Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersone... (421.080)
INHALT
Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden
- Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden
- Art. 7 3 )
- Art. 7a 4 )
- Art. 9 3 )
- Art. 10 4 )
- Artikel 4a an. Der Grosse Rat kann die Pauschalbeträge jährlich um höchstens 5 Prozent, insgesamt um höchstens 10 Prozent reduzieren oder
- Art. 14 2 )
- Art. 15 3 )
- Art. 20 Die Regierung vollzieht diese Ve rordnung und erlässt die notwendigen
- Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs.
- Art. 22 Mit der Änderung des Lohnsystems wird der betragsmässige Besitzstand
- Art. 23 Die Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz
- Art. 22 Der Kanton sub ventioniert je nach Fina nzkraft der Gemeinde 20 Prozent,
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