Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF --> 427.920
Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF Vom 11. Dezember 2007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: i. allgemeine bestimmungen Geltungsbereich
§1. Diese Verordnung gilt für die am Bildungszentrum Gesundheit
Basel-Stadt (BZG) sowie an den privaten Pflegeschulen Bethesda und Clara gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departements über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 geführten Bildungsgänge Pflege HF. Lehrplan
§2. Der Bildungsgang Pflege HF richtet sich nach dem Rahmenlehr-
plan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit und der Schweizerischen Konferenz Pflegebil- dungen im Tertiärbereich. Unterrichtsform
§3. Der Bildungsgang Pflege HF ist als Vollzeitausbildung ausgestal-
tet. Dauer
§4. Der Bildungsgang Pflege HF dauert drei Jahre.
2 Besitzt die auszubildende Person bereits einen Berufsabschluss oder Berufserfahrung im Bereich Gesundheit, kann die Ausbildung um höchstens zwölf Monate verkürzt werden.
3 Über die Verkürzung des Bildungsgangs entscheidet die Leitung des
Zulassung
§6. Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang Pflege HF
ist eine abgeschlossene Sekundarstufe II und eine erfolgreich absol- vierte Eignungsabklärung.
2 Die Eignungsabklärung besteht aus einem schriftlichen Eignungs- test, einem Kurzpraktikum in der beruflichen Praxis und einem Auf- nahmegespräch. Inhalt und Umfang der Elemente der Eignungsabklä- rung legt die Koordinationskommission, bestehend aus den Leitungen der drei Institutionen BZG, Pflegeschule Bethesda und Pflegeschule Clara, fest.
3 werden.
4 Über die Zulassung entscheidet die Aufnahmekommission. Ausbildungsstruktur
§7. Der Bildungsgang ist in drei Lernbereiche gegliedert:
– Lernbereich Schule – Lernbereich Berufliche Praxis – Lernbereich Training und Transfer (LTT)
2 Der Bildungsgang ist in drei Ausbildungsstufen gegliedert, welche den Ausbildungsjahren entsprechen: Stufe 1 – Berufsfeldorientierung Stufe 2 – Generalistische Orientierung Stufe 3 – Schwerpunktorientierung
3 turierte Lerninhalte. Basismodule fördern Kernkompetenzen, situa- tionsorientierte Module Kompetenzen im Kontext des situativen Han- delns.
4 Die Studierenden führen ein Portfolio, das die auszubildenden Kom- petenzen beschreibt. ii. promotionsbestimmungen Beurteilungssystem
§8. Die Leistungen werden nach folgendem Bewertungsraster beur-
teilt: A = hervorragend B = sehr gut C = gut D = befriedigend
Methoden und Formen der Leistungsbewertung
§9. Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungs-
bewertung: – Mündliche und schriftliche Prüfungen – Präsentationen – Projekte – Lernberichte – Schriftliche Arbeiten – OSCE (objectiv structured clinical examination) – OSPE (objectiv structured practical examination) – Praktikumsqualifikationen Promotionsschritte
§ 10. Der erste Promotionsschritt erfolgt nach 6 Monaten im Lernbe-
reich Schule.
2 Die weiteren Promotionsschritte erfolgen am Ende der ersten und zweiten Ausbildungsstufe.
3 Im Verlauf der dritten Ausbildungsstufe erfolgt das Zulassungsver- fahren zum abschliessenden Qualifikationsverfahren.
4 Anderweitig erbrachte Leistungsnachweise kann die Leitung des Bil- dungsgangs Pflege anrechnen. Wiederholung von Leistungsnachweisen
§ 11. In den Lernbereichen Schule und LTT können Leistungsnach-
weise mit der Bewertung F höchstens einmal wiederholt werden. Ist das Resultat der Wiederholung ausreichend oder besser, wird die Be- wertung F durch die Bewertung E ersetzt.
2 Im Lernbereich Berufliche Praxis können mit der Bewertung F beur- teilte Leistungsnachweise nicht wiederholt werden. Nachbesserung von Leistungsnachweisen Bewertung FX mit einer Zusatzleistung nachgebessert werden. Eine Nachbesserung erfolgt durch die Wiederholung eines Teils einer Prü- fung oder ersatzweise durch die Lösung einer angemessenen Zusatz- aufgabe.
