Gesetz über das Unterrichtswesen (410.1)
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Gesetz über das Unterrichtswesen

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1 Gesetz über das Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz) vom 15. November 1978
1) I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 Die Unterrichtsgesetzgebung besteh t aus dem Gesetz über das Unter- richtswesen und den Gesetzen über di e einzelnen Schultypen sowie aus den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
2 Die besonderen Vorschriften über die berufliche Ausbildung vorab in Industrie, Handel, Gewerbe, Hauswi rtschaft und Landwirtschaft bleiben vorbehalten.
§ 2
1 Die Unterrichtsgesetzgebung hat zum Ziel, das Bildungs- und Erzie- hungswesen des Kantons so zu ordnen, dass jeder Schüler die ihm gerech- te bestmögliche Schulbildung erhält.
2 Schulbildung umfasst neben de keiten auch die Erziehung zur selbstä ndigen, lebenstüchtigen Persönlich- keit und zu Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Mitmenschen im Sinne der christlichen Ethik.

§ 3 Die Schule arbeitet mit dem Elternha Form für regelmässigen Kontakt.

§ 4
1 Der Regierungsrat sorgt für die K oordination der verschiedenen Schul- typen und Schulstufen. Er fördert di e Zusammenarbeit mit dem Berufs- bildungswesen.
2 Er ist bestrebt, die Bildungsmöglic hkeiten für alle Schüler gleich zu gestalten.
1) System der Gesetzgebung Zwec k Zusammenarbeit mit dem Eltern- haus Koordination
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3 Um diese Ziele zu erreichen, ka nn der Regierungsrat im Rahmen einer Verordnung besondere Beiträge ausrichten.
§ 5
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt das gesamte Unterrichtswesen. Er kann einzelne Befugnisse dem Depa rtement für Erziehung und Kultur über- tragen.
2) Er regelt die staatliche Aufsicht über die Schulen sowie die Beratung der Lehrkräfte und der Schulbehörden.
§ 6
1 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für die im Kanton wohnhaften Schüler unentgeltlich.
2 An der Volksschule werden die obligatorischen Lehrmittel und das Verbrauchsmaterial im Rahmen einer Verordnung des Departementes
1) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 7
1 In öffentlichen Schulen sind Knaben und Mädchen in der Regel gemein- sam zu unterrichten.
2 Sie haben Anspruch auf gleich viel Unterricht in allgemeinbildenden Fächern. Ihre Pflichtstunde nzahl muss übereinstimmen.
3 Den besonderen Bildungsbedürfnisse n von Knaben und Mädchen ist bei der Unterrichtsgestaltung in den Lehrplänen Rechnung zu tragen.

§ 8 Hauptamtlich im Dienst einer Sc hule stehende Personen und ihre

Ehegatten sind in die betreffende Schulbehörde nicht wählbar.
1) Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997.
2) Fassung gemäss G betreffend die Abscha ffung des Beamtenstatus vom 20. De- zember 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004. Aufsicht Unentgeltlichkeit des Unterrichtes Gemeinsamer Unterricht Wählbarkeit in die Schulbehörde
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3 II. Die verschiedenen Schulen
§ 9
1)
2)
1 Es werden folgende Stufen und Typen öffentlicher Schulen geführt: a. Durch die Primar- und Sekundarsc hulgemeinden oder die Volksschul- gemeinden: Die Volksschule. b. Durch den Kanton: Die Mittelschulen.
2 Die Schulgemeinden können mit Bewilligung des Regierungsrates weitere Schultypen einführen.

§ 10 Der Regierungsrat kann Bildungsaufgab en für einen kleineren Kreis von

Schülern, namentlich für schulpflich tige entwicklungsbehinderte Kinder, kantonal selbst erfüllen oder einzel nen Gemeinden oder privaten Insti- tutionen übertragen.

§ 11 3)

1 Der Regierungsrat regelt für die von diesem Gesetz erfassten Schulen die Zusammenarbeit mit privaten ode r ausserkantonalen Bildungsstätten.
2 Er beschliesst über die Beteiligung an solchen Schulen.

