Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport In Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 1 ) und der dazugehörigen eidgenössischen Voll- zugsvorschriften 2 ) sowie gestützt auf Art. 15 der Kantonsverfassung 3 ) vom Grossen Rat erlassen am 21. November 1974
4 ) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
Förderung von Turnen und Sport. Geltungsbereich II. Organisation
Art. 2 Die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und Sport obliegt der
Regierung. Zuständiges Departement ist das Erziehungs- und Sanitätsde- partement 5 ) . Aufsicht
Art. 3
1 Beratende Kommissionen sind: Beratende Kommissionen a) die Schulturnkommission b) die Jugend + Sport-Kommission.
2 Das Departement überwacht di e Tätigkeit der Kommissionen.
Art. 4 Für die Schulturnkommission gelten die Bestimmungen des Artikels 71
6 ) des Schulgesetzes.
7 ) Schultu r n- kommission
1) SR 415.0
2) SR 415.01 ff.
3) aRB 5
4) B vom 9. September 1974, 258; GRP 1974/75, 373
5) Nunmehr Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
6) Nunmehr Art. 47
7) BR 421.000
Art. 5
1 Die Regierung wählt eine Jugend + Sport-Kommission. Diese berät das Departement in allen Fragen von Jugend + Sport. Jugend + Sport- Kommission
2 Näheres bestimmt die Regierung in einer besonderen Verordnung.
1 )
Art. 6
1 Das Sportamt 2 ) ist dem Erziehungs- und Sanitätsdepartement 3 ) unter- stellt. Sportamt
2 Es bearbeitet alle Aufgaben des Kantons in Turnen und Sport, soweit diese nicht andern Organen übertragen sind.
Art. 7 Für die Förderung von Jugend + Sport richtet der Kanton Beiträge aus.
Der Grosse Rat bestimmt den jähr lich notwendigen Kredit im Voran- schlag. Beiträge für Jugend + Sport III. Freiwilliger Schulsport
Art. 8 Die Gemeinden fördern nach Möglichkeit den freiwilligen Schulsport.
Allgemeines
Art. 9
1
4 ) Der Kanton leistet im Rahmen des Budgets einen Beitrag von 25 Prozent an die Leiterentschädigungen. Leiterentschä- digung
2 Die Höhe der Entschädigungen bestimmt die Regierung.
5 ) IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen
Vorschriften.
6 ) Vollzugsvo r - schriften
1) BR 470.150
2) Als Abteilung des Amtes für Volksschule und Sport geführt
3) Nunmehr Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
4) Fassung gemäss VO über die Anpassung v on grossrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung von HRM2; mit RB vom 25. September
2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.
5) Vgl. dazu Art. 5 der RAV zu dieser Verordnung, BR 170.150
6) BR 470.150
Art. 11 Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1
1) Mit RB Nr. 2595 vom 9. Dezember 1974 auf den 1. Januar 1975 in Kraft gesetzt
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