Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport (470.100)
INHALT
Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
- Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
- Art. 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
- Art. 2 Die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und Sport obliegt der
- Art. 4 Für die Schulturnkommission gelten die Bestimmungen des Artikels 71
- Art. 7 Für die Förderung von Jugend + Sport richtet der Kanton Beiträge aus.
- Art. 8 Die Gemeinden fördern nach Möglichkeit den freiwilligen Schulsport.
- Art. 10 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen
- Art. 11 Inkrafttreten
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