Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universit... (427.400)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
- Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- 2. Beitragsberechtigung
- Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
- 3. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
- 4. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
- 5. Vollzug
- 6. Schlussbestimmungen
- 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskan-
- 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone
- Artikel 15.
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