Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  vom 13. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Durch den Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt  Gestützt  auf  Artikel  7  Ab  satz  2  der  Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    wird  folgende  Übereinkunft beschlossen:  I.         Ordnung         des         Viehhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Viehhandel  im  Sinne  dieser  Übereinkunft  gilt  der  gewerbsmässige  An-  und  Verkauf,  der  Tausch  und  die  Vermittlung  von  Pferden,  Maultie-  ren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Begriff des  Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  befugt,  die  gewe  rbsmässige  Abgabe  von  Fleisch  in  grossen Stücken an Wiederverkäufe  r dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen  Gewerbes oder mit einer Mästerei or  dentlicherweise verbundene Wechsel  des  Viehstandes  sowie  der  Verkauf  von  selbstgezüchtetem  oder  selbstge-  mästetem  Vieh,  der  Ankauf  von  Vieh  zum  Zwecke  der  Selbstversorgung  sowie der Ankauf durch Metzger zum  Schlachten im eigenen Betrieb fal-  len, unter Vorbehalt von Absatz 2 hie  vor, nicht unter den Begriff des Vieh-  handels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer den Viehhandel betreiben will,  sei es auf eigene Rechnung oder auf  Rechnung eines anderen, bedarf  eines Viehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bewilligungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligungsbehörde  erteilt  dem  selbständigen  Viehhändler  ein  Hauptpatent, dem Angestellten oder  Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  Behörden  oder  Zuchtorganisatione  n  delegierte  ausländische  Käufer  und  Kommissionen,  die  in  der  Schwei  z  Zuchtvieh  ankaufen,  sind  nicht  patentpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dem Konkordat gehören alle Kantone sowi  e das Fürstentum Liechtenstein an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestellt,  in  welchem  sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent  und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zuständigkeit  a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Händler,  die  nicht  in  einem  Konkordatskanton  ihren  Geschäftssitz  haben und die im Konkordatsgebiet de  n Viehhandel ausüben wollen, wird  das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Angestellte  oder  Beauftragte,  die  im  Kanton  des  Hauptgeschäftes  weder  wohnen  noch  vorwiegend  tätig  sind,  wird  das  Nebenpatent  vom  Wohnsitzkanton erteilt.  b  ) Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser erhebt die Gebühren ge  mäss Paragraph 15 Ziffer 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem
                            die  Stallung  liegt.  Sie  kann  aus  sanitätspolizeilichen  Gründen  verweigert  werden.  c) Bewilligung  für den  Händlerstall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Patente, die vom Vorort (Voror  tspatente) und von einem Konkordatskan-  ton   (Konkordatspatente)   ausgestellt   werden,   haben   in   allen   Konkor-  datskantonen Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Freizügigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Indessen  können  die  Kantone  in  ihren  Ausführungsbestimmungen  ein  Patent  vorsehen,  das  nur  innerhalb  ihres  Kantons  gültig  ist  (Kantonspa-  tent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    In  Bezug  auf  diese  Patente  sind  im  übrigen  alle  Vorschriften  der  Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  hat  der  zuständige  n Amtsstelle des  Kantons,  in  welchem  sich  sein  Haupt  geschäft  befindet,  ein  Gesuch  auf  vorgeschriebenem Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Patenterteilung  a) Einreichung  des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Gesuch  sind  die  erforderlichen  Ausweise  über  die  in  Paragraph  8  verlangten Voraussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Das Patent darf nur erteilt werden, we nn der Gesuchsteller nachstehende
                            Voraussetzungen erfüllt:  b  ) Voraussetzun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er  muss  das  Schweizerbürgerrech  t  besitzen  und  in  der  Schweiz  Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsv  ertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 24 der kantonalen Tierseuchenverordnung, BR  914.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er  muss  einen  guten  Leumund  be  sitzen  und  Gewähr  dafür  bieten,  dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massge-  benden Vorschriften betrieben  wird.  Die  Bewilligungsbehörden  kön-  nen Auszüge aus dem schweizerischen   Zentralstrafenregister und aus  den kantonalen Strafenkont  rollen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Er  muss  zahlungsfähig  sein.  Di  e  Zahlungsfähigkeit  fehlt  insbeson-  dere  bei  Bewerbern,  gegen  welche  Verlustscheine  bestehen  oder  die  häufig betrieben werden.  Für  einen  Nebenpatentinhaber  ka  nn  vom  Erfordernis  der  Zahlungs-  fähigkeit abgesehen werden, wenn si  e ohne seine eigene Schuld ein-  gebüsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Er  muss  einen  Händlerstall  bes  itzen,  der  den  sanitätspolizeilichen  Vorschriften   entspricht.   Händler,   die   ihre   Ware   direkt   an   die  Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines  Stalles  befreit,  ebenso  die  Nebenpate  ntinhaber,  sofern  sie  den  Stall  ihres  Dienstherrn  oder  Auftraggebe  rs  benützen.  Allfällige  weitere  eidgenössische  oder  kantonale  Anfo  rderungen  an  die  Patenterteilung  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auf jedem Patent sind anzugeben:
