Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule T... (414.22)
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Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau

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1 Reglement über die Eignungsabklärung und die Prüfungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 27. Oktober 2003
1) I. Eignungsabklärung
§ 1
1 Die Berufseignung der Studenten und Studentinnen wird abgeklärt, insbesondere in den folgende n überfachlichen Bereichen:
1. Kommunikation;
2. Reflexion;
3. Lern- und Arbeitsverhalten;
4. Belastbarkeit.
2)
2 Auf Verlangen ist ein Leumundsze ugnis, ein Strafregisterauszug oder eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.
§ 2
1 Die ordentliche Abklärung erfolgt während des ersten Studienjahres.
2 Die Beurteilung der Eignungsvoraussetz ungen basiert auf einer Standort- bestimmung, die im zweiten Semester des ersten Studienjahres durchge- führt wird und sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:
1. Selbsteinschätzung des Studenten oder der Studentin im Rahmen eines Berichtes;
2. Einschätzung der Dozenten und Do zentinnen, welche den Studenten oder die Studentin unterrichten;
3. Beurteilung der Praxislehrkräfte;
4. Einschätzung eines Ment ors oder einer Mentorin.
1)
2) u vom 10. September 2007. Vorausgesetzte Eignung Ordentliche Abklärung
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§ 3
1 Der Student oder die Studentin wird während des Studiums durch einen Mentor oder eine Mentorin begleite schen Ausbildung.
2 Der Mentor oder die Mentorin koordiniert die Standortbestimmung und wertet sie aus.
3 Ergeben sich aus der Standortbesti mmung keine Zweifel an der Berufs- eignung, teilt dies der Mentor oder di e Mentorin dem Studenten oder der Studentin schriftlich mit.
4 Ergeben sich aus der Standortbes timmung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, leitet der Mentor oder die Mentorin die Angelegenheit Die Weiterleitung kann mit einem Antrag verbunden werden.
§ 4
1 Die Beurteilungskonferenz setzt si ch zusammen aus allen Dozenten und Dozentinnen, welche den Studenten ode r die Studentin unterrichten, dem Mentor oder der Mentorin sowie de m Prorektor oder der Prorektorin Lehre.
2 Bei Zweifeln an der Eignung kann sie die Abklärungszeit verlängern oder vertiefte Abklärungen treffen und hierzu weitere Beurteilungs- personen beiziehen. Der Student ode r die Studentin ist zur Mitarbeit verpflichtet. Die Beurteilungskonferenz teilt der Studentin oder dem Studenten das Ergebnis der Abklärungen mit.
3 Bei zumindest teilweise fehle nder Eignung ordnet die Beurteilungs- konferenz in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung an, wenn Aussicht auf genügende Entwic klung besteht. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Studenten oder der Studentin.

