Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten von  universitären Hochschulen (Interkantonale  Universitätsvereinbarung, IUV)  Vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kan-  tonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschul-  bereich sowie die Abgeltung der Kantone  an die Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  fördert  damit  den  interkantonalen  Lastenausgleich  sowie  die  Freizügigkeit  für  Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.  Art.  2  Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Interkantonale Vere  inbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer uni-  versitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich re-  geln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht  verletzen.  Art.  3  Grundsät  ze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zahlungspflichtigen  Kantone  leisten  den  Trägerkantonen  universitärer  Hoch-  schulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des  Hochschulstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hochschulträgerkantone  müssen  für  ihre  Studierenden  mindestens  die  selben  geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  gewähren  den  Studierenden  aus  allen  Vereinbarungskantonen  die  gleiche  Rechtsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beitragsberechtigung
                            Art.  4  Beitragsberechtigte Studienangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitrag  sberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich  -  rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich  -  rechtlichen  Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungsk  antone kann universitäre Hochschulen und Insti-  tutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren be-  finden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien  in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbeha  lten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhal-  tet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zu-  sätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studienangebote im Sinne der vorhe  rgehenden Absätze sind  a)  Bachelor  -  oder Masterstudien,  b)  Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,  c)  weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienan-  gebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studienvorbereitende  Angebote  und  Angebote  der  Weiterbildung  sind  nicht  bei-  tragsberechtigt.  Art.  5  Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkredi-  tierten privaten Institutionen im universitären Hochschulber  eich können von der Kon-  ferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Vorausset-  zung ist, dass der Standortkanton  a)  sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,  b)  für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindest  ens dieselben geld-  werten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,  c)  sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinba-  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und  d)  im Trägerschaftsorgan der pr  ivaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise  an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
                            Art.  6  Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die be  itragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Daten-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den  Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuord-  nungse  ntscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Studierende, die  einen  Beitrag  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  auslösen,  gelten  Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden  keine Beiträge  ge-  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundes-  amtes für Statistik BFS ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
                            Art.  8  Bemessungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  interkantonalen  Beiträge  werden  als  jä  hrlicher  Pauschalbeitrag  pro  Studentin  oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst  -  bezie-  hungsweise  Frühjahrssemester  erhobenen  Studierendenzahlen in Rechnung  gestellt.  Die Kommission  IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.  Art.  9  Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten  Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich a  us  a)  den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für  die Lehre zu 100 Prozent sowie  b)  den  Betriebskosten  für  die  Forschung,  welche  dem  Träger  nach  Abzug  der  Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.  Die Kosten  werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bun-  desamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt  im Anhang zur  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der  in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu  einer  Kostengruppe  ändern,  zusätzliche  Kostengruppen  einrichten  und/oder  beste-  he  nde Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die For-  schung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.  Art.  10  Höhe der interkantonalen Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausgehend  von  den  standardisierten  Kosten  pro  Fachbereich  werden  die  Durch-  schnit  tskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnitt-  lichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge  vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonalen  Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Dop-  pelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kos-  ten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die  Konferenz der Vereinbarungsk  antone die Beiträge für die Kostengruppe III über das  definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der  Vereinbarungskantone zuständig.  Art.  11  Dau  er der Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst  -  sowie ein all-  fälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst  -  oder Zweitstudium) kann Stu-  dienangebote  auf  Bachelor  -  ,  Master  -  sowie  allenfalls  Doktoratsstuf  e  enthalten.  Vo-  raussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Ab-  schluss auf Stufe Master.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst  -  und weitere 12 Semester  für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studier  ende der medizinischen Studiengänge ver-  längert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  legt  die  maximale  beitragsberechtigte  Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.  Art.  12  Za  hlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein  Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hoch-  schule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff.  ZGB  1  )  ) hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem  eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Se-  mesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.  Art.  13  Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschulträgerkanto  ne können angemessene individuelle Studiengebühren er-  heben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen  Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro  Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Be  iträge entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
                            Art.  14  Gleichbehandlung bei der Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Ver-  einbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium di  e gleiche Rechts-  stellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschul-  trägerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.  Art.  15  Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende aus  Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbe-  handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  an  ein  beitragsberechtigtes  Studienangebot  im  Sinne  dieser  Vereinba-  rung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme  gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leis  ten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindes-  tens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vollzug