2 Ist das Ergebnis der Nachbesserung ausreichend oder besser, wird die Bewertung FX durch die Bewertung E ersetzt. Wird die Möglich-
Promotionsentscheid und Auflösung des Ausbildungsvertrags
§ 13. Werden ein oder mehrere Leistungsnachweise auch nach Wie-
derholung oder Nachbesserung mit der Bewertung F beurteilt, wird der Ausbildungsvertrag aufgelöst.
2 Auf Antrag der oder des Studierenden kann in begründeten Fällen im Sinne einer Remotion eine Versetzung in die nächst tiefere Ausbil- dungsklasse erfolgen. Diese Möglichkeit ist während der Dauer der Ausbildung nur einmal gegeben. Über eine allfällige Remotion ent- scheidet die Leitung des Bildungsgangs Pflege HF.
3 physische oder psychische Beeinträchtigungen auf, die die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses als unverantwortbar erscheinen lassen, kann das Ausbildungsverhältnis durch die Leitung des Bildungsgangs Pflege HF aufgelöst werden.
4 Die Leitung des Bildungsgangs Pflege entscheidet bei disziplinari- schen Problemen über zu treffende Massnahmen. Diese können in schwerwiegenden Fällen zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses führen. Promotion nach 6 Monaten im Lernbereich Schule
§ 14. Die Promotion wird erteilt, wenn alle Leistungsnachweise mit
mindestens der Bewertung E beurteilt sind. Promotion am Ende der ersten und zweiten Ausbildungsstufe
§ 15. Die Promotion wird erteilt, wenn
– alle Leistungsnachweise in allen drei Lernbereichen mit mindestens der Bewertung E beurteilt sind, – das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält. Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren
§ 16. Die Zulassung wird erteilt, wenn
– alle Leistungsnachweise in allen drei Lernbereichen der dritten Aus- bildungsstufe mit mindestens der Bewertung E beurteilt sind, – das Portfolio alle auszubildenden Kompetenzen enthält, – nicht mehr als 10 Prozent der vorgeschriebenen gesamten Ausbil- dungszeit versäumt wurden.
2 Wird die vorgeschriebene minimale Ausbildungszeit nicht erreicht, kann gemäss dem Verfahren von § 13 Abs. 2 eine Versetzung in die
iii. abschliessendes qualifikationsverfahren Qualifikationselemente
§ 17. Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem
Leistungsnachweis in folgenden drei Elementen: a) Praxisorientierte Diplomarbeit b) Praktikumsqualifikation c) Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten
2 Im abschliessenden Qualifikationsverfahren können Leistungsnach- weise nicht mit der Bewertung FX beurteilt werden. Diplom
§ 18. Das Diplom wird erteilt, wenn die drei Qualifikationselemente
je mindestens mit der Bewertung E beurteilt werden. Wiederholung
§ 19. Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung
nicht erfüllen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten: a) einmalige Nachbesserung der praxisorientierten Diplomarbeit, b) einmalige Wiederholung der Praktikumsqualifikation, c) einmalige Wiederholung des Prüfungsgesprächs.
2 Der Zeitpunkt für die Nachbesserung bzw. für die Wiederholung der Praxisorientierten Diplomarbeit bzw. des Prüfungsgesprächs wird von der Leitung des Bildungsgangs Pflege HF festgelegt. Der Leistungs- nachweis für die Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Mo- nate nach Absolvierung der nicht bestandenen Praktikumsqualifika- tion wiederholt werden.
3 Wird eines der nachgebesserten bzw. wiederholten Qualifikations- elemente mit der Bewertung F beurteilt, ist das abschliessende Qualifi- kationsverfahren definitiv nicht bestanden. Titel
§ 20. Der Bildungsgang Pflege HF wird mit einem eidgenössisch
anerkannten Diplom Höhere Fachschule abgeschlossen und berechtigt zum Tragen des Titels «dipl. Pflegefachfrau HF» bzw. «dipl. Pflegefach- mann HF».
iv. rechtsmittel
§ 21. Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und
deren Ausführungsbestimmungen ergehen, kann an die Schulkommis- sion rekurriert werden.
2 Gegen Entscheide der Schulkommission kann an die zuständige De- partementsvorsteherin oder den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
3 mungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976. v. schlussbestimmungen
§ 22. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf
den 1. September 2006 wirksam.
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