                            c) Inhalt des  Patentes  a)  Name,  Vorname,  Beruf,  Geburts  jahr  und  Adresse  des  Inhabers;  die  Kantone können die Beifügung der P  hotographie vorschreiben;  b)    die Firma der Viehhandlung, au  f deren Rechnung der Handel ausge-  übt wird;  d)    das Kalenderjahr, für  welches das Patent gilt;  e)     Ort  und  Datum  der  Ausstellung  und  die  Unterschrift  der  Bewilli-  gungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Das Patent berechtigt zum Viehhande l vom Zeitpunkt der rechtskräftigen
                            Erteilung an bis Ende des Jahres.  d) Geltungsdaue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1
                            Die  kantonale  Amtsstelle,  die  das  Pate  nt  ausgestellt  hat,  muss  es  auf  be-  stimmte  oder  unbestimmte  Dauer  entz  iehen,  wenn  desse  n  Inhaber  eines  der  in  Paragraph  8  aufgestellten  Erfo  rdernisse  nicht  mehr  erfüllt,  insbe-  sondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung  tierseuchenpolizeilicher    Vorschriften    oder    eines    ernsten    Vergehens  schuldig gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Entzug des  Patentes  a) Voraussetzun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betrof fene nach Massgabe des
                            kantonalen  Verwaltungsrechts  an    den  Regierungsrat  Beschwerde    1 )    füh-  b  ) Beschwerde-  recht  ren.  treibt, hat eine Kaution  zu stel-  tellten  und  Beauftragten,  wobei  insbesondere  gedeckt  werden  sol-  b)    anderer  Verletzung  tiers  euchenpolizeilicher  Bestimmungen  c)    weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.  mtsste  lle  des  Kantons,  der  das  Hauptpatent  ausgestellt    rechtzeitig  angemeldete  Ansprüche  erlischt  die  Haftung  der  Kaution.  eines  Patentes  (H  aupt-  sowie  Nebenpatent)  sind  jähr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  )  Fr.  100.–  b)  fe, Ziegen und Schweine)  Fr.    50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)   übe  r ein Jahr alte Pferd,  Fr.    10.–  b)  gesetzte Fohlen bis zum Alter von  Fr.  5.–  c)  mgesetzte Stück Rindvieh über drei  Monate  Fr.  1.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer den Handel auf eigene Rechnung be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kaution  a) Haftung  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  dient  im  Rahmen  eines  von  de  r  Konferenz  aufzustellenden  Regle-  mentes  zur  Sicherstellung  von  Ansprü  chen  gegen  den  Händler  und  seine  Anges  len:  a)    Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;  Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder  zufolge  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ansprüche  auf  die  Kaution  sind  bis  1.  April  des  nachfolgenden  Jahres  der  zuständigen  A  b  ) Anmeldung  von Ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Gebühren  hat, anzum  elden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Erteilung  lich zu entrichten:  eine     Grundgebühr:  für den Handel mit Pferden, Maultieren oder  Eseln, Grossvieh (Rindvieh über drei Monate  für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter  drei Monaten, Scha  eine     Umsatzgebühr:  für jedes umgesetzte  Maultier oder Esel  für jedes um  einem Jahr  für jedes u
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nach Massgabe von Art. 6 ff. VVV, BR  370.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber  unter drei Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht-  und Mastschweine)  Fr.    –.50  e)    für jedes umgesetzte  Ferkel und Faselschwein)                                                                                        Fr.  –.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    eine bescheidene Kanzleigebühr   und eine allfällige vom Bund vorge-  schriebene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren sind vor Aushändigung de  s Patentes zu entrichten, wobei  die  Höhe  der  Umsatzgebühr  proviso  risch  nach  dem  voraussichtlichen  Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach  Ablauf des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  können  die  Grundgebühr  en  und  die  Umsatzgebühren  auf  das Doppelte erhöhen sowie die Umsatz  gebühren auf die Hälfte ermässi-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültig-  keit     eines     Patentes     auf     ihr     Kantonsgebiet     beschränkt     wird  (Kantonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Gebühren  für  Vorortspatente  werden  im  Rahmen  derjenigen  der  Konkordatspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Aufsicht und  Kontrolle  a) Kantonale Auf-  sicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  überwachen  sie  auch  die  Händlerstallungen  und  die  Vieh-  handelskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.  b  ) Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  melden  dem  Vorort  und  den  interessierten  Konkordatskantonen  Wahrnehmungen über unkorrektes Ve  rhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Die Kantone melden dem Vorort, den anderen Konkordatskantonen und
