Gesetz über die Strafrechtspflege (350.000)
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Gesetz über die Strafrechtspflege

Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO) Vom Volke angenommen am 8. Juni 1958
1 ) I. Das kantonale Strafrecht
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Die allgemeinen Bestimmungen des sc hweizerischen Strafgesetzbuches

(Art. 1-110 StGB) finden auf die nach kantonalem Recht strafbaren Hand- lungen entsprechende Anwendung.
2 ) Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB

Art. 2 Die nach kantonalem Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind

strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht aus- drücklich oder nach dem Sinne der Vo rschrift nur die vorsätzliche Bege- hung mit Strafe bedroht ist. Fahrlässigkeit

Art. 3 Die in kantonalen Gesetzen un d Ve rordnungen enthaltenen Strafbestim-

mungen bleiben, soweit sie nicht durch das schweizerische Strafgesetz- buch oder durch dieses Gesetz aufgehoben sind, in Kraft. Vorbehalt der kantonalen Son- dergesetzgebung
1) B vom 25. April 1956, 237; GRP 1956, 435 und 438, 1957, 52, 64, 68, 89 und
92 (erste Lesung), 1957, 342, 350 und 403 (zweite Lesung); Art. 230 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 7 des Gesetzes vom 5. März 1961 über das Salzregal (Wortlaut des aufgehobenen Abs. 2 siehe AGS 1958, 141); Art. 65 Abs. 4 ge- ändert durch Volksbeschluss vom 24. April 1966 (B vom 30. August 1965, 310; GRP 1965, 334; ursprüngliche Fassung des geänderten Abs. 4 siehe AGS 1958,
102); Art. 67 Abs. 2 und 180 Abs. 1-3 geändert durch Art. 83 Ziff. 4 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes, AGS 1967, 339 (das VGG ist aufgehoben worden) (ursprünglicher Wortlaut der geänderten Artikel siehe AGS 1958, 103 bzw.
132); verschiedene Artikel gemäss FN re vidiert durch Volksbeschluss vom 7. April 1974 (B vom 29. März 1973, 1, GRP 1973/74, 53, 59, 67 und 99 (erste Lesung), 280 (zweite Lesung)
2) SR 311.0; in den folgenden Artikeln werden für Verweise auf das StGB die Fund stellen nicht mehr angegeben
Art. 4
1 )
1 Wird ein Straftatbestand des bisherigen kantonalen Rechtes mit Haft be- droht, so ist an deren Stelle auf Busse zu erkennen. Strafandrohung im bisherigen Recht
2 Der Höchstbetrag der Busse ist 10 000 Franken, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Höchstbetrag bestimmt ist.
3
...
Art. 5
1
2 ) Der Grosse Rat und die Regierung sind befugt, auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse anzudrohen. Strafandrohungen in kantonalen Verordnungen
2
...
3 )
3 Eidgenössische und kantonale Sondervorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 6 Wird in Bestimmungen de s kantonalen Rechtes auf Vorschriften verwie-

sen, die durch das Schweizerische Strafgesetzbuch oder dieses Gesetz auf- gehoben werden, so sind diese Verwei sungen auf die entsprechenden Be- stimmungen des Schweizerischen Strafg esetzbuches oder dieses Gesetzes zu beziehen. Verweisungen
Art. 7
1 Die Gemeinden sind befugt, auf Wide rhandlungen gegen ihre Gesetze, Verordnungen und Reglemente Busse anzudrohen, soweit es sich nicht um Tatbestände handelt, die schon durch das eidgenössische oder kantonale Recht mit Strafe bedroht sind. Verwaltungs- strafrecht der Gemeinden
1) Fassung und Aufhebung von Absatz 3 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am
9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den
1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2
1 ) Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–6) finden auch auf die Stra fbestimmungen der Gemeinden sinnge- mäss Anwendung.
3
2 ) Wird ein Straftatbestand des Gemei ndestrafrechts mit Haft bedroht, so ist an deren Stelle auf Busse zu erkennen.
Art. 7a
3 ) Personen-, Funktions- und Berufsbezei chnungen in diesem Gesetz bezie- hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter
2. BESONDERE BESTIMMUNGEN A. Übertretungen gegen Leib und Leben
Art. 8
4 )
Art. 9
1
5 ) Wer Personen, die ihm a nvertraut sind, pflichtw idrig vernachlässigt, wird, wenn die Straftat nicht unter die Artikel 136, 217 oder 219 StGB
6 ) fällt, mit Busse bestraft. Vernachlässigung anvertrauter Personen
2 Der Richter macht der Vormundsch aftsbehörde Mitteilung, damit diese die geeigneten Massnahmen treffen kann.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000; B vom 23. Februar
1999, 57; GRP 1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
4) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
6) SR 311.0
Art. 10
1 ) Wer in der Notwehr oder in einem Notstand einen Menschen getötet oder erheblich verletzt hat und es unterlässt , den Vorfall sofort einer Behörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft. Unterlassung von Anzeigen

Art. 1 1 2 )

Wer eine menschliche Leiche oder Teile einer solchen ohne Anzeige an die Behörde beerdigt, verbrennt oder be iseite schafft, wird, sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte Handlung vorliegt, mit Busse bestraft. Beseitigung einer Leiche B. Übertretungen gegen das Vermögen
Art. 12
3 ) Wer nichtzugerüstetes Holz, Feld- ode r Gartenfrüchte von geringem Wert entwendet, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Holz- und Feldfrevel
Art. 13
1 Wer gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit einer Person durch Wahrsa- gen, Traumdeuten, Kartenschlagen, Geisterbeschwören, Abgabe von Zau- bermitteln, Anleitung zum Schatzgraben oder ähnliche Weise ausbeutet, Ausbeutung der Leichtgläubigkeit
2 wer sich öffentlich zur Au sübung solcher Künste anbietet,
3
4 ) wird mit Busse bestraft.
4
...
5 )
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
C. Übertretungen gegen die Sittlichkeit
Art. 14
1 )
Art. 15
2 ) Wer vor Kindern unter sechzehn Jahren unzüchtige Reden führt, wird mit Busse bestraft. Unzüchtige Reden D. Übertretungen gegen die öffentliche Sicherheit
Art. 16
3 )
Art. 17
1
4 ) Wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt, wird mit Busse bestraft. Ungenügende Ve r w a h r u n g wilder oder bösartiger Tiere
2 Der Richter kann das Tier töten lassen.
Art. 18
5 )
1 Wer durch Reizen, Scheumachen oder unbefugtes Befreien von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Sachen herbeiführt, Gefährdung durch Tiere
2 wer einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt, wer einen Hund, der un- ter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder Tiere nicht ab- hält,
3
6 ) wird mit Busse bestraft.
4 Der Richter kann das Tier töten lassen.
1) Aufgehoben durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Aufgehoben durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Art. 19
1 Wer Waffen, Sprengmittel oder Munition unvorsichtig oder mutwillig gebraucht, Unvorsichtiger Umgang mit Wa ff e n , Sprengmitteln oder Munition
2
1 ) wer solche Gegenstände nicht voll schuldfähigen Personen oder Ju- gendlichen unter achtzehn Jahren ohne pflichtgemässe Beaufsichtigung überlässt,
3 wer Waffen, Sprengmittel oder Munition Betrunkenen aushändigt,
4 wer Waffen, Sprengmittel oder Munition nicht mit der nach den Umstän- den gebotenen Vorsicht verwahrt,
5
2 ) wird mit Busse bestraft.

Art. 20 3 )

Art. 21
1 Wer unbefugt Schlüssel anfertigt oder einem andern leichtfertig liefert, Unbefugtes Herstellen von Schlüsseln und Stempeln
2 wer behördliche oder private Stem pel und Zeichen leichtfertig einem Unbefugten liefert,
3
4 ) wird mit Busse bestraft.
Art. 22
1 Wer Diebswerkzeug in Gewahrsam ha t oder von einem andern für sich verwahren lässt, Strafbarer Besitz von Diebs- werkzeugen
2 wer Gegenstände einem andern überl ässt, obwohl er weiss oder damit rechnen muss, dass sie zur Verwendung bei Diebstahl oder Raub bestimmt sind,
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3
1 ) wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Busse bestraft.
4 Die Gegenstände sind einzuziehen.
5
...
2 )
Art. 23
1 Wer Druckerzeugnisse, Plakate, Bilder oder andere Gegenstände, welche geeignet sind, auf die Jugend eine verrohende oder sittenverderbende Wir- kung auszuüben, zu Verbrechen oder Vergehen anzureizen, anzuleiten oder solche zu verherrlichen, öffe ntlich ausstellt oder anpreist, Jugendgefäh r - dende Veröffent- lichungen
2 wer solche Gegenstände einer Person unter achtzehn Jahren übergibt oder vorzeigt,
3
3 ) wird mit Busse bestraft.
Art. 24
4 )
1 Wer ohne feuerpolizeiliche Bewilligung Knallfeuerwerk oder explosiv wirkende Spielzeuge, die geeignet sind, Körperverletzungen zu verursa- chen, herstellt, feilbietet oder abgibt, Gefährdung durch Feuerwerk
2 wer Feuerwerk in der Nähe von Pe rsonen oder leicht entzündbaren Ge- genständen derart abbrennt oder dur ch Personen, deren Beaufsichtigung ihm obliegt, abbrennen lässt, da ss jene gefährdet sind,
3
5 ) wird mit Busse bestraft.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
E. Übertretungen gegen die öffentliche Gewalt
Art. 25
1 ) Wer vorsätzlich der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Be fugnisse erlässt, wird mit Busse be- straft. Ungehorsam gegen die Polizei
Art. 26
2 )
1 Wer einer Behörde oder einem Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder seiner Wohnung oder andere Auskünfte über seine Person ve rweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, Auskunfts- verweigerung
2 wer im amtlichen Meldeschein für die polizeiliche Kontrolle der Beher- bergten unrichtige Angaben über sein e Person oder seine Begleiter macht oder diese Angaben verweigert,
3
3 ) wird mit Busse bestraft.
Art. 27
4 ) Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder mit be- hördlicher Bewilligung angebrachte Plakate böswillig wegnimmt, Beschädigung von Bekannt- machungen
Art. 28
5 ) Wer vorsätzlich die amtliche Aufsicht über die rechtskräftig verfügte Ver- sorgung von Kranken, Irren, Kindern ode r andern hilflosen Personen hin- dert oder unwirksam macht, wird mit Busse bestraft. Verhinderung der Aufsicht über Hilfsbedürftige
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
F. Übertretungen gegen Ruhe und Ordnung
Art. 29
1 ) Wer durch falsche Nachrichten, gr undlosen Feuerruf und dergleichen un- ter der Bevölkerung Unruhe, Angst ode r Schrecken hervorruft, wird mit Busse bestraft. Beunruhigung der Bevölkerung
Art. 30
2 )
1
... Falscher Alar m
2 Wer durch wissentlich falsche Meldung Geistliche und Medizinalperso- nen (Ärzte, Tierärzte, Apotheker, He bammen) alarmiert, wird mit Busse bestraft.
3
...
Art. 31
3 ) Wer einen Dritten aus Bosheit oder Mutwillen in grober Weise stört oder belästigt, ohne dass damit ein unter schw erere Strafe gestellter Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bestraft. Grober Unfug
Art. 32
4 )
1 Wer öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt oder unnötigen Lärm verursacht, wird mit Busse bestraft. Unanständiges Benehmen, Ruhestörung
2
...
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung und Aufhebung der Absätze 1 und 3 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/200 6, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Fassung und Aufhebung von Absatz 2 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Art. 33
1
1 ) Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Sachen oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wi rd, sofern nicht Sachbeschädigung vorliegt (Art. 144 StGB)
2 ) , mit Busse bestraft. Verunreinigung fremden Eigentums
2 Die Verunreinigung von Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.

