Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (912.550)
INHALT
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
- Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
- § 5 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem
- § 8 Das Patent darf nur erteilt werden, we nn der Gesuchsteller nachstehende
- § 9 Auf jedem Patent sind anzugeben:
- § 10 Das Patent berechtigt zum Viehhande l vom Zeitpunkt der rechtskräftigen
- § 1 1
- § 12 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betrof fene nach Massgabe des
- § 18 Die Kantone melden dem Vorort, den anderen Konkordatskantonen und
- § 20 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vor-
- § 21 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz
- § 30 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist
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