                            Art.  16  Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsr  ätlichen  Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der  Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)  Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von  deren  Gültigkeit  eins  chliesslich  Definition  der  in  Abzug  zu  bringenden  Bun-  desbeiträge (Artikel 10),  b)  Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9  Absatz 2),  c)  Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrich-  tung  zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengrup-  pen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),  d)  Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begrün-  deten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),  e)  Erhö  hung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum  hinaus (Artikel 10 Absatz 2),  f)  Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Fest-  legung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),  g)  Kü  rzung von Beiträgen (Artikel 13),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschu-  len im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten,  deren Abschluss den Zugang zu einem  geregelten Beruf beinhaltet (Artik  el 4  Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),  i)  Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Arti-  kel 19),  k)  Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Ar-  tikel 17) und  l)  Festle  gung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe  III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschlüsse  gemäss  Absatz  2  litera  a  bis  g  sowie  l  bedürfen der  Mehrheit  von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter m  indestens die Hälfte der Universi-  tätskantone gemäss Hochschulkonkordat  1  )  . Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfa-  che Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.  Art.  17  Kommission IUV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom  mission  IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Ver-  einbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen  Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätsk  anton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je  eine  Vertretung  des  Staatssekretariats  für  Bildung,  Forschung  und  Innovation  SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den  Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  Üb  erwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,  b)  Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in stritti-  gen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),  c)  Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide ge-  mäss  Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie  d)  Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stich-  daten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.  Art.  18  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konfe  renz der kantonalen Erziehungs-  direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Interkantonale  Vereinbarung  über  den  schweizerischen  Ho  chschulbereich  (Hochsch  ulkon-  kordat) vom 20. Juni 2013;  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone  nach  Massgabe  der  Zahl  ihrer  Studierenden  zu tragen.  Sie  werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung gestellt.  Art.  20  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  vorliegenden  Vereinbarung  ergeben,  wird  das  Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV  1  )  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundes-  gericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
                            Art.  21  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Kon-  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Aus-  tritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.  Art.  22  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vo  rstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  Art.  23  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einha  ltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskan-
                            tone gekündigt werden.  Art.  24  Weiterbestehen der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpfli  chtungen aus dieser Ver-  einbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studieren-  den bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Rahmenvereinbarung vom 24. Juni  2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten-  ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Bundesgesetz  vom  17.  Ju  ni  2005  über  das  Bundesgericht  (Bundesgerichtsgesetz;  BBG);  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Vereinbarung  kann  das Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  s  einer  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein-  barungskantons zu.  Art.  26  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beitragsberechtigungen  gemäss  der  Interkantonalen  Universitätsvereinbarung  vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entschei  dung über die institutionelle Akkredi-  tierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG  1  )  beziehungsweise  bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen ge-  mäss  Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längsten  s aber bis acht Jahre nach  Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungsabgeltungen  derjenigen  Kantone, die  der  IUV  nicht  oder  noch  nicht  beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten  der  Vereinbarung  gestützt  au  f  die  Interkantonale  Universitätsvereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone
Artikel 15.
                            3  Solange betreffend die Ausbildung der Human  -  , Zahn  -  und Veterinärmedizin keine  validierten  Kosten  vorliegen,  betragen  die  interkantonalen  Beiträge  für  die  Kosten-  gruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Ver-  einbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kos-  tengruppe III auf Basis der validierten K  osten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koor-  dination im  schweizerischen  Hochschulber  eich  (Hochschulförderungs  -  und  -  koordinations-  gesetz, HFKG); SR  414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für  die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:  a)  Multiplik  ation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997  mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Be-  rechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr)  und Festlegung eines entsprechenden Ko  rrekturbetrags für jeden Kanton,  b)  Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss  IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Abschluss  dieser  dreijährigen  Übergangsphase  erfolgt  die  Berechnung  der  Kantonsb  eiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Die Präsidentin:  S  ILVIA  S  TEINER  Die Generalsekretärin:  S  USANNE  H  ARDMEIER  Vom Grossen Rat genehmigt am 7.  Januar 2020  Datum der Veröffentlichung: 31. Januar 2020  Ablauf der Referendumsfrist: 30. April 2020  Inkrafttreten: 1. Januar 2022  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  https://www.edk.ch/de/dokumentation/rechtstexte  -  beschluesse/beschluesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  (  S  tand 1.  J  anuar 2022  )  Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der  Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung  Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt  definiert:  Kostengruppe I  :  Geistes  -  und Sozialwissenschaften, Wirtschafts  -  wissenschaften und Recht  Kostengruppe II  :  exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften,  technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und  zweites Studienjahr der Human  -  , Zahn  -  und  Veterinärmedizin  Kostengruppe III:  Human  -  , Zahn  -  und Veterinärmedizin ab drittem  Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von  universitären  Hochschulen  (Interkantonale  Universitätsvereinbarung,  IUV)  vom  27.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (SAR  427.400  )