Art. 34 3 )

Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Hand- lungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzu- setzen, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Rechtswidrige Selbsthilfe
Art. 35
4 )
1 Wer aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit bettelt, wer Kinder oder Perso- nen, die von ihm abhängig sind, zum Be tteln anhält, wird mit Busse be- straft. Bettel
2
...
3
...
4
... G. Andere Übertretungen

Art. 36 5 )

1 Wer öffentliche oder gemeinnützige Unterstützungshilfe missbräuchlich verwendet, insbesondere für den übe rmässigen Genuss alkoholischer Ge- tränke, wird mit Busse bestraft. Missbrauch de r Unter- stützungshilfe
2
...
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) SR 311.0
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung von Absatz 1 und Aufhebung der Absätze 2 bis 4 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referen- dumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezem- ber 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Fassung und Aufhebung von Absatz 2 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Art. 37
1
1 ) Wer in Ausübung seines Gewerbes eine Person zu übermässigem Alkoholgenuss verleitet oder dazu Vors chub leistet, obschon er weiss oder wissen sollte, dass dadurch sie oder ihre Familie ernstlich gefährdet wird, wird mit Busse bestraft. Verleitung zu Alkohol- missbrauch
2 Ist der Täter Inhaber einer Wirtschaftsbewilligung oder einer Bewilli- gung zum Kleinhandel mit alkoholischen Getränken, kann ihm diese im Wiederholungsfall entzogen werden.
Art. 38
2 )
Art. 39
3 ) Wer als Unterstützungsbedürftiger di e ihm gestützt auf das kantonale Unterstützungsgesetz erteilten Weisunge n nicht befolgt, wird mit Busse bestraft. Widersetzlichkeit Unterstützungs- bedürftiger
Art. 40
4 ) Wer die vom Kanton oder von den Ge meinden für den Natur-, Heimat- und Umweltschutz oder zur Erhaltung von Altertümern und Heilquellen erlassenen Vorschriften und Verfügunge n übertritt, wird mit Busse be- straft. Verletzung der Bestimmungen über Natur-, Heimat- und Umweltschutz
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Art. 41
1 ) Wer öffentlich für eine mit den Grundsätzen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit nicht zu vereinbarende Religionsgemeinschaft An- hänger wirbt oder trotz Mahnung durch den Kreispräsidenten die Werbung gegenüber einer bestimmten Person fortsetzt, wird mit Busse bestraft. Unzulässige Religions- gemeinschaft II. Das Strafverfahren
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN A. Organisation der Strafgerichtsbarkeit
Art. 42
1
2 ) Die kantonale Strafgerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht, von den Bezirksgerichten und ihren Ausschüsse n sowie von den Kreispräsidenten ausgeübt. Gerichtsbehörden
2
3 ) Besonderen Bestimmungen unterliegen das Strafmandatsverfahren, das Verwaltungsstrafverfahren und die Jugendstrafrechtspflege.
Art. 43
4 )
1 Die Strafuntersuchung obliegt: Untersuchungs- behörden a) im ordentlichen Verfahren und im Strafmandatsverfahren gemäss Art.
49 Abs. 1 lit. a den Untersuchungsrichtern
5 ) ; b)
6 ) bei Klagen wegen Ehrverletzun g und unlauteren Wettbewerbs sowie im Strafmandatsverfahren wegen Übertretungen den Kreispräsiden- ten nach den dafür geltende n besonderen Bestimmungen; c) bei Übertretungen, zu deren Beurteilung Verwaltungsbehörden zu- ständig sind, den entspreche nden Verwaltungsorganen.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
5) Vgl. dazu RV über die Organisati on und Geschäftsführung der Staatsanwalt- schaft, BR 350.050
6) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2
1 ) Im Verfahren gegen Jugendliche ge lten die besonderen Bestimmungen über die Jugendstrafrechtspflege.
3 Der Staatsanwalt übt im ordentlich en Verfahren, im Strafmandatsverfah- ren gemäss Artikel 49 Absatz 1 liter a a und im Jugendstrafverfahren die Aufsicht über die Strafuntersuchungen aus. Er entscheidet ob Anklage zu erheben oder die Untersuc hung einzustellen ist.
2 )
4 Die Kantonspolizei wirkt als gerichtliche Polizei bei der Untersuchung mit.
3 )
Art. 44
4 ) B. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Art. 45
1
5 ) Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen (Art. 141 ff.) und Beschwerden (Art. 138 ff.) im Sinne dieses Gesetzes. Kantonsgericht
2
.
...
6 )
Art. 46
7 )
Art. 46a
8 ) Der Einzelrichter am Kantonsgericht nimmt die ihm zugewiesenen beson- deren Aufgaben wahr. Einzelrichter am Kantonsgericht
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Vgl. dazu RV über die Organisati on und Geschäftsführung der Staatsanwalt- schaft, BR 350.050
3) Vgl. Polizeigesetz, BR 613.000 und Art. 66 ff. StPO sowie Art. 8 Abs. 4 und Ar t. 14 Verordnung über die Organi sation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft, BR 350.050
4) Aufgehoben durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz; letzte Fassung siehe AGS
1958, 98
5) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 8, AGS
2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
7) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 8, AGS
2006, KA 4579; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
8) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Art. 47
1 ) Das Bezirksgericht beurteilt: Bezirksgericht a) alle Verbrechen, welche mit einer Freiheitsstrafe über fünf Jahre be- droht sind; b) die Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesvertei- digung (Art. 265–278 StGB)
2 ) sowie die Vergehen gegen den Volks- willen (Art. 279–283 StGB), soweit diese nicht der Bundesgerichts- barkeit unterstehen (Art. 336 StGB); c) die Verbrechen und Vergehen, welche von Mitgliedern der Regie- rung, des Kantonsgerichtes oder de s Verwaltungsgerichtes in Aus- übung ihrer Amtstätigkeit begang en worden sind (Art. 67); d) Ehrverletzungsklagen von Mitgliedern der Regierung, des Kantons- gerichtes und des Verwaltungsgerichte s, die sich auf deren Amtstätig- keit beziehen.

Art. 48 3 )

Der Bezirksgerichtsausschuss beurteilt: Bezirksgerichts- ausschuss a) die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Verbrechen; b) die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohten Vergehen; c) die zu gerichtliche r Beurteilung gelangenden Übertretungen fiskali- scher oder anderer Bundesgesetze; d) Übertretungen gemäss Artikel 49 Absatz 1 litera b im Einsprachever- fahren.
Art. 49
1
4 ) Dem Kreispräsidenten obliege n im Strafmandatsverfahren: Kreispräsident a) 5 ) die Beurteilung leichter Fälle von Verbrechen und Vergehen, ausge- nommen Vergehen gegen die Ehre und unlauteren Wettbewerb und die Verantwortlichkeit des Unternehmens, wenn
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) SR 311.0
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
– der Angeschuldigte in einer schriftlichen Einvernahme den ob- jektiven Tatbestand anerkannt hat, – die Voraussetzungen für eine Massnahme im Sinne der Artikel
59, 60, 61 und 64 StGB nicht gegeben sind und – eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, eine Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen oder gemeinnützi ge Arbeit bis zu 720 Stunden oder die Verbindung dieser Strafen in Betracht fällt; b) die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, soweit nicht eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
2
1 ) Er ist ferner zuständig für Entscheide über Friedensbürgschaft gemäss

Artikel 66 StGB 2 ) .

Art. 50 3 )

1
4 ) Die Verwaltungsbehörden beurteilen die ihnen durch die kantonale Sondergesetzgebung zugewiesen en Straftatbestände. Verwaltungs- behörden
2 Hält die Verwaltungsbehörde die Vo raussetzungen zur Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe für gegebe n, so überweist sie die Akten der Staatsanwaltschaft zur Einleitung des richterlichen Verfahrens.

Art. 51 5 )

Alle strafbaren Handlungen von Jugendlichen werden von den Jugendge- richtsbehörden nach den besonderen Bestimmungen über die Jugendstraf- rechtspflege (Art. 197–226) beurteilt. Ausgenommen sind strafbare Hand- lungen von Jugendlichen über 15 Ja hren im Sinne von Artikel 50. Jugendstraf- rechtspflege
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) SR 311.0
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3313, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Art. 52
1 )
1 Droht das Gesetz beim Vorliegen besonderer Umstände eine schwerere oder leichtere Strafe an, so ist der Fall dem Gericht zuzuweisen, das nach der der Anklage zugrundeliegende n Tatform zuständig ist. Zuständigkeits- regeln
2 Erstreckt sich ein Strafverfahren auf mehrere Täter, so entscheidet die Anklagebehörde, ob das Verfahren zu trennen ist oder ob sämtliche Täter dem für die Beurteilung der schwerst en Tat zuständigen Gericht zu über- weisen sind.
Art. 53
1 Hat ein Täter mehrere strafbar e Handlungen begangen oder verstösst eine Straftat gegen mehrere Strafbes timmungen, so werden diese gemein- sam untersucht und beurteilt. Die Zustän digkeit richtet sich nach der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat. Sachliche Zustän- digkeit beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen
2
2 ) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung einer Verwaltungsbe- hörde obliegt, sowie bei Klagen wegen Ehrverletzung oder unlauteren Wettbewerbs wird das Verfahren stets getrennt durchgeführt.
Art. 54
3 )
1
4 ) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die örtliche Zuständig- keit (Art. 340–344) gelten sinngemäss auch für die Verfolgung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen. Ö rtliche Zuständigkeit
2 Kompetenzkonflikte im Untersuc hungsverfahren innerhalb des Kantons entscheidet endgültig der Staatsanwalt, der den Kanton auch bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten vertritt.
5 )
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Vgl. dazu Art. 262–264 BG über die Bundesstrafrechtspflege, SR 312.0
C. Ausstand
1 )
Art. 55–57
2 ) D. Rechtshilfe
Art. 58
3 ) Für die Gewährung der Rechtshilfe ge lten die Zuständigkeits- und Verfah- rensvorschriften dieses Gesetzes. Der Staatsanwalt kann jedoch die Ein- vernahme von Zeugen und weitere Rech tshilfemassnahmen auch bei Ver- brechen und Vergehen dem örtlich zust ändigen Bezirksgerichtspräsidenten übertragen. Anzuwendendes Recht
Art. 59
4 ) Die kantonalen Strafrechtspflegeorgane sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet. Die Bes timmungen über die Rechtshilfepflicht gegenüber dem Bund und zwischen den Kantonen (Art. 356 StGB)
5 ) finden sinnge- mäss auch innerhalb des Kantons Anwendung. Innerkantonale Rechtshilfe
Art. 60
1 In Strafsachen kantonalen Rechts wird andern Kantonen Rechtshilfe ge- leistet, wenn die betreffende Tat auch nach bündnerischem Recht strafbar ist. Interkantonale Rechtshilfe
2
6 ) Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 24 des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zu sammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
7 ) ist die Staatsanwaltschaft.
1) Aufgehoben durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz; bisheriger Wortlaut siehe AGS 1974, 487 f.
2) Aufgehoben durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz; bisheriger Wortlaut siehe AGS 1974, 487 f.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) SR 311.0
6) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
7) BR 350.030
Art. 61
1
1 ) Soweit nicht durch Bundesrecht oder Staatsvertrag der direkte Verkehr von Behörde zu Behörde vorgesehen ist, werden internationale Rechts- hilfegesuche durch die Staatsanwaltschaft vermittelt, die auch über ihre Behandlung entscheidet. Internationale Rechtshilfe
2 Polizeiliche Informationen vermittelt das Polizeikommando direkt. E. Besondere Vorschriften
Art. 62
2 )
Art. 63
1 Zeigt sich in einem Strafverfahr en die Notwendigkeit vormundschaftli- cher, fürsorglicher oder anderer nicht strafrechtlicher Massnahmen, so sind der zuständigen Behörde die geei gneten Mitteilunge n zu machen. Fürsorgemass- nahmen während des Verfahrens
2 Die im Interesse eines Schutz- oder Hilfsbedürftigen liegenden Aus- künfte dürfen auch Privatpersonen gegeben werden.