§ 5 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden

Teilbereichen oder hat trotz angeordneter Auflagen keine genügende Entwicklung stattgefunden, ordnet di e Schulleitung den Ausschluss an.
§ 6
1 Ergeben sich nach Abschluss Berufseignung, kann der Prorektor ode r die Prorektorin Lehre eine erneute Abklärung einleiten oder di e Angelegenheit der Beurteilungs- konferenz unterbreiten. Mentor und Mentorin Beurteilungs- konferenz Ausschluss Ausserordent- liche Abklärung
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2 Die Grundsätze gemäss den Bestimmungen für die ordentliche Abklä- rung gelten sinngemäss. II. Leistungsnachweis
§ 7
1 Der Erfolg der Teilnahme an ei nem Ausbildungsmodul oder mehreren Modulen wird mit Leistungsnachweisen festgestellt und belegt.
2 Leistungsnachweise werden vom zuständigen Dozenten oder der zu- ständigen Dozentin durchgeführt.
3 Der Prorektor oder die Prorekto Leistungsnachweisen mehrerer Lehrve ranstaltungen für die Qualifikation anordnen. Die Schulleitung regelt di e Verrechnung der Qualifikationen der Leistungsnachweise zu einer zu sammenfassenden Qualifikation durch Richtlinien.
4 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann bei nachgewiesener genügender Leistungsfähigkeit von Leis tungsnachweisen befreien. Er oder sie setzt die Qualifikation aufg rund der nachgewiesenen Leistungs- fähigkeit fest.
1)
5 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwende t oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat den Le istungsnachweis nicht erfüllt.
§ 8
1 Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:
1. mündliche Prüfung;
2. schriftliche Prüfung;
3. Referat;
4. Präsentation;
5. schriftliche Arbeit;
6. praktische Arbeit.
2 Sie können aus mehreren Teilen mit verschiedenen Formen bestehen.
1) u vom 10. September 2007. Leistungs- nachweise Formen von Leis- tungsnachweisen
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§ 9
1 Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin beurteilt die Leistung entweder anhand der Be wertungsskala des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienle istungen (ECTS) oder mit den Prädikaten «erfüllt» und «nicht erfüllt».
2 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre bestimmt, wann die Skala und wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt.
3 Die Skala sieht folgende Noten vor: A hervorragend; B sehr gut; C gut; D befriedigend; E ausreichend; FX nicht bestanden (Verbesserung erforderlich); F nicht bestanden (erhebliche
4 Bei Verwendung der Skala gilt ein Le istungsnachweis als erfüllt, wenn er mindestens mit der Note E beurteilt wurde.
§ 10
1 Ein nicht erfüllter zusammengefasst er oder Einzelleistungsnachweis kann in der Regel bis zum Ende des jeweils nächsten Semesters einmal wiederholt werden, sofern das Erfülle n Voraussetzung für einen erfolgrei- chen Zwischenabschluss oder für di e Zulassung zur Diplomprüfung ist.
2 Wird der Leistungsnachweis wieder nicht erfüllt, müssen alle betrof- fenen Module wiederholt werden.
3 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann auf Antrag der für den Leistungsnachweis verantwortliche n Dozenten oder Dozentinnen Ausnah- men erlauben und gleichzeitig Auflag en oder andere Massnahmen anord- nen.

§ 11 Wird der Leistungsnachweis auch n ach wiederholtem Modul nicht erfüllt

oder erweisen sich die angeordnete n Massnahmen als nicht wirksam, ordnet die Schulleitung den Ausschluss an.

§ 12 Der Prorektor oder die Prorektori n Lehre kann bestimmen, welche

Leistungsnachweise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehr- veranstaltung besucht oder die Diplom prüfung absolviert werden kann. Leistungs- beurteilung Nichterfüllen des Leistungs- nachweises Endgültiges Nichterfüllen Leistungsnach- weise als Voraus- setzung für das weitere Studium
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5 III. Zwischenabschlüsse

