Gesetz über die Strafrechtspflege (350.000)
INHALT
Gesetz über die Strafrechtspflege
- Gesetz über die Strafrechtspflege
- Art. 1 Die allgemeinen Bestimmungen des sc hweizerischen Strafgesetzbuches
- Art. 2 Die nach kantonalem Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind
- Art. 3 Die in kantonalen Gesetzen un d Ve rordnungen enthaltenen Strafbestim-
- Art. 6 Wird in Bestimmungen de s kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwie-
- Art. 1 1 2 )
- Art. 20 3 )
- Art. 34 3 )
- Art. 36 5 )
- Art. 48 3 )
- Artikel 66 StGB 2 ) .
- Art. 50 3 )
- Art. 51 5 )
- Art. 64 Die Zustellung der Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafman-
- Art. 67 1 )
- Art. 72 4 )
- Art. 73 Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht sonst
- Art. 78 Der Untersuchungsrichter führt in allen Untersuchungen ein genaues und
- Art. 83a 4 )
- Art. 84 2 )
- Art. 84a 1 )
- Art. 84c 3 )
- Art. 85
- Art. 86 2 )
- Artikel 84e Absatz 1 bewilligte Dauer aufrecht zu erhalten, so hat der Staatsanwalt vor Ablauf der Zeit und wenn der Angeschuldigte kein Ge-
- Artikel 137 f. beim Kantonsgericht angefochten werden. c) Rechtsmittel
- Art. 90 2 )
- Art. 91 Ein Augenschein wird vorgenommen, wenn dadurch ein für die Untersu-
- Art. 95b 2 )
- Art. 96 Bei verdächtigen Todesfällen kann der Untersuchungsrichter den Auf-
- Art. 99 3 )
- Art. 105 Innert der ihm vom Präsidenten gesetz ten Frist hat der Verteidiger darüber
- Art. 108 2 )
- Art. 110 2 )
- Art. 114 Die vorgeladenen Sachverständigen können bei den Verhandlungen von
- Art. 1 15
- Art. 1 16
- Art. 1 17
- Art. 1 18
- Art. 124 Nach Abschluss der Parteivorträge geht das Gericht zur geheimen Urteils-
- Art. 128 3 )
- Art. 128a 2 )
- Art. 130 3 )
- Art. 64 ff. ZPO, BR 320.000
- Art. 132 Die Adhäsionsklage kann ohne Verzic ht auf den geltend gemachten An-
- Art. 142 2 )
- Art. 148 Die Wiederaufnahme kann vom Verurteilten, vom Staatsanwalt und nach
- Art. 152 Das Wiederaufnahmeverfahren erstreckt sich von Amtes wegen auf alle
- Art. 159 2 )
- Art. 162 2 )
- Art. 42 ff. ZPO, BR 320.000
- Art. 185 4 )
- Art. 193 4 )
- Artikel 381 StGB 7 ) , wenn der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von
- Art. 195 Alle B egnadigungsgesuche sind schriftlich an die Regierung zu richten.
- Art. 197 Die Jugendstrafrechtspfle ge wird ausgeübt von:
- Art. 199a 6 )
- Art. 201 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen über das Jugendstrafverfahren
- Art. 210 bis Art. 214
- Art. 218 4 )
- Art. 225 6 )
- Art. 226 7 )
- Art. 229 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
- Art. 232 Dieses Gesetz findet auf die im Zeitpunkt seines I nkrafttretens anhängigen
- Art. 233 Die Regierung setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest. 5 )
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