Art. 64 Die Zustellung der Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafman-

date erfolgt durch eingeschriebene Postsendung. Ist die Übermittlung durch die Post nicht möglich, so ist die Urkunde der Kantonspolizei zu übergeben, welche die Zustellung ge gen Empfangsbestätigung besorgt. Zustellung
Art. 65
1 Gesetzliche Fristen la ufen von dem Zeitpunkt an, in welchem die betref- fende Tatsache oder Handlung, woran si e geknüpft ist, stattgefunden hat. Berechnung der Fristen
2 Richterliche Fristen laufen von ihrer Mitteilung an, wenn die richterliche Verfügung nicht selbst einen anderen Zeitpunkt für den Beginn der Frist festgesetzt hat.
3 Bei der Berechnung der Frist wird de r Tag, an welchem die den Fristen- lauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist einge- halten, wenn die betreffende Eingabe oder Einlage am letzten Tag der Frist einer Poststelle übergeben oder der zuständigen Amt sstelle innerhalb der Bürozeit abgegeben worden ist.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4
1 ) Fällt der letzte Tag der Frist auf ei nen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
Art. 65a
2 )
1 Wer eine Frist versäumt hat, kann ihre Wiederherstellung verlangen, wenn er nachweist, dass er sie wege n eines unverschulde ten Hindernisses nicht einhalten konnte. Wiederhe r - stellung
2 Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses bei der Instanz zu stelle n, gegenüber der die Frist hätte ein- gehalten werden sollen. Diese ents cheidet auf Grund eines schriftlichen Verfahrens.
3 Mit der Mitteilung des Wiederherste llungsentscheides beginnt die Frist neu zu laufen.
Art. 65b
3 )
1 Die an einem Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Vertreter ha- ben sich im schriftlichen und münd lichen Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen. Verfahrenspolizei
2
4 ) Verstösse gegen diese Pflicht ka nn im Untersuchungsverfahren der Staatsanwalt, im Gerichtsverfahren unter Vorbehalt von Artikel 108 Ab- satz 3 der Gerichtspräsident mit Ve rweis oder Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken ahnden.
3 Der Untersuchungsrichter, der Staat sanwalt oder der Gerichtspräsident kann schriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichem oder unnö- tig weitschweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umar- beitung zurückweisen, mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichtein- halten der Frist nicht beachtet werde.
4 Angeschuldigte, Verteidiger, Gesc hädigte und ihre Vertreter können vom Staatsanwalt, im Gerichtsverfahren vom Gerichtspräsidenten, in der Aus- übung der ihnen zustehenden Rechte eingeschränkt oder von diesen aus- geschlossen werden, wenn sie ihre Befugnisse missbra uchen, insbeson- dere wenn sie Ergebnisse des Strafve rfahrens veröffentlichen, unbefugt mitteilen oder das Verfahren sonst nachteilig beeinflussen. Die disziplinar- und strafrechtliche Verfol gung bleibt vorbehalten.
1) Abs. 4 geändert durch Volksbeschluss vom 24. April 1966, siehe FN zum In- gress
2) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2. DAS ORDENTLICHE VERFAHREN A. Das Untersuchungsverfahren a) Einleitung der Strafverfolgung
Art. 66
1 Die Strafverfolgung ist von den dam it beauftragten Organen von Amtes wegen aufzunehmen, soweit das Gese tz keine Ausnahmen vorsieht. Strafverfolgung
2 Die Zuständigkeit zur Durchführung der Strafuntersuchung richtet sich nach Artikel 43 dieses Gesetzes.

Art. 67 1 )

1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie die Präsiden- ten der kantonalen Gerichte sind für ihre Äusserungen im Rate oder in dessen Kommissionen strafrech tlich nicht verfolgbar. Strafverfolgungs- beschränkungen
2 Die Mitglieder der Regierung sowi e die Richter und Aktuare des Kan- tonsgerichts und des Verwaltungsgerichts können für Verbrechen oder Vergehen, welche sich auf ihre Amtstätigkeit beziehen, nur mit Ermächti- gung des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden.
Art. 68
1 Jedermann kann strafbare Handlunge n zur Anzeige bringen. Die Anzei- gen sind an keine Form gebunden. Strafanzeige
2
2 ) Übertretungen sind dem Kreisamt de s Begehungsortes, Verbrechen und Vergehen der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.
3
3 ) Die Organe der Strafrechtspflege sind zur Entgegennahme aller Straf- anzeigen verpflichtet und haben diese unverzüglich an die zuständige Untersuchungsbehörde weiterzuleiten.
Art. 69
4 )
1
5 ) Für die in der Strafrechtspflege tätigen Personen besteht eine Anzeige- pflicht für alle strafbaren Handlunge n, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, für s onstige Behörden und kantonale Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter, soweit si e in anderen Erlassen vorgeschrieben Anzeigepflicht
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorganisa tionsgesetz Art. 1, Ziff. 8, AGS
2006, KA 4580; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
5) Fassung gemäss Art. 37 Polizeigesetz; BR 613.000
ist. Die Anzeigepflicht entfällt jedoch für Personen, die sich gemäss Arti- kel 90 auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.
2 Anzeigepflichtig sind bei Todesfä llen auch Ärzte und zur Feststellung des Todes amtlich bezeic hnete Personen, wenn Anzeichen für einen aus- sergewöhnlichen Tod vorliegen. Im übrig en regelt der Grosse Rat das Vor- gehen zur Abklärung solcher Todesfälle durch eine besondere Verord- nung.
1 )
Art. 70
1
2 ) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so wird die Strafverfolgung erst aufgenommen, wenn ein formeller Strafantrag des nach Artikel 30 StGB
3 ) Antragsberechtigten vorliegt. Wer eine Strafanzeige einreicht, ist bei An- tragsdelikten auf dieses Erfordernis aufmerksam zu machen. In Zweifels- fällen können dringliche Massnahme n schon vorher getroffen werden. Strafantrag
2 Der Strafantrag ist bei einer der in Artikel 68 genannten Amtsstellen schriftlich einzureichen oder zu Pr otokoll zu geben. Vorbehalten bleibt
Artikel 163.
3
4 ) Zur Einreichung des Strafantrages im Sinne von Artikel 217 Absatz 2 StGB sind das kantonale Sozialamt, die Kreisvormundschaftsbehörden und die Gemeindearmenpf lege zuständig.
4
5 ) Wird ein Strafantrag zurückgezoge n, so ist die Einstellungsverfügung allen Beschuldigten zuzustellen unter Ansetzung einer Frist von zwanzig Tagen, innerhalb welcher die Beschul digten gegen den Rückzug im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 StGB Einspruch erheben können. Der Einspruch ist schriftlich bei jener Amtsstelle einzureichen, welche die Einstellungs- verfügung erlassen hat.
Art. 71
1 Die Kantonspolizei hat beim Verdacht einer strafbaren Handlung ohne Verzug die ersten Erhebungen vorzunehm en, die Spuren der Tat festzu- stellen und zu sichern sowie alle dri nglichen Massnahmen zu treffen, um Erste Massnahmen
1) GrV über die Mitwirkung der Medizinalper sonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle, BR 350.070
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) SR 311.0
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
den Täter zu ermitteln und entfremdetes Gut sicherzustellen. Sie unter- richtet die Staatsanwaltschaft über ihre Erhebungen und die getroffenen Massnahmen. In schweren Fällen ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
1 )
2
2 ) Soweit dieses Gesetz keine eigenen Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen gemäss Artikel 9ff. des Polizeigesetzes sinnge mäss auf die Tätigkeit der Kantonspolizei in der Strafrechtspflege Anwendung.
3
3 ) An Stelle der Kantonspolizei habe n nötigenfalls die Bezirksgerichts- präsidenten , die Kreispräsidenten oder di e Gemeindepolizeiorgane die dringlichsten Massnahmen zu treffen, bis der zuständige Untersuchungs- richter seine Funktionen aufgenommen hat.