                            dem Eidgenössischen Veteri  näramt die Erteilung, die Änderung sowie den  Entzug eines Patentes.  c) Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die  Viehhändler  sind  zur  gewissenha  ften  Führung  einer  lückenlosen  Viehhandelskontrolle  verpflichtet,  in  welcher  laufend  jeder  Tierzuwachs  d) Viehhandels-  kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Revision durch Beschlu  ss der Konferenz des Viehhandelskon-  kordates vom 29. Mai 1967, vom Bundesr  at genehmigt am 18. September 1967  und  für  alle  Kantone  und  das  Fürstentum    Liechtenstein  am  29.  Mai  1967  in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  -abgang  einzutragen  ist.  Die  kant  onale  Patentausgabestelle  ist  er-  mächtigt,  Metzgereiinhaber  von  der  Eintragung  der  Schlachttiere  für  den  eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere  Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen  und  geprüft  werden  und  sind  gemäss  de  n  kantonalen  Vorschriften  den  Amtsstellen einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vor-
                            zuweisen.  e) Ausweis  II.  Verwaltung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz
                            und  bestellen  einen  Vorstand  und  ei  nen  geschäftsleitenden  Ausschuss  (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.  a) Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie nimmt den Jahresbericht und di  e Jahresrechnung entgegen und bera-  tet alle ihr durch diese Übereinkunft  übertragenen oder vom Vorstand, ei-  nem  Kanton  oder  vom  Eidge  nössischen  Veterinäramt    unterbreiteten  Ge-  schäfte.  Sie  wählt  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  den  Präsidenten,  den  Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  entscheidet  über  die  Auslegung  dieser  Übereinkunft  und  erlässt  die  zu  ihrer  Ausführung  erforderlichen  Vors  chriften.  Sie  setzt  die  Höhe  der  Kautionen  fest  und  bestimmt,  wie  dies  e  zu  stellen  sind.  Sie  kann  deren  Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jeder angeschlossene Kanton  und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.  b  ) Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorort besteht aus dem Präsiden  ten, dem Sekretär und dem Kassier.  c) Vorort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konfe-  renz übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Deckung  der  Auslagen  der  Übereinkunft  erfolgt  aus  den  Gebühren  für  Vorortspatente  und  anderen  von  der  Konferenz  beschlossenen  Ein-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzie  r  ung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein allfälliges Defizit wird von  den Konkordatskantonen nach Massgabe  der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  III.  Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Viehhandel  ohne  Bewilligung  ausübt  oder  durch  einen  Ange-  stellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er  nicht  im  Besitze  des  erforderlichen  Pa  tentes  ist,  wird  mit  Haft  oder  mit  Busse von 50 bis 1 000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Strafbesti  m  -  mungen  a) Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verord-  nungen und Verfügungen zuwiderhandelt,  wird mit Busse von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Übertretungen verjähren nach  einem Jahr und die Strafen in zwei  Jahren.  b  ) Verjährung  und allgemeine  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen finden die Bestimmungen  des allgemeinen Teils des Schwei-  zerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Viehhandel  ohne  Patent  au  sübt,  muss  ausserdem  zur  Nachzah-  lung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.  c) Nachzahlung  der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Verurteilte im Auftrag geha  ndelt, so haftet der Auftraggeber mit  ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Amtliches Publikationsorgan für  die Bekanntmachungen über den Vieh-  handel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Publikations-  organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zulässige  Strafe  richtet  sich  nach  Art.  4  Abs.  1  StPO,  BR  350.000,  (nur  noch  Busse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist
                            unter  Beachtung  einer  einjährigen  K  ündigungsfrist auf Ende eines Jahres  zulässig.    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beitritt und  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  interkantonale  Übereinkunft  über  den  Viehhandel  tritt  nach  Ge-  nehmigung  durch  den  Bundesrat  und  nach  der  Beitrittserklärung  minde-  stens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  interkantonale  Übereinkunft  vom  1.  Juli  1927  betreffend  die Ausübung des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §           32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  erlassen  auf  den  Ze  itpunkt  ihres  Beitrittes  Ausführungsbe-  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,   in   denen   sie   insbesondere   die   zuständigen   Behörden  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kantonale Aus-  führungsbestim-  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausführungsbestimmungen  der  Kantone  sind  dem  Vorort  und  dem  Eidgenössischen Veterinäramt  zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Also  beschlossen  durch  die  Konfer  enz  der  Kantone  vom  13.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943 in Lausanne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dem Konkordat gehören alle Kantone sowi  e das Fürstentum Liechtenstein an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe Art. 23 ff. der kantonalen Tierseuchenverordnung, BR  914.100