
darschule nach verschiedenen kooperativen Modellen führen. Das Depar- tement erlässt Richtlinien über diese kooperativen Modelle, die Organi- sation und die Durchlässigkeit. Kooperative Modelle
Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ersetzt die
Richtlinien für die Führung und Orga nisation der Volksschul-Oberstufe vom 28. September 1987
2 )
. Inkrafttreten
1) BR 421.000
2) AGS 1987, 1973
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