§ 12 Die aus dem Betrieb der Schulen und Kindergärten gemäss den §§ 9, 10,

11 und 19 entstehenden Kosten sind in die Voranschläge aufzunehmen.
§ 13
§ 14
1 Die Führung privater Schulen bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat.
2 Private Schulen unterstehen der staatlichen Aufsicht.
1) und den Kindergarten vom 23. Mai
2) betreffend die Änderung des G über Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
3) setzt auf den 1. April 1993. Schulträge r Schulen für besondere Bildungs- aufgaben Zusammenarbeit mit anderen Schulen Betriebskosten Private Schulen
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3 Sie dürfen nur Lehrer anstellen, we an öffentlichen Schulen unterrichten könnten.
§ 15
1) §§ 16 – 18
2) III. Kindergärten
§ 19
2) Die Schulgemeinden haben Kindergärten zu führen.
§ 20
1 Die Kindergärten gehören organisa torisch zur öffentlichen Schule.
2 Der Kanton beteiligt sich im Rahm en einer regierungsrätlichen Verord- nung an Bau und Betrieb. §§ 21 – 22 2) IV. Massnahmen zur Bildungsförderung
§ 23
1 Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit der Behörde Schul- versuche bewilligen oder von sich Vorbereitung, Durchführung und Au swertung gewährleistet sind.
2 Bei Schulversuchen kann von der Un terrichtsgesetzgebung abgewichen werden.
§ 24
1 Der Kanton fördert die Bildungsplanung und die Bildungsforschung. Er arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen. Er kann sich an Projekten der Erziehungsdirektorenkonferenz beteiligen.
1) Fassung gemäss G vom 20. Dezember 2000 betreffend die Änderung des G über die Volksschule und den Kindergarten, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002.
2) Fassung gemäss G über die Volksschule und den Kindergarten vom 23. Mai
1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996. Träge r Stellung, Beiträge Schulversuche Bildungsplanung, Bildungs- forschung
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2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
3 Die Kosten sind in den Voranschlag aufzunehmen.

§ 25 Der Kanton oder die Schulgemeinde n können Massnahmen treffen oder

unterstützen, welche die Fortbildung der nicht mehr schulpflichtigen Bevölkerung bezwecken.
§ 25a
2)
3)
1 Der Kanton leistet an anerkannte Jugendmusikschulen, die das schuli- sche Angebot fortsetzen oder ergänzen, Beiträge von 40 Prozent des aner- kannten Betriebsaufwandes.
2 Anerkannt werden selbständige Musikschulen, die Jugendlichen bei freier Fächerwahl aus einem vielse itigen Angebot qualifizierten Musik- unterricht systematisch erteilen.
3)
3
... V. Schulpflicht, Gestaltung des Unterrichtes

§ 26 Die Schulpflicht dauert neun Jahre.

§ 27 Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement die vorzeitige

Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen.
1) und den Kindergarten vom 23. Mai
2)
3) in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
4) treffend die Änderung des G über Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006. Förderung der Volksbildung Musikschulen für Jugendliche Dauer der Schulpflicht Vorzeitige Ent- lassung aus der Schulpflicht
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§ 28
1)
§ 29
1 Der Unterricht hat sich den jewe iligen Zeit- und Lebensanforderungen anzupassen.
2 Lehrziele, Unterrichtsfächer, F achgruppen und Unterrichtszeiten werden durch die Lehrpläne bestimmt, di e vom Regierungsrat erlassen und koor- diniert werden.
§ 30
1 Der Regierungsrat legt fest, welc he Schülerzahl eine Abteilung minde- stens aufweisen muss und welche Grösse nicht überschritten werden darf.
2 Wird die Norm während mehrerer Jahre überschritten oder nicht erreicht, trifft der Regierungsrat nach Anhören des Schulträgers die erforderlichen Massnahmen.
§ 31
1 Der Entscheid über die Wahl des weiteren Bildungsweges soll möglichst ohne Verlust von Schuljahren und so sp ät als möglich getroffen werden können.
2 Um Übertritte von einem Schultyp zu einem anderen zu ermöglichen, sind die Lehrpläne aufeinander abzustimmen.

§ 32 Der Unterricht soll so gestaltet werden , dass die Schüler einer Klasse teils

gemeinschaftlich, teils nach Anla ge und teils nach Neigung geschult werden.
§ 33
2) Behinderte Kinder können einer besonderen Schulung zugeführt werden. Es sind die erforderlichen Gutachten einzuholen.
2) Das Departement kann solche Ki nder von der Schulpflicht befreien.
1) Fassung gemäss G vom 17. November über die Berufsbildung, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2006.
2) Fassung gemäss G vom 31. August 2005 be treffend die Änderung des G über die Volksschule und den Kindergarten, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006. Unterricht, Lehrpläne Klassenbestände Durchlässigkeit der Schulen Unterrichtsfor m Besondere Schu- lung körperlich oder geistig be- hinderter Kinder
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3 Der Staat fördert die besondere Schulung körperlich oder geistig behin- derter Kinder durch Beiträge im Rahmen einer regierungsrätlichen Ver- ordnung. Sie obliegt dem Kanton, so weit Sonderklassen dieser Aufgabe nicht gerecht werden können. VI. Schulbus, Tagesheimschule

§ 34 Für verkehrsmässig ungünstig liegende Gebiete, bei gefährlichen Schul-

wegen oder um Gemein schaftslösungen zu ermöglichen, können die Schulbehörden für die Schüler unentge ltliche Zubringerdienste organi- sieren.