Art. 72 4 )

1
5 ) Die Untersuchungsrichter und die in Artikel 71 genannten Amtsperso- nen sind befugt, nötigenfalls die ei nes Verbrechens oder Vergehens ver- dächtigen Personen vorläufig festzune hmen, wenn ein Haftgrund im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 gegeben ersche int. Der festnehmende Beamte er- stellt unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die Festnahme. Diese ist sofort der Staatsanwaltschaft zu melden, die sobald als möglich, spä- testens nach 48 Stunden seit Festnahme den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellt. Vo r l ä u f i g e Festnahme
2 Bei Übertretungen kann eine vorübe rgehende Festnahme nur erfolgen, wenn der auf frischer Tat Gefasste unbekannt ist und sich über seine Per- sonalien nicht ausweist oder wenn sein Verhalten eine weitere strafbare Handlung oder Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung unmittelbar erwarten lässt.
3 Privatpersonen sind berechtigt, den Tä ter bis zum Eintreffen der Polizei oder eines Untersuchungsor ganes festzuhalten: a) wenn dieser bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder unmittelbar nachher angetroffen wird; b) wenn eine öffentliche Aufforderung zur Festnahme ergangen ist.
4 Der Staat schliesst eine Versic herung zugunsten von Personen ab, die durch die Mithilfe bei der Verfolgung eines Rechtsbrechers zu Schaden kommen.
1) Vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 und 14 Abs. 2 RV über die Organisation und Geschäfts- führung der Staatsanwaltschaft, BR 350.050 , sowie Polizeigesetz, BR 613.000
2) Einfügung gemäss Art. 37 Polizeigesetz; BR 613.000
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a

Art. 73 Hat ein Täter keinen festen Wohnsitz in der Schweiz oder besteht sonst

Gefahr, dass er sich der Strafve rfolgung entziehe, so können schon bei Vornahme der ersten Erhebungen Verm ögensstücke des Täters im mut- masslichen Umfang von Busse und Verfahrenskosten sichergestellt wer- den. Sicherstellung von Busse und Kosten
Art. 74
1 )
1 Strafbare Handlungen gemäss Artikel 49 Absatz 1 litera b werden vom Kreispräsidenten nach den Bestimm ungen über das Strafmandatsverfahren behandelt (Art. 170 ff.) Ü bertretungen
2 Bestehen Zweifel über den Über tretungscharakter einer Untersuchungs- sache, so holt der Kreispräsident den Kompetenzentscheid des Staatsan- waltes ein. b) Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung
Art. 74a
2 )
1 Staatsanwalt und Untersuchungsorgane haben in Ausstand zu treten: Ausstand a)
3 ) wenn sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ihr Schwa- ger oder Verlobter, eine Person, mit der sie eine faktische Lebensge- meinschaft führt, Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad Angeschuldigte ode r Geschädigte sind; b) wenn der Angeschuldigte oder Geschädigte in einem Abhängigkeits- oder in einem besonderen Freundscha fts- oder Feindschaftsverhältnis zu ihnen steht; c) wenn sie dem Angeschuldigten oder Geschädigten in der gleichen Sa- che Rat erteilt haben; d) wenn sie als Zeugen oder Sachverständige am Verfahren beteiligt oder persönlich an dessen Au sgang interessiert sind.
2
4 ) Über bestrittene Ausstandsfragen en tscheidet beim Staatsanwalt das Kantonsgericht, bei Untersuchungsor ganen der Staatsanwalt. Dessen Ent- scheid kann innert zehn Tagen an da s Kantonsgericht weitergezogen wer- den.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Eingefügt durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz, BR 310.000
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3 Dringliche Massnahmen sind zu treffen, auch wenn ein Ausstandsgrund vorliegt.
Art. 75
1 Die Untersuchung hat den Zweck, den Tatbestand in objektiver und sub- jektiver Hinsicht abzuklären, den Tä ter zu ermitteln sowie dessen Persön- lichkeit und Verhältnisse zu erforschen . Dabei sind alle wesentlichen Be- weise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallende n Feststellungen zu machen. Zweck der Untersuchung
2 Die Untersuchung ist soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann.
3 Jedenfalls sollen Beweismittel nur soweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlungen notwendig erscheint.
Art. 76
1 )
1 Der Untersuchungsrichter kann A ugenscheine und Hausdurchsuchungen vornehmen, Werkzeuge, die zur Verübung der Tat benützt wurden, mit Be- schlag belegen, Sachverständige be iziehen, Zeugen einvernehmen, Ver- dächtige verhören und festnehmen, Ge genstände bei Dritten herausverlan- gen, zu Lasten des Angeschuldigten eine Sperre über diesem zustehende Vermögenswerte verfügen sowie ande re für die Zwecke der Abklärung des Tatbestandes und der Feststell ung des Täters dienliche Erhebungen machen. Durchführung der Untersuchung
2 Der Untersuchungsrichter darf bei seinen Verfügungen nicht weiter ge- hen, als der Zweck der Untersuchung es rechtfertigt.
3 Zur Abklärung der Persönlichkeit und der Verhältnisse des Angeschul- digten sind, ausgenommen bei geri ngfügigen Übertretungen, Auszüge aus dem Strafregister und allenfalls der ka ntonalen Strafkontrolle sowie amtli- che Berichte über das Vorleben und die Verhältnisse einzuholen. Die Ge- meindebehörden sind zur unentgeltl ichen Auskunft über den Leumund und die Vermögensverhältnisse des Ange schuldigten verpfl ichtet. Bei ge- ringfügigen Delikten kann auf Leumunds berichte verzichtet werden.
4 Der Angeschuldigte darf einer kör perlichen Durchsuchung und erken- nungsdienstlichen Behandlung unterworfen werden. Personen weiblichen Geschlechts dürfen nur von Frauen oder Ärzten durchsucht werden.
Art. 76a
2 )
1 Der Angeschuldigte kann in jedem Stadium des Verfahrens einen priva- ten Verteidiger beiziehen. Verteidigung
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2 Auf Begehren des Angeschuldigten bestellt ihm der Untersuchungsrich- ter unter Berücksichtigung seiner be rechtigten Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn a) die amtliche Verteidigung im Ge richtsverfahren zwingend vorge- schrieben ist, b) der Angeschuldigte mehr als 30 Tage in Untersuchungshaft gehalten wird oder c) die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Strafsache es recht- fertigt.
3
...
1 )
Art. 76b
2 ) Der Untersuchungsrichter klärt den Angeschuldigten bei der ersten Ein- vernahme über das Recht auf, einen pr ivaten Verteidiger beizuziehen oder die Bestellung eines amtlichen Ve rteidigers zu verlangen. Belehrung des Angeschuldigten
Art. 76c
3 )
1 Dem Verteidiger steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Der Untersu- chungsrichter darf dieses in begründete n Fällen soweit einschränken, als es der Zweck der Untersuchung gebietet. Verteidigungs- rechte
2 Der Verteidiger kann dem Unters uchungsrichter jederzeit Untersu- chungshandlungen beantragen.
3 Soweit die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird, gibt der Untersuchungsrichter dem Verteidiger Gelegenheit, Zeugeneinvernahmen, Experteninstruktionen und Augensch einen beizuwohnen. Der Untersu- chungsrichter hat in der Regel dem Verteidiger zu gestatten, bei der Ein- vernahme des Angeschuldigten anwesend zu sein. Es besteht kein An- spruch auf Verschiebung von Terminen.
4 Wohnt der Verteidiger einer Beweis erhebung bei, so steht ihm das Recht zu, Ergänzungsfragen zu beantragen, über deren Zulassung der Untersu- chungsrichter entscheidet.
5 Hat der Angeschuldigte keinen Vertei diger, so stehen die Verteidigungs- rechte ihm selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter zu. Der in Untersu- chungshaft stehende Angeschuldigte ha t keinen Anspruch darauf, Unter- suchungshandlungen ausserhalb de s Haftortes beizuwohnen.
1) Aufgehoben gemäss Art. 20 Anwaltsgesetz, BR 310.100; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
2) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
Art. 77
1 )
1 Die in der Strafrechtspflege mitw irkenden Personen sind zur Verschwie- genheit über alle Tatsachen verpflic htet, von denen sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit Kenntnis erhalten. Schweigepflicht
2 Den ins Verfahren Einbezogenen dürfen die zur Abklärung des Sachver- haltes dienlichen Vorhalte nach dem Zweck und dem Ergebnis der Unter- suchung eröffnet werden.
3 Der Staatsanwalt und mit seinem Einverständnis der Polizeikommandant und der Untersuchungsrichter können die Öffentlichkeit in geeigneter Form über den Sachverhalt und die ge troffenen Massnahmen orientieren, wenn für die Bekanntgabe Gründe best ehen, die den durch die Geheim- haltungspflicht geschützt en Interessen vorgehen, insbesondere wenn fal- sche Meldungen oder Gerüchte zu beri chtigen sind, wenn sich eine War- nung oder Beruhigung der Öffentlichkeit aufdrängt oder wenn das Publi- kum zur Mitwirkung bei der Aufdeckung einer strafbaren Handlung auf- gefordert werden soll.
4
2 ) Die Orientierung erfolgt in der Regel durch eine amtliche schriftliche Verlautbarung.
5
3 ) Auf Verlangen ist dem Vorsteher de s vorgesetzten Departements über den Stand einer Untersuchung Auskunft zu geben.

Art. 78 Der Untersuchungsrichter führt in allen Untersuchungen ein genaues und

übersichtliches Akte nverzeichnis. Aktenverzeichnis
Art. 79
4 ) Der Staatsanwalt ist berechtigt, fü r die Durchführung einer Untersuchung nötigenfalls auch die Mitwirkung der Bezirksgerichtspräsidenten, der Kreispräsidenten und der Gemeindevorstände in Anspruch zu nehmen. Mitwirkung
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge- setzt.
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge- setzt.
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
Art. 80
1 )
1 Verdächtige, Angeschuldigte, Aus kunftspersonen und Zeugen lädt der Untersuchungsrichter schriftlich, in dringenden Fällen telefonisch oder telegrafisch, vor. Vorladung, Vorführung, freies Geleit
2 Ein Vorführungsbefehl kann erlasse n werden, wenn einer Vorladung nicht Folge geleistet wird, wenn anzunehmen ist, dass einer Vorladung nicht Folge geleistet würde oder wenn die Abklärung des Tatbestandes es erfordert. Der Vorführungsbefehl ist sc hriftlich auszufertigen. In dringen- den Fällen kann er durch Vermittlung der Polizei mündlich ergehen. 2 )
3 Wenn das Ausbleiben nicht gerechtfertigt werden kann, überbindet der Untersuchungsrichter dem Vorgeladenen die durch das Ausbleiben oder durch die Vorführung entstandenen Kosten.
4 Der Untersuchungsrichter ist bef ugt, einem landesabwesenden Prozess- beteiligten, allenfalls unter Bedin gungen, freies Geleit zu gewähren. Die- ses fällt dahin, wenn er die Be dingungen nicht mehr erfüllt.
Art. 81
1 Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der Staatsanwalt durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab. Grundlose Anzeigen und Absehen von Strafverfolgung
2
3 ) Ebenso kann der Staatsanwalt die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 52, 53 oder 54 StGB
4 ) erfüllt sind.
Art. 82
5 )
1
6 ) Gelangt der Untersuchungsrichter auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorlie gen eines Straftatbestandes nicht genügend darge- tan oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, der Angeschuldigte ge- storben ist oder die Voraussetzungen gemä ss Artikel 52, 53 oder 54 Einstellung der Untersuchung
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Siehe dazu Art. 9 Abs. 2 RV über di e Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft, BR 350.050
3) Einfügung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) SR 311.0
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge- setzt.
St GB 1 ) erfüllt sind, so erlässt der Un tersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung.
2 Die Einstellungsverfügung ist mit de n Akten dem Staatsanwalt zur Ge- nehmigung vorzulegen. Dieser kann sie aufheben und dem Untersu- chungsrichter für die Fortsetzung der Untersuchung Weisungen erteilen.
3 Die vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügung wird dem An- geschuldigten, dem Geschä digten und dem Verzeiger schriftlich eröffnet.
4 Eine eingestellte Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld erge- ben. c) Untersuchungshaft
2 )
Art. 83
3 )
1 Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Angeschul- digte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zu- dem aufgrund konkreter Anhaltspunkt e ernsthaft angenommen werden muss, er werde Voraussetzungen a) durch Flucht der Strafverfol gung oder der zu erwartenden Sanktion sich entziehen oder b) Spuren oder Beweismittel gefährden oder beseitigen, Dritte zu fal- schen Aussagen zu verleiten such en oder die Abklärung des Sachver- haltes auf andere Weise ve reiteln oder gefährden oder c) weitere Verbrechen oder Vergehen begehen oder die Sicherheit ande- rer in schwerwiegender Weise ernsthaft gefährden.
2 Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Art. 83a 4 )

