Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomi... (421.920)
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Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF --> 427.920
- Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF --> 427.920
- §1. Diese Verordnung gilt für die am Bildungszentrum Gesundheit
- §2. Der Bildungsgang Pflege HF richtet sich nach dem Rahmenlehr-
- §3. Der Bildungsgang Pflege HF ist als Vollzeitausbildung ausgestal-
- §4. Der Bildungsgang Pflege HF dauert drei Jahre.
- §6. Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang Pflege HF
- §7. Der Bildungsgang ist in drei Lernbereiche gegliedert:
- §8. Die Leistungen werden nach folgendem Bewertungsraster beur-
- §9. Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungs-
- § 10. Der erste Promotionsschritt erfolgt nach 6 Monaten im Lernbe-
- § 11. In den Lernbereichen Schule und LTT können Leistungsnach-
- § 13. Werden ein oder mehrere Leistungsnachweise auch nach Wie-
- § 14. Die Promotion wird erteilt, wenn alle Leistungsnachweise mit
- § 15. Die Promotion wird erteilt, wenn
- § 16. Die Zulassung wird erteilt, wenn
- § 17. Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem
- § 18. Das Diplom wird erteilt, wenn die drei Qualifikationselemente
- § 19. Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung
- § 20. Der Bildungsgang Pflege HF wird mit einem eidgenössisch
- § 21. Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und
- § 22. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf
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