§ 35 Bei Bedarf, namentlich bei verhältnis mässig vielen auswärtigen Schülern,

können Schulen mit besonderer Un terrichtszeit, mit Betreuung und gemeinschaftlicher Verpflegung de r Schüler eingerichtet werden.

§ 36 VII. Schüler

§ 37
1 Alle Schulträger haben eine i ndividuelle Betreuung der Schüler, in besonderen Fällen auch Aufgabenhilfe, Nachhilfeunterricht sowie Förder- kurse zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat legt fest, in we lchem Rahmen diese Dienste bean- sprucht werden dürfen und wie weit sie kostenlos sind.
1) änzende Kinderbetreuung vom 11. Au- Zubringerdienste Tag es - heimschulen Betreuung durch die Schule
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§ 38
1) Lehrkräfte, Schulbehörde und Schulle itung haben die persönlichen Ver- hältnisse der Schüler soweit als nötig im Auge zu behalten. Die Schüler dürfen weder durch Hausaufgaben mässig beansprucht werden.
§ 39
1 Die Schulbehörden sind bestrebt, di e Verkehrsgefahren so weit als möglich herabzusetzen.
2)
...

§ 40 Schulplätze sollen zum Spielen geei gnet sein und wenn immer möglich

auch ausserhalb der Schulzeit benützt werden dürfen.

§ 41 In der Volksschule und im Kindergarte n ist die schulärztliche, schulzahn-

ärztliche und heilpädagogische Betre uung durch die Schulträger zu ge- währleisten. Besonderes Gewich t ist auf Früherkennung und Vorbeugung zu legen.

§ 42 1)

1 Der Kanton unterhält einen Dien st zur pädagogischen und psycholo- gischen Unterstützung. Dieser ka nn von Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrkräften und Erziehungsverantwor tlichen sowie von jedem, der ein rechtliches Interesse nachweist, une ntgeltlich beansprucht werden. Er steht auch für Erziehungsberatung zur Verfügung und vermittelt Hilfs- massnahmen.
2 Der Regierungsrat regelt da s Nähere durch Verordnung.
1) Fassung gemäss G vom 31. August 2005 be treffend die Änderung des G über die Volksschule und den Kindergarten, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
2) Fassung gemäss G über Beitragsleistungen des Kindergartens vom 8. November 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2002. Persönliche Verhältnisse Schulweg Schulplätze Schulmedizi- nische und heil- pädagogische Dienste Dienst zur päda- gogischen und psychologischen Unterstützung
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§ 43
§ 44
1 Die freiwillige Lektüre der Schüler ist zu fördern.
2 Alle Schulen haben Bibliotheken zu unterhalten oder sich an geeigneten, öffentlich zugänglichen Bibliotheken zu beteiligen.
2)
3
...
§ 45
1 Das Departement kann für die versch obligatorisch erklären.
2 Die Kosten der Lehrmittel gehen zu Lasten der Schulgemeinden.
§ 46
1 Die Schüler sind durch periodische teilen. Das Departement
4) erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
2 Auf Verlangen ist einem Schüler am Ende der Schulzeit ausserdem ein Ausweis auszustellen, der sich au sschliesslich über Art und Dauer des Schulbesuches ausspricht.
§ 47
1 Bei Übertritt in eine andere Schul e oder beim Wechsel des Wohnortes ist dem Schüler ein Ausweis über den bish erigen Schulbesuch auszustellen.
2 Dieser Ausweis ist zusammen mit allfälligen Personalblättern, Unter- suchungsbefunden und dergleichen von de r bisher zuständigen der neuen Schulbehörde unaufgefordert zuzustellen.
1) e und den Kindergarten vom 23. Mai
2) an die Kosten der Volksschule und in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
3)
4) Lektüre Lehrmittel Zeugnisse Ü bertritts- ausweise
10 2/2006 VIII. Gestaltung des Schuljahres
§ 48
1 Der Beginn des Schuljahres wird durch den Regierungsrat für alle Schulen einheitlich festgesetzt.
2 Das Schuljahr umfasst 40 Unterrichtswochen.
1) Die Schulbehörde setzt die Feriente rmine fest. Diese sind innerhalb der Sekundarschulgemeinde zu koordinieren.
4 Der Regierungsrat kann übereinsti mmende Ferientermine anberaumen.

§ 49 2)

Klassenverlegungen gelten als Unterrichtswochen.

§ 50 Der Grosse Rat kann für die Schule die Fünftagewoche einführen. Ein

schulfreier Nachmittag unter der Woche muss gewährleistet sein.
§ 51
1 Inhaber der elterlichen Gewalt und Stimmbürger haben das Recht zu Schulbesuchen.
2)
... IX. Lehrstellen
§ 52
1 Die Schulbehörden beschliessen über die Errichtung oder Aufhebung von Lehrstellen an der Volksschule.
3) ...
3) ...
1) Fassung gemäss G vom 23. Februar 2005 betreffend die Änderung des G über die Volksschule und den Kindergarten, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
2) Fassung gemäss G vom 31. August 2005 be treffend die Änderung des G über die Volksschule und den Kindergarten, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
3) Fassung gemäss G über Beitragsleistungen des Kindergartens vom 8. November 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2002. Beginn, Dauer, Ferien Klassenve r - legungen Fünftagewoche Schulbesuche, Schlussfeier Errichtung, Aufhebung
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11 X. Lehrer §§ 53 – 54
1)
§ 55
§ 56
1 Lehrer können in der Regel nur auf Ende eines Schulhalbjahres entlassen werden. Entlassungsbegehren sind dr ei Monate vorher einzureichen.
3)
2
...

§ 57 Der Regierungsrat legt die Arbe its- und Anstellungsbedingungen sowie

die Pflicht- und Überstundenzahl der Lehrer fest.
§ 58
1 Nebenbeschäftigungen, welche die Berufstätigkeit beeinträchtigen, sind untersagt.
2 Volksschullehrer dürfen dem Grossen Rat angehören.

§ 59 Die Besoldung der Lehrer richtet sich nach den Bestimmungen des

kantonalen Rechtes.
§ 60
1) ffung des Beamtenstatus vom 20. De-
2) e und den Kindergarten vom 23. Mai
3) treffend die Änderung des G über Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006. Entlassung, Kündigung Anstellungs- und Arbeits- bedingungen Nebenbe- schäftigungen Besoldung
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§ 61
1) Die Fort- und Weiterbildung wird durch den Kanton geregelt. Er fördert sie zusammen m it den Schulgemeinden.
2 Das Departement 2) kann Fortbildungskurse als obligatorisch erklären. Sie können ausnahmsweise in die Schulzeit verlegt werden.
3 Der Regierungsrat kann im Einvers tändnis mit der Schulbehörde einem Lehrer nach mindestens zehnjährige r Tätigkeit im thurgauischen Schul- dienst einen einmaligen besoldet en Bildungsurlaub von höchstens einem halben Jahr gewähren.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung
3)
§ 62
4)
1 Die Lehrerschaft hat das Recht, si ch bei Gesetzesentwürfen, die das Schulwesen betreffen, bei der Ausarb eitung von Lehrplänen sowie bei der Einführung von Lehrmitteln vernehmen zu lassen und Anträge zu stellen. Dies kann über Organisationen der Lehrer schaft erfolgen, sofern die freie Meinungsbildung gewährleistet ist.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Or ganisationen der Lehrerschaft. Er kann mit ihnen Leistungsverträge ab schliessen und einzelne Leistungen abgelten.
3 Die Lehrkräfte können zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet werden; weiteres schulisches Personal kann zur Teilnahme berechtigt erklärt werden.
§ 63
4) Versehen Schulleitungen ein Unterrich tspensum, sind sie in der Rechts- stellung anzustellen, die für das Verwaltungspersonal gilt.
1) Fassung gemäss G über die Volksschule und den Kindergarten vom 23. Mai
1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996.
2) Fassung gemäss RRB vom 18. November 1997.
3)
411.114
4) Fassung gemäss G vom 31. August 2005 be treffend die Änderung des G über die Volksschule und den Kindergarten, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006. Fort- und Weiterbildung Lehrerschaft Schulleitungen
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13 XI. Staatsbeiträge an Schulgemeinden und Schulkreise §§ 64 – 65
1) XII. Pädagogische Therapeuten und Therapeutinnen
2)

§ 66 Der Regierungsrat regelt die Arbe its- und Anstellungsbedingungen der

pädagogischen Therapeuten und Therap eutinnen sowie, im Rahmen des Einreihungsplanes der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals 4) XIII. Interkantonale Koordination

§ 67 Der Grosse Rat kann Bildungsgänge neu festlegen und Schultypen umbe-

nennen, wenn es zur Koordination mit anderen Kantonen als geboten erscheint.

§ 68 Bei besonderen Verhältnissen in Gr enzgebieten kann der Regierungsrat

für den Schulbesuch Regelungen tref fen, die von der Unterrichtsgesetz- gebung abweichen. Er kann mit a nderen Kantonen Vereinbarungen treffen.
1) an die Kosten der Volksschule und in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
2) treffend die Änderung des G über Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006.
3) e und den Kindergarten vom 23. Mai r 1996; § wieder eingefügt durch G vom ung des G über die Volksschule und den
4) Anstellung und Besoldung Zuständigkeit Grenzgebiete
14 2/2006 XIV. Schlussbestimmungen
§ 69
1)

§ 70 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom

Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1979, Seite 554 f. Inkrafttreten
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