1 Von Untersuchungshaft ist abzusehe n oder sie ist aufzuheben, wenn und solange sich deren Zweck durch mild ere Massnahmen erreichen lässt. Als solche kommen insbesondere in Frage: Ersatzmass- nahmen a) Allgemeines a) die Sicherheitsleistung; b) die Schriftensperre; c) die Weisung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer Amtsstelle zu melden;
1) SR 311.0
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
d) Weisungen hinsichtlich des Aufenthalts oder der beruflichen Tätig- keit; e) die Weisung, sich ärztli ch behandeln zu lassen.
2 Wenn ein Angeschuldigter einer ange ordneten Ersatzmassnahme nicht nachkommt, kann der Staatsanwalt begründeten Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft beim Haftrichter stellen.
3 Ersatzmassnahmen fallen dahin und sind aufzuheben, wenn deren Grund weggefallen ist. Darüber entscheide t die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war.
Art. 83b
1 )
1 Dem Angeschuldigten kann eine Sich erheitsleistung dafür auferlegt wer- den, dass er sich jederzeit vor de r Untersuchungsbehörde, vor Gericht so- wie zum Antritt einer allfälligen Strafe oder Massnahme stellen werde. Sie kann auch mit einer anderen Er satzmassnahme verbunden werden. b ) Sicherheits- leistung
2 Die Höhe der Sicherheitsleistung bes timmt sich nach der Schwere der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat und den persönlichen Verhält- nissen. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Wertsachen oder durch Garantie eine r im Kanton niedergelassenen Bank geleistet werden.
3 Die geleistete Sicherheit verfällt, wenn der Angeschuldigte die mit ihr verbundenen Auflagen nicht erfüllt. Über Verfall und Verwendung der Si- cherheit entscheidet die Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war.
4 Die verfallene Sicherheit wird vorwe g zur Begleichung von Bussen, so- dann der Verfahrenskosten und hernach zur Deckung eines allfälligen Schadens des Opfers verwendet. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse.

Art. 84 2 )

1 Liegt eine der Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Artikel 83 Absatz 1 vor, erlässt der Untersuchungs richter einen schriftlichen Haftbe- fehl. Dieser hat die nötigen Angaben über die Person des zu Verhaftenden, die in Frage kommenden strafbaren Handlungen und den Haftgrund zu enthalten. Haftanordnung a) Haftbefehl, Steckbrief
2 Lässt sich ein Haftbefehl nicht vollziehen, so wi rd der Angeschuldigte in geeigneter Weise zur Verhaftung ausgeschrieben. Der Untersuchungsrich- ter kann einen Steckbrief erlassen mit der Aufforderung an jedermann, bei der Ergreifung und Einlieferung des steckbrieflich Verfolgten mitzuwir- ken.
1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3 Bei schweren Verbrechen kann die Regierung auf Antrag des Staatsan- waltes eine Belohnung für die Mithilfe bei der Feststellung und Ergreifung des Täters aussetzen.

Art. 84a 1 )

1 Eine verhaftete oder gemäss Artikel 72 Absatz 1 vorläufig festgenom- mene Person ist unverzüglich, spätes tens aber innerhalb von 36 Stunden seit der Festnahme durch den Untersuchungsrichter einzuvernehmen. b ) Vorprüfung
2 Dabei sind dem Ange schuldigten die Gründe für die Verhaftung bekannt zu geben, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, den gegen ihn vorliegen- den Verdacht zu entkräften und das Bestehen eines Haftgrundes zu wi- derlegen. Hiefür geeignete und sofort verfügbare Beweismittel sind unver- züglich abzunehmen.
3 Über das Ergebnis ist der Staatsan walt unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 84b
2 )
1 Nach der ersten Einvernahme ist i nnert 12 Stunden über das weitere Vor- gehen zu entscheiden. c) Weiteres Vo r g e h e n
2 Der Untersuchungsrichter kann den A ngeschuldigten freilassen. Hält er dies nicht für angezeigt, legt er dem Staatsanwalt den begründeten Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vor , der ihn sobald als möglich, spätestens jedoch innert 48 Stunden seit der polizeilichen Festnahme dem Haftrichter unterbreitet. Allenfalls beantragt er Ersatzmassnahmen.
3 Der Antrag ist zu begründen und die für den Entscheid des Haftrichters erforderlichen Akten sind beizulegen . Ein Doppel des Antrages mit Be- gründung ist dem Angeschuldigten und sein em allfälligen Verteidiger zu- zustellen.

Art. 84c 3 )

1 Der Kanton wird in vier Haft kreise eingeteilt, nämlich Haftrichter a) Allgemeines Kreis 1 mit den Bezirken Maloja, Bernina und Inn; Kreis 2 mit den Bezirken Hinterrhein, Albula und Moesa; Kreis 3 mit den Bezirken Plessur, Landquart und Prättigau/Davos; Kreis 4 mit den Bezirken Surselva und Imboden.
2 Haftrichter in den vier Kreisen ist jeweils der Präsident oder ein Mitglied des Bezirksgerichtes Maloja, Hi nterrhein, Plessur und Surselva.
3 Massgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Ort der Festnahme oder bei Festnahme ausserhalb des Kantons der Ort, wo der Angeschuldigte zu-
1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
erst zugeführ t wird. Die für einen A ngeschuldigten einmal begründete Zu- ständigkeit bleibt für die gan ze Dauer der Untersuchung bestehen.
Art. 84d
1 )
1 Der Haftrichter gibt de m Angeschuldigten und sein em Verteidiger Gele- genheit, sich zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu äussern. Er ge- währt ihnen Einsicht in die Akten. b ) Verfahren
2 Der Haftrichter führt eine mündliche Verhandlung durch, an der der An- geschuldigte, sein Verteidiger und der Untersuchungsrichter teilnehmen können. Der Untersuchungsrichter ka nn zum persönlichen Erscheinen verpflichtet werden. Der Angeschuldi gte ist persönlich anzuhören. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Mit Ausnahme von sofort verfügbaren Beweismitteln, die für die Prüfung der Haftfrage geeignet sind, findet kein Beweisverfahren statt.
3 Der Angeschuldigte kann nach umfa ssender Aufklärung über Verfahren und Tragweite durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Untersu- chungsrichter auf die persönliche Vorführung und auf die persönliche An- hörung freiwillig verz ichten. In diesem Fall sowie wenn die persönliche Anwesenheit nicht nötig erscheint, findet ein schriftliches Verfahren statt.
Art. 84e
2 )
1 Der Haftrichter entscheidet aufgrund der vorgelegten Akten und der Vor- bringen der Beteiligten darüber, ob der Angeschuldigte freizulassen oder in Untersuchungshaft zu versetzen ist. Er kann an deren Stelle Ersatz- massnahmen gemäss Artikel 83a und 83b anordnen oder er kann die Haft zeitlich begrenzen und gegebenenfalls anordnen, dass der Untersuchungs- richter innert dieser Frist be stimmte Untersuchungshandlungen vorzu- nehmen hat. c) Entscheid
2 Der Haftrichter entscheidet sobald als möglich, spätestens zwei Tage seit Stellung des Antrages. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, verlängert sich diese bis zum nachfolgen- den Werktag.
3 Der Entscheid ist sobald als möglich mündlich oder schriftlich im Dispo- sitiv zu eröffnen und in jedem Fall mit kurzer Begründung der Staatsan- waltschaft, dem Angeschul digten und seinem Verteidiger schriftlich mit- zuteilen.
4
1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a

Art. 85

1 )
1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht mehr ein- geschränkt werden, als der Zweck der Untersuchung, die Sicherheit des Personals und der Öffentlichkeit sowi e die Ordnung in der Haftanstalt es erfordern. Vollzug
2 Die Untersuchung gegen Verhaftete ist mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
3 Bei der Festnahme ist ein Verzeic hnis der dem Verhafteten abgenomme- nen Gegenstände aufzunehmen und von diesem mitzuunt erzeichnen.
4 Auf Verlangen des Angesc huldigten sind sofort nach der Festnahme An- gehörige oder andere von ihm bezeichnete Personen übe r die Festnahme zu benachrichtigen, soweit der Zweck der Untersuchung es nicht ver- bietet.
5 Der in Untersuchungshaft stehende A ngeschuldigte ist in jedem Fall be- rechtigt, mit dem Verteidiger, nötig enfalls unter Aufsicht, mündlich oder schriftlich zu verkehren.

