Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule T... (414.22)
INHALT
Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau
- Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau
- § 5 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden
- § 11 Wird der Leistungsnachweis auch n ach wiederholtem Modul nicht erfüllt
- § 12 Der Prorektor oder die Prorektori n Lehre kann bestimmen, welche
- § 13 Das Basisstudium gilt als erfo lgreich abgeschlossen, wenn
- § 19 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehr e legt die Anmeldefristen für die
- § 25 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre entscheidet über die Aner-
- § 26 Die bisherigen Leistungen werden nach Massgabe dieses Reglementes
- § 27 Die Prüfungsordnung tritt nach Genehm igung des Regierungsrates mit der
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