Gesetz über das Unterrichtswesen (410.1)
INHALT
Gesetz über das Unterrichtswesen
- Gesetz über das Unterrichtswesen
- § 3 Die Schule arbeitet mit dem Elternha Form für regelmässigen Kontakt.
- § 8 Hauptamtlich im Dienst einer Sc hule stehende Personen und ihre
- § 10 Der Regierungsrat kann Bildungsaufgab en für einen kleineren Kreis von
- § 11 3)
- § 12 Die aus dem Betrieb der Schulen und Kindergärten gemäss den §§ 9, 10,
- § 25 Der Kanton oder die Schulgemeinde n können Massnahmen treffen oder
- § 26 Die Schulpflicht dauert neun Jahre.
- § 27 Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement die vorzeitige
- § 32 Der Unterricht soll so gestaltet werden , dass die Schüler einer Klasse teils
- § 34 Für verkehrsmässig ungünstig liegende Gebiete, bei gefährlichen Schul-
- § 35 Bei Bedarf, namentlich bei verhältnis mässig vielen auswärtigen Schülern,
- § 36 VII. Schüler
- § 40 Schulplätze sollen zum Spielen geei gnet sein und wenn immer möglich
- § 41 In der Volksschule und im Kindergarte n ist die schulärztliche, schulzahn-
- § 42 1)
- § 49 2)
- § 50 Der Grosse Rat kann für die Schule die Fünftagewoche einführen. Ein
- § 57 Der Regierungsrat legt die Arbe its- und Anstellungsbedingungen sowie
- § 59 Die Besoldung der Lehrer richtet sich nach den Bestimmungen des
- § 66 Der Regierungsrat regelt die Arbe its- und Anstellungsbedingungen der
- § 67 Der Grosse Rat kann Bildungsgänge neu festlegen und Schultypen umbe-
- § 68 Bei besonderen Verhältnissen in Gr enzgebieten kann der Regierungsrat
- § 70 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom
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