§ 13 Das Basisstudium gilt als erfo lgreich abgeschlossen, wenn

1. die zusammengefassten und Einzelle istungsnachweise des ersten Stu- dienjahres erfüllt sind;
2. die Eignungsabklärung erfolgre ich abgeschlossen wurde.
§ 14
1 Das zweite Studienjahr gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
1. das Basisstudium erfolgre ich abgeschlossen wurde;
2. die zusammengefassten und Einze lleistungsnachweise des zweiten Studienjahres erfüllt sind.
2 Der erfolgreiche Abschluss des zw eiten Studienjahres ist eine notwen- dige Voraussetzung für die Zulassung zu r berufsbegleitenden Variante des dritten Studienjahres. IV. Diplomarbeit
§ 15
1 Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und didaktischer Erkenntnisse bearbeiten können.
2 Die Diplomarbeit ist schriftlich und in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann Ausnahmen bewilligen.
3 Zur Führung des Verfahrens und zur Beurteilung der Diplomarbeit bestimmt der Prorektor oder die Pr orektorin Lehre einen Dozenten oder eine Dozentin.
§ 16
1 Die Diplomarbeit wird nach der ECTS-Bewertungsskala beurteilt.
2 Besonders herausragende Arbe iten können prämiert und im Einver- ständnis mit dem Autor oder de r Autorin publiziert werden.
§ 17
1 Die Annahme der Diplomarbeit wird mit der Ausstellung eines Annahmescheines bestätigt. Abschluss des Basisstudiums Abschluss des zweiten Studien- jahres Diplo m arbeit Bewertung Annahmeschein
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2 Diplomarbeiten gelten al s angenommen, wenn sie
1. fristgerecht abgegeben wurden;
2. mindestens mit der Note E beurteilt wurden.
3 Diplomarbeiten werden nicht a ngenommen, wenn sie ohne wichtigen Grund nach Ablauf der gesetzten Frist abgegeben wurden oder wenn unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden.
4 Wird innert gesetzter Frist ein Gesu ch gestellt, kann die Annahmefrist in begründeten Fällen einmalig verlängert werden.
§ 18
1 Ungenügende Arbeiten werden unter Ansetzung einer Nachfrist zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen.
2 Bleibt die verbesserte Arbeit unge nügend oder unterbleibt die Verbes- serung, ordnet die Schulleitung den Ausschluss an. V. Diplomprüfungen

§ 19 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehr e legt die Anmeldefristen für die

Prüfungen fest und publiziert sie im Studienführer und auf der Homepage der Pädagogischen Hochschule Thurgau.
§ 20
1 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre ist für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich und ernennt di e Prüfenden sowie die Experten und Expertinnen.
2 Die Prüfenden führen die Prüfungen durch und werden hierbei und in der Bewertung von den Experten oder Expertinnen beraten.
21 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
1. das zweite Studienjahr erfolgreich absolviert hat;
2. die zusammengefassten und Ein zelleistungsnachweise des dritten Studienjahres erfüllt hat;
3. über den Annahmeschein fü r die Diplomarbeit verfügt;
4. zur Prüfung angemeldet ist. Verbesserung Anmeldung Durchführung Zulassung
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§ 22
1 Die Diplomprüfung umfasst ein Kolloquium auf der Grundlage des persönlichen Portfolios.
2 Kolloquium und Portfolio werden anhand der ECTS-Bewertungsskala zu gleichen Teilen in die Bewertung einbezogen.
3 Das Portfolio besteht aus eine r geordneten und kommentierten Samm- lung von Dokumenten individueller Lern erfahrungen. Es wird während der Ausbildung selbstverantwortlich geführt.
4 Die Schulleitung erlässt Richtlinien zur Verrechnung der Einzelquali- fikationen zu einer Gesamtqualifika tion und zur Führung der Portfolios.
§ 23
1 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note E beurteilt wurde.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwende t oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
3 Eine nicht bestandene Diplompr üfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann sowohl Nachbe sserungen des Portfolios als auch ein erneutes Kolloquium oder beides umfassen.
4 Bei erneutem Nichtbestehen ordne t die Schulleitung den Ausschluss an.
§ 24
1 Die Diplomurkunde enthält:
1. das gewählte Fächerprofil,
2. das Thema des Studienschwerpunktes,
3. das Thema der Diplomarbeit,
4. die Note der Diplomprüfung.
2 Im Diplomzusatz («diploma supplem ent») werden die erreichten Leis- tungen näher umschrieben. VI. Schlussbestimmungen

§ 25 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre entscheidet über die Aner-

kennung von Ausbildungsteilen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden. Prüfungsform und Bewertung Bewertung und Verfahren bei Nichtbestehen Diplomurkunde Anerkennung von Ausbildungs- teilen
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§ 26 Die bisherigen Leistungen werden nach Massgabe dieses Reglementes

angerechnet.

§ 27 Die Prüfungsordnung tritt nach Genehm igung des Regierungsrates mit der

Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Ü bergangs- bestimmung Inkrafttreten
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