Art. 86 2 )

1 Fallen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weg, hebt der Staatsanwalt die Untersuchungshaft auf. Er kann statt dessen dem Haft- richter die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragen. Haftentlassung
2 Sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt, kann der Untersuchungs- richter den in Haft stehenden Ange schuldigten auf dessen Verlangen die Strafe oder Massnahme vor dem Urteil antreten lassen.
Art. 86a
3 )
1 Ist die Untersuchungshaft länger als drei Monate oder über die gemäss

Artikel 84e Absatz 1 bewilligte Dauer aufrecht zu erhalten, so hat der Staatsanwalt vor Ablauf der Zeit und wenn der Angeschuldigte kein Ge-

such um Entlassung gestellt hat, dem Haftrichter die Fortsetzung der Un- tersuchungshaft zu beantragen. Sie ka nn jeweils höchstens um drei Mo- nate verlängert werden. Haftüberprüfung a) von Amtes wegen
2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 84d und 84e.
Art. 86b
4 )
1 Der Angeschuldigte kann jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Unter- suchungshaft stellen. Das Gesuch ist dem Untersuchungsrichter mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. b ) auf Gesuch
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2 Will die Staatsanwaltschaft dem Gesuch keine Folge geben, unterbreitet sie das Gesuch unverzüglich mit den erforderlichen Akten und dem be- gründeten Antrag auf Abweisung dem Haftrichter.
3 Der Haftrichter entscheidet unverz üglich und in der Regel in einem schriftlichen Verfahren über das Gesuch und teilt den begründeten Ent- scheid sobald als möglich den Beteiligten mit.
Art. 86c
1
1 ) Der Entscheid über die Haftüber prüfung von Amtes wegen kann vom Inhaftierten oder von der Staatsanwa ltschaft mit der Beschwerde gemäss

Artikel 137 f. beim Kantonsgericht angefochten werden. c) Rechtsmittel

2
2 ) Entscheide des Haftrichters über die Haftentlassung oder Ersatzmass- nahmen können in gleicher Weise a ngefochten werden, wenn die Haft oder die Massnahme mehr als dr ei Monate gedauert hat.
3
3 ) Das Kantonsgericht holt die erforderlichen Stellungnahmen ein und entscheidet unverzüglich im schriftlichen Verfahren. d) Besondere Vorschriften für die Untersuchung
4 )
Art. 87
5 )
1 Die Verhöre der Angeschuldigten und Zeugen werden schriftlich festge- halten und, soweit erhebliche Aussagen in Frage stehen, genau und voll- ständig protokolliert. Verhör, formelle Vorschriften
2 Wer weder als Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann, ist vorerst als Auskunftsperson einzuvernehmen.
3 Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Einvernahme, die genauen Perso- nalien des Einvernommenen und de ssen Bezeichnung als Angeschuldig- ter, Auskunftsperson oder Zeuge.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Einfügung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4
1 ) Die Aussagen sind in der Regel in einer dem Einvernommenen geläufigen Landessprache gemä ss Artikel 3 der Kantonsverfassung
2 ) zu protokollieren. Für die Einvernahme fremdsprachiger Personen kann der Untersuchungsrichter Übersetzer beiz iehen, die im Sinne von Artikel 307 StGB
3 ) zur Wahrheit zu ermahnen sind und das Protokoll für die Richtig- keit der Übersetzung zu unterzeichnen haben.
5 Kommt es zur Erhebung der Anklage, so können wesentliche Akten, die nicht in der Sprache des Gerichts abgefasst sind, auf Kosten des Staates übersetzt werden.
4 )
6 Der Untersuchungsrichter bringt dem Einvernommenen das Protokoll zur Kenntnis und lässt sich von ihm di e Richtigkeit unterschriftlich bestä- tigen. Verweigert der Einvernommene die schriftliche Bestätigung, so werden diese Tatsache und der Grund der Weigerung im Protokoll festge- halten. Ist die einvernommene Person des Schreibens unkundig, so ist ihr Handzeichen vom Untersuchungsrichter zu beglaubigen.
7 Zu wichtigen Einvernahmen zieht de r Untersuchungsrichter einen Sekre- tär bei, der das Protokoll mitunterzeichnet. Zur Einvernahme von Frauen soll in der Regel ein Sekretär beigezogen werden.
8 Bei geringfügigen Verbrechen und Vergehen kann der Untersuchungs- richter die Einvernahme von Angesc huldigten, Auskunftspersonen und Zeugen dem Sekretär übertragen.
9 Widersprechen sich die Aussagen verschiedener Personen in wesentli- chen Punkten, so führt der Untersuchungsrichter in der Regel ein Kon- frontverhör durch.
10 Der Untersuchungsrichter kann in Ausnahmefällen anordnen, dass die Aussagen einer abgehörten Person ne ben dem Protokoll durch Tonaufnah- megeräte festgehalten werden; eine solche Anordnung ist vor der Einver- nahme allen Beteiligten bekanntzugeben.
Art. 88
5 )
1 Dem Angeschuldigten wird die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im allgemeinen bezeichnet. Er wird veranlasst, sich über die der Anschul- digung zugrunde liegenden Tatsachen zu äussern. Ve r h ö r d e s Angeschuldigten
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) BR 110.100
3) SR 311.0
4) Vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 RV über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft, BR 350.050
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2 Sodann werden dem Angeschuldigten die nach den Umständen erforder- lichen Ergänzungsfragen gestellt. Es soll ihm Gelegenheit gegeben wer- den, zu Zeugenaussage n, Gutachten und weiteren Untersuchungsakten Stellung zu nehmen.
3 Um den Angeschuldigten zum Geständnis zu bewegen, dürfen weder Versprechungen noch Zwangsmittel angewendet und keine unwahren Vor- halte gemacht werden. Mi ttel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, dürfen auch mit Zustimmung des Angeschuldigten nicht angewendet werden.
4 Weigert sich der Angeschuldigte zu antworten, so wird er auf die nach- teiligen Folgen, welche daraus für ihn entstehen können, aufmerksam ge- macht.
Art. 89
1 Zum Zeugnis im Strafverfahren ist grundsätzlich jederm ann verpflichtet. Kinder unter fünfzehn Jahren sollen als Zeugen nicht verhört werden, wenn das Verhör mit einem Nachteil für sie verbunden und wenn es nicht unerlässlich ist, um den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Verhör der Zeugen
2 Vor ihrer Einvernahme werden die Zeugen unter Hinweis auf die Straf- barkeit falschen Zeugnisses ermahnt, nur die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was zur Sache gehört.
3 Die Befragung der Zeugen erstreckt si ch auf ihre persönlichen Beziehun- gen zu dem Angeschuldigten oder dem Geschädigten.
4 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis, so kann er nach fruchtloser Warnung bis zu 24 Stunden in Haft genommen werden. Beharrt er auch nach Hinweis auf Artikel 292 StGB auf seiner Weigerung, wird er dem Strafrichter überwiesen.
1 )

Art. 90 2 )

1
3 ) Der Ehegatte, der eingetragene Pa rtner oder Verlobte des Angeschul- digten, die Person, mit der er eine fa ktische Lebensgemeinschaft führt, so- wie seine Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten oder Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad könne n das Zeugnis verweigern. Zeugnis- verweigerung
2 Der Zeuge kann die Aussage verwei gern, die ihn selbst oder einen Ver- wandten im Sinne des vorstehenden Ab satzes der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.
1) Vgl. dazu Art. 9 RV über die Organisa tion und Geschäftsführung der Staatsan- waltschaft, BR 350.050
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3 Geistliche, Ärzte, Anwälte, Nota re und ihre Hilfspersonen können die Mitteilung von Tatsachen verweigern, di e ihnen in ihrer Amts- oder Be- rufsstellung anvertraut worden sind.
4 Der Untersuchungsrichter macht de n Zeugen auf das Recht der Zeugnis- verweigerung vor Beginn des Verhörs aufmerksam. Der Verzicht auf das Recht der Zeugnisverweigerung kann jederzeit widerrufen werden. Die vor dem Widerruf gemachten Aussagen bleiben gültig.

Art. 91 Ein Augenschein wird vorgenommen, wenn dadurch ein für die Untersu-

chung erheblicher Umstand abgeklärt werden kann. Durchführung und Er- gebnis des Augenscheins sind protoko llarisch festzuhalten. Nötigenfalls werden Zeichnungen, Fotografien und Pläne angefertigt. Augenschein
Art. 92
1 Bedarf es zur Feststellung des Sachverhaltes besondere r Kenntnisse oder Fertigkeiten, so zieht der Unters uchungsrichter Sachverständige zu. Sachverständige
2 Niemand darf als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte.
1 ) Abgesehen von besonderer amtlicher Stel- lung, ist niemand pflichtig, einen Au ftrag als Sachverständiger zu über- nehmen.
2 ) Wer einen solchen Auftrag über nommen hat, ist gehalten, ihn zu erfüllen. Artikel 292 StGB kann angewendet werden.
3 Der Sachverständige wird unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissenschaftlich falschen Gutachtens auf die Pflicht aufmerksam gemacht, sein Gutachten nach best em Wissen und Gewissen abzugeben.
4 Der Untersuchungsrichter bezeichnet die Punkte, auf welche der Sach- verständige seine Aufmerksamkeit zu richten hat, erteilt ihm die erforder- lichen Aufschlüsse aus den Akten ode r übergibt ihm diese und formuliert die zu beantwortenden Fragen.
5 Das Gutachten ist in der Regel sc hriftlich zu den Akten zu geben.
Art. 93
3 )
1 Der Angeschuldigte kann zum Zwecke der gerichtsärztlichen Untersu- chung oder wenn es die Untersuchung aus anderen Gründen unbedingt er- fordert, in eine Klinik eingewiesen werden. Gerichtsärztliche Untersuchung
2 Liegt keine Haftanordnung vor, sind die Vorschriften über die Haftanord- nung gemäss Artikel 84 ff. sinngemäss anwendbar.
1) Vgl. dazu Art. 17 und 18 Gerichtsverfassungsgesetz, BR 310.000
2) Vgl. dazu Art. 9 Gesundheitsgesetz, BR 500.000 , und GrV über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfa hren und über die Abklärung ausserge- wöhnlicher Todesfälle, BR 350.070
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3 Der Aufenthalt in einer Klinik wird als Untersuchungshaft angerechnet.
4 Einfache medizinische Untersuchungen und ärztliche Eingriffe, wie Blut- entnahme und dergleichen, können ohne Einweisung in eine Klinik ange- ordnet werden.
Art. 94
1 Die Hausdurchsuchung darf nur auf bestimmte, im Protokoll anzuge- bende Verdachtsgründe hin stattfinden. Hausdurch- suchung
2 Sie bezweckt die Festnahme eines Angeschuldigten oder Verdächtigen, die Erhebung von wesentlichen Beweismitteln oder die Rekonstruktion der Vorgänge bei Begehung der Tat.
3 Der Untersuchungsrichter ordnet für die Hausdurchsuchung das Nötige an. Er hat dabei mit gebührender Schonung, unter Wahrung des Untersu- chungszweckes, vorzugehen. In der Regel wird die Hausdurchsuchung in Gegenwart des Eigentümers des Haus es beziehungsweise Inhabers der Wohnung oder seines Vertreters durchgeführt.
Art. 95
1 Der Untersuchungsrichter nimmt alle beweglichen Gegenstände in Be- schlag, welche als Bewe ismittel dienen können. Beschlagnahme von Beweis- stücken und Ver- mögenswerten
2 Papiere, die sich auf das Delikt beziehen, und Bücher oder Abschriften von Bucheinträgen, welche strittige Rechnungsverhältnisse betreffen, wer- den zu den Akten genommen. Zu dies em Zwecke dürfen die im Besitze des Angeschuldigten befindlichen Papiere durchsucht werden.
3 Beschlagnahmen, die das Berufsgeheim nis einer nach Artikel 90 Absatz
3 zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen berühren, sind unzuläs- sig.
4
1 ) Der Untersuchungsrichter ist befugt , den Bank-, Post- und Fernmelde- verkehr überwachen zu lassen, den Ei nsatz von verdeckten Ermittlern und technischen Überwachungsmassnahmen im Sinne von Artikel 179 bis ff. StGB
2 ) anzuordnen und Beschlagnahmen zu verfügen. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach Bundesrecht. Genehmigungsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist der Einzel richter am Kantonsgericht. Dieser ist auch richterliche Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des DNA- Profil-Gesetzes
3 )
.
5
4 ) Der Untersuchungsrichter kann grundbuchliche Verfügungen des Ange- schuldigten verbieten, dessen Guthab en sperren und Vermögenswerte be-
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4580; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) SR 311.0
3) SR 363
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
schlagnahmen . Über beschlagnahmte Gegens tände wird eine Empfangs- bestätigung ausgestellt.
Art. 95a
1 )
1 Gegenüber Personen, die nicht als A ngeschuldigte am Verfahren beteiligt sind, dürfen Beschlagnahmen, Ha usdurchsuchungen, Untersuchungen durch Sachverständige und geringfügige ärztliche Eingriffe, wie Blutent- nahme und dergleichen, angeordnet und nötigenfalls zwangsweise durch- gesetzt werden, wenn die Untersuchung eines Verbrechens oder Vergehens die Massnahme unerlässlich macht. Massnahmen gegenüber Dritten
2 Über Zeugen und Auskunftspersonen dürfen Leumundserhebungen an- geordnet werden, wenn Zweifel an ih rer Glaubwürdigkeit bestehen und ihre Aussagen für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung sind.

Art. 95b 2 )

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons, der Bezirke, Kreise und Gemeinden sind verpfl ichtet, den Organen der Strafrechtspflege un- eingeschränkte Akteneinsicht zu gewä hren und ihnen Akten herauszuge- ben, soweit diese für das Strafve rfahren benötigt werden. Hat das Strafverfahren ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand, so besteht diese Pflicht ohne Rücksicht auf allfällige Geheimhaltungspflichten. Editionspflicht von Behörden
Art. 95c
3 )
1 Beschlagnahmte Gegenstände, die im Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unter liegen noch dem Staat verfallen, werden dem Berechtigten zurückgege ben. Ist dieser nicht bekannt und rechtfertigt es der Wert der Gegenstä nde, so werden sie öffentlich verstei- gert. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände
2 Erheben mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand, trifft der Untersuchungsrichter den Entscheid und setzt jedem abgewiesenen An- sprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Verstreicht die Frist un- benützt, wird der Gegenstand dem durch die Verfügung bezeichneten An- sprecher ausgehändigt.

Art. 96 Bei verdächtigen Todesfällen kann der Untersuchungsrichter den Auf-

schub der Bestattung und die Sektion der Leiche anordnen. Die Ausgra- bung eines Leichnams darf vom Unte rsuchungsrichter nur mit Zustim- mung des Staatsanwaltes verfügt werden. Verfügung über Leichen
1) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
e) Abschluss der Untersuchung und Anklage
1 )
Art. 97
2 )
1 Der Untersuchungsrichter verfügt de n Schluss der Untersuchung, sobald die Fortsetzung kein neues Ergebnis verspricht. Schluss der Untersuchung
2 Die Schlussverfügung wird dem Ange schuldigten, dem Verteidiger und dem Geschädigten schriftlich zugestellt. Es wird ihnen eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können. Der Untersuchungsrichter kann die Frist auf begründetes Gesuch erstrecken.
3 Vom Erlass der Schlussverfügung an dürfen das Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten und des Verteidigers sowie das Recht des Verteidigers auf freie Aussprache mit dem Angesc huldigten nicht mehr beschränkt werden.
4
3 ) Das Einsichtsrecht des Geschädigten kann auf jene Akten beschränkt werden, die für die Geltendmachung von Zivilansprüchen oder für die Be- schwerdeführung gegen eine Eins tellungsverfügung von Bedeutung sind.
Artikel 171 ZPO
4 ) bleibt vorbehalten.
Art. 98
5 )
1 Nach Ablauf der Aktenergänzungsfrist und allfälliger Ergänzung der Un- tersuchung legt der Untersuchungsrich ter die Akten dem Staatsanwalt vor. Dieser entscheidet, ob Anklage zu er heben, die Untersuchung einzustellen (Art. 82) oder eine Ergänzung der Untersuchung vorzunehmen ist.
6 ) Anklageerhebung
2 Wird Anklage erhoben, so verfasst die Staatsanwaltschaft eine Anklage- schrift, welche enthält: a) die Personalien und die wesentlich en Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten; b) die Darstellung und die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltens; c) die Bezeichnung der Beweismittel; d) die Anträge auf Vorladung von Zeugen und Sachverständigen;
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) BR 320.000
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
6) Vgl. hierzu Art. 15 RV über die Organisation und Geschäftsführung der Staats- anwaltschaft, BR 350.050
e)
1 ) Ausstandsbegehren gegen Richter und; f) 2 ) die allfälligen Adhäsionsklagen.

Art. 99 3 )

Hält der Staatsanwalt dafür, dass gegenüber einem schuldunfähigen Täter Massnahmen zu ergreifen sind, so übe rweist er die Untersuchungsakten mit einem entsprechenden Antrag dem zuständigen Gericht. Verfahren bei Schuldunfähig- keit des Täters B. Das Gerichtsverfahren a) Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 100
1
4 ) Der Staatsanwalt ist befugt, die Ankl age vor allen Gerichten zu vertre- ten. Er kann einen Untersuchungsrichter damit beauftragen. Vertretung der Anklage
2
5 ) Die Anklage wird mündlich vertreten, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Gerichtspräsident es für erforderlich halten.
3 Wird die Anklage nicht mündlich vert reten, so ergänzt die Staatsanwalt- schaft die Anklageschrift durch eine n schriftlichen Antrag mit den we- sentlichen Erwägungen.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Einfügung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Art. 101
1 Der Präsident ist vom Eingang der Ankl ageschrift an für das weitere Ver- fahren zuständig. Prozessleitung
2
1 ) Er kann die Untersuchung ergänzen oder damit die Staatsanwaltschaft beauftragen. Er verfügt auch, ob eine verhängte Untersuchungshaft aufge- hoben werden soll oder ob der Angeklagte in Sicherheitshaft zu nehmen ist. Statt dessen kann er Ersatzmassn ahmen anordnen. Artikel 83a und 83b sind sinngemäss anwendbar.
Art. 101a
2 ) Die Gerichtssprachen richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz.
. Gerichtssprachen
Art. 102
1 Zieht der Angeklagte nicht einen priv aten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsiden t unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche einen amtlichen Verteidiger, Verteidigung a) wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, b)
3 ) wenn die Anklage eine Freiheitsst rafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne der Artikel 59, 60, 61 und 64 StGB
4 ) beantragt oder c) wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt.
2
5 ) Als amtliche Verteidiger können nur Anwältinnen oder Anwälte, wel- che im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen sowie deren Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten bestellt werden. Die freigewählten Verteidiger müssen handlungsfähig sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und einen guten Leumund geniessen.
3 Der amtlich bestellte Verteidiger kann das ihm übertragene Mandat aus wichtigen Gründen ablehnen.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Einfügung gemäss Artikel 26, Ziffer 3 Sprachengesetz, BR 492.100 ; am 1. Ja- nuar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) SR 311.0
5) Fassung gemäss Art. 20 Anwaltsgesetz, BR 310.100 ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
Art. 103
1 )
1 Der Verteidiger kann innert der ihm vom Präsidenten gesetzten Frist An- träge auf Ergänzung der Untersuchung stellen. Der Präsident entscheidet darüber, ob und wieweit einem solc hen Antrag Folge gegeben werden soll. Anträge auf Aktenergänzung
2 Der Präsident hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Beweisergän- zung für die weitere Abklärung des Stra ftatbestandes erhe blich erscheint. Er kann die Ergänzung selbst vornehmen oder die Staatsanwaltschaft da- mit beauftragen. Das Ergebnis ist den Parteien vorzulegen.
3 Lehnt der Präsident den Antrag des Verteidigers ganz oder teilweise ab, so kann dieser an der Hauptverha ndlung darauf zurückkommen und einen Gerichtsentscheid verlangen.
Art. 104
1 Ausstandseinreden gegen Mitglieder und Ersatzmänner des Gerichts hat der Verteidiger innert der für Akte nergänzungsbegehren gesetzten Frist beim Präsidenten zu erheben. Ausstands- einreden
2 Bei Aufgebot des Gerichtes wird der Präsident solche Ausstandsbegeh- ren berücksichtigen, indem er die für die Behandlung der Ausstandsein- rede erforderlichen Ersatzrichter miteinberuft.
3 Werden Ausstandsbegehren verspäte t oder erst anlässlich der Hauptver- handlung geltend gemacht, so kann da s Gericht dem Angeklagten die Ko- sten für eine notwendig werdende Vertagung überbinden.

Art. 105 Innert der ihm vom Präsidenten gesetz ten Frist hat der Verteidiger darüber

Antrag zu stellen, ob und welche Zeugen und Sachverständigen zur Hauptverhandlung vorgeladen werden so llen. Artikel 103 Absatz 3 dieses Gesetzes findet Anwendung. Anträge auf Vorladungen von Zeugen und Sachverständigen
Art. 106
1 Zur Hauptverhandlung werden von Am tes wegen nur jene Zeugen aufge- boten, deren Aussagen für die Beurteilung bestrittener oder noch nicht abgeklärter Tatfragen wesentlich sind. Vorladung von Zeugen und Sachverständigen von Amtes wegen
2 Ebenso können Sachverständige zur Hauptverhandlung von Amtes we- gen vorgeladen werden.
3 Die Vorladung der Zeugen und Sachvers tändigen erfolgt in allen Fällen unter Hinweis auf Artikel 292 StGB. Fa hrlässiges Ausbleiben kann mit ei- ner Ordnungsbusse geahndet werden.
4 Gegen Zeugen und Sachverständige, die trotz ergangener Vorladung zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, kann ein Vorführungsbefehl erlassen
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
werden. Muss ihretwegen d ie Verhandlung ausgesetzt werden, so können ihnen die dadurch verursachten Kosten überbunden werden.
5 Zuständig für Strafen und Verfügungen im Sinne von Absatz 3 und 4 die- ses Artikels ist das urteilende Gericht. b) Hauptverhandlungen aa) Allgemeine Bestimmungen
Art. 107
1 Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Ö ffentlichkeit der Verhandlung
2
1 ) Enthält das Bundesrecht keine Vorschriften, so kann die Öffentlichkeit durch den Gerichtspräsidenten ausges chlossen werden, wenn eine Gefähr- dung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten oder der Ausschluss zur Wahrung der Persönlic hkeitsrechte des Angeklagten oder Dritter geboten ist.
3 Die Öffentlichkeit ist stets auszus chliessen, wenn Jugendliche oder Kin- der als Zeugen einve rnommen werden.

Art. 108 2 )

1 Der Präsident leitet die Verhandl ungen. Abgesehen von einer Vertagung im Sinne von Artikel 118 dieses Ge setzes ist die Verhandlung ununterbro- chen weiterzuführen. Der Präsident or dnet die nach den Verhältnissen not- wendigen Ruhepausen an. Leitung der Verhandlung, Sitzungspolizei
2 Der Präsident handhabt die Sitzungs polizei und kann Personen, welche die Verhandlung stören, aus dem Geri chtssaal wegweisen und nötigenfalls entfernen lassen. Er bestimmt im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes und eines geordneten Gerichtsbetriebes, ob und wieweit Ton-, Bild- und Film- aufnahmen von Angeschuldigten und Pro zessbeteiligten zuzulassen sind. Während der Verhandlungen im Gerichtssaal sind sie auf jeden Fall verbo- ten.
3
3 ) Das Gericht kann Verstösse gegen di ese Vorschriften mit einer Ord- nungsbusse bis zu 1 000 Franken bestrafen.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Art. 109
1
1 ) Der Präsident lässt zu Beginn der Verhandlungen über Ausstandsbegehren nach Anhörung der Parteie Ausstand von Richtern, Legitimation vorgeladener Personen n entscheiden.
2 Sodann stellt der Präsident fest, ob die vorgeladenen Personen vor Ge- richt erschienen sind. Gegen Ausg ebliebene kann ein Vorführungsbefehl ergehen.

Art. 110 2 )

1 Das Gericht prüft seine Zuständigke it von Amtes wegen. Auf Antrag der Parteien fällt es darüber einen Vorentscheid. Prüfung der Zuständigkeit
2 Bei fehlender sachlicher Zuständigkeit ist die Strafsache nur dann einem andern Richter zu überweisen, wenn sie die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichtes übersteigt. Die Akten si nd in diesem Falle an die Staatsan- waltschaft zurückzuleiten. bb) Durchführung der Verhandlung
Art. 111
1 Nach Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Personalien der Vorgelade- nen und Abklärung der Legitimation und Zuständigkeit des Gerichtes wird die Anklageschrift durch den Anklagevertreter oder, sofern die Anklage nicht mündlich vertreten wird, durch den Aktuar verlesen. Eröffnung der Verhandlung
2 Die Zeugen treten vor Verlesung de r Anklage bis zu ihrer Einvernahme ab. Sie haben sich in der Zwisch enzeit jeder Besprechung des Verhand- lungsgegenstandes zu enthalten.
Art. 112
1 Der Präsident befragt den Angeklagten zur Person und über die strafbare Handlung auf Grund der Untersuchungsakte n. Hiebei wird der wesentli- che Inhalt der Untersuchungsakten bekanntgegeben. Ve r h ö r d e s Angeklagten
2 Gesteht der Angeklagte die ihm zu r Last gelegten Tatsachen unumwun- den ein und besteht über die Glaubw ürdigkeit des Gest ändnisses kein Zweifel oder hat der Angeklagte be reits im Untersuchungsverfahren ein umfassendes Geständnis a bgelegt und anerkennt er den in der Anklage- schrift umschriebenen Tatbestand, so kann das Gericht mit Zustimmung des Anklagevertreters und des Verteidi gers von der weiteren Beweiserhe- bung absehen.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3 Die Richter, der Anklagevertreter und der Verteidiger können im Ver- laufe des Verhörs durch den Präsiden ten jederzeit über bestimmte Tatum- stände Ergänzungsfragen beantragen.
Art. 113
1 Nach dem Verhör des Angeklagten führt der Präsident die Befragung der Zeugen durch. Der Aktuar hat die Ze ugenaussagen nach Weisung des Prä- sidenten zu protokollieren. Die Einvernahme erfolgt einzeln, unter aus- drücklichem Hinweis auf die strafrech tlichen Folgen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und auf das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 90). Verhör der Zeugen
2 Nach ihrer Einvernahme können di e Zeugen mit Zustimmung des Ankla- gevertreters und der Vertei digung entlassen werden.
3 Die Richter, der Anklagevertreter und der Verteidiger können im Ver- laufe des Verhörs durch den Präsiden ten bestimmte Tatumstände näher ab- klären lassen.

Art. 114 Die vorgeladenen Sachverständigen können bei den Verhandlungen von

Anfang bis zum Ende anwesend sein. Si e werden in der Regel nach Been- digung des Zeugenverhörs unter Hinwei s auf die strafrechtlichen Folgen falscher Aussage einvernommen. Verhör der Sachverständigen

Art. 1 15

Im Verlaufe des Verhörs der Ze ugen und Sachverständigen können die Richter, der Anklagevertreter und de r Verteidiger verlangen, dass der An- geklagte zu den vorliegenden Aussagen befragt wird. Auf Verlangen der gleichen Personen können auch bere its befragte Zeugen und Sachverstän- dige mit dem Angeklagten oder un tereinander konfrontiert werden. Ergänzung des Ve r h ö r s , Konfrontation

Art. 1 16

Soweit Akten im Verlaufe der Verhör e nicht bekanntgegeben oder verle- sen worden sind, können die Richter, der Anklagevertreter und der Vertei- diger verlangen, dass sie verlesen werden. Verlesung von Akten

Art. 1 17

1 )
1 Der Anklagevertreter, der Angeklagte und der Verteidiger können bis zum Schluss der Hauptverhandlung Beweisergänzungen oder Augen- scheine beantragen. Anträge auf Ergänzung des Beweismaterials
2 Das Gericht entscheidet darüber in freier Würdigung der Verhältnisse.
3 Beweisergänzungen und Augenschei ne können vom Gericht auch von Amtes wegen vorgenommen werden.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress

Art. 1 18

1 Ergibt sich im Laufe der Verhandl ungen ein neuer, für den Schuld- oder Entlastungsbeweis wichtiger Umstand, erscheinen zur Abklärung des Tat- bestandes weitere Beweiserhebungen erforderlich, so ist die Verhandlung zur Ergänzung der Untersuchung zu vertagen, wenn der in Frage stehende Beweis nicht sofort erhoben werden kann. Vertagung
2 In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich aus der Verhandlung An- haltspunkte dafür ergeben, dass der Ange klagte ein weiteres Verbrechen oder Vergehen begangen hat, auf welc hes das Verfahren ausgedehnt wer- den muss.
3 Bis zum Schluss der Hauptverha ndlung können Anträge auf Vertagung vom Anklagevertreter und vom Vertei diger jederzeit gestellt werden.
4 Müssen nach erfolgter Vertagung zur neuen Hauptverhandlung Richter einberufen werden, die an den bisher igen Verhandlungen nicht teilgenom- men haben, so ist die Hauptverha ndlung vollständig neu durchzuführen. Dies hat auf Verlangen der Verteidigung auch zu geschehen, wenn die ver- tagte Hauptverhandlung nicht innert Monatsfrist wieder aufgenommen worden ist.
Art. 119
1 )
1 Nach der Beweisverhandlung werden der Anklagevertreter und der Ver- teidiger zur Begründung ihrer Anträge aufgerufen. Das erste Wort hat der Anklagevertreter. Vorträge der Parteien
2 Wird die Anklage nicht mündlich vert reten, so verliest der Aktuar die schriftliche Ergänzung de r Anklageschrift.
3 Replik und Duplik finden nur auf Verlangen statt. Der Angeklagte hat das letzte Wort.
Art. 120
1 Über die Verhandlungen führt der Aktuar ein Protokoll. Dieses muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverh andlung im wesentlichen wieder- geben und die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergange- nen Zwischenentscheide und das Urteilsdispositiv enthalten. Protokoll
2 Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung oder des Wortlautes eine r Aussage oder einer Äusserung an, so verfügt der Präsident die vollständige Aufzeic hnung. Die Parteien können verlangen, dass bestimmte Erklärungen und Fest stellungen zu Protokoll genommen werden.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
cc) Ausnahmebestimmungen
Art. 121
1 ) Beantragt der Staatsanwalt Massnah men gegenüber einem schuldunfähi- gen Täter und hat dieser keinen privaten Verteidiger beigezogen, so be- stellt ihm der Präsident einen amtlichen Verteidiger. Massnahmen gegen Schuldunfähige
Art. 122
2 )
1 Dem einer Übertretung Angeklagten is t das persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung freigestellt. Dispensation des Angeklagten
2
3 ) Lautet die Anklage auf ein Vergehen oder ein Verbrechen und wird eine Freiheitsstrafe von nicht mehr al s sechs Monaten, eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit bis zu 720 Stunden oder eine Verbindung dieser Strafen bean tragt, so kann der Angeklagte auf schriftliches Gesuch durch den Ge richtspräsidenten vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung di spensiert werden. Erscheint ein gehörig vorgeladener Angeklagter, ohne dass er dispensiert worden ist, nicht zur Hauptverhandlung, so entsch eidet das Gericht, ob der Fall trotz- dem beurteilt oder ob der Angekl agte vorgeführt werden soll.
3 Das Gericht urteilt in diesen Fällen auf Grund der Akten und der Partei- vorträge, wobei das Urteil nich t als Abwesenheitsurteil gilt.
Art. 123
4 )
1 Erscheint ein Angeklagter, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel
122 erfüllt sind, trotz gehöriger Vo rladung nicht zur Hauptverhandlung und kann er auch nicht vorgeführt werden, so fällt das Gericht auf Grund der Akten und der Parteivorträg e ein Abwesenhe itsurteil. Verfahren gegen Abwesende
2 Der Beurteilte kann innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn aus- gefällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufh ebung des Abwesenheit surteils und die Durchführung des ordentlichen Geri chtsverfahrens verlangen.
3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so setzt der Präsident eine neue Gerichtsverhandlung an. Er kann die Durchführung des ordent-
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
lichen Verfahrens von einer angemesse nen Vorschussleistung für die bis- her ergangenen Verfahrenskosten abhängig machen, wenn der Gesuchstel- ler der Vorladung zur ersten Hauptverhandlung schuldhaft keine Folge ge- leistet hat.
4 Leistet der Angeklagte der Vo rladung zur neuen Hauptverhandlung un- entschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben.
5 Mit der Berufung gegen ein Abwesenhe itsurteil kann der Beurteilte le- diglich die Durchführung des Abwe senheitsverfahrens anfechten. c) Urteilsfindung

Art. 124 Nach Abschluss der Parteivorträge geht das Gericht zur geheimen Urteils-

beratung über. Diese soll nicht unterbrochen werden (Art. 108). Geheime Beratung
Art. 125
1 Das Gericht entscheidet vorerst m it einfacher Mehrheit, ob der Ange- klagte der in Frage stehenden st rafbaren Handlung schuldig sei. Feststellung des Straftatbestandes
2 Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung.
3
1 ) Wer als Angeklagter vor Gericht gestellt ist, muss entweder verurteilt oder freigesprochen werden. Vorbehal ten bleibt die Vertagung gemäss Ar- tikel 118 sowie die Einstellung des Verfa hrens, wenn sich die Verurteilung aus prozessrechtlichen Gründen als unz ulässig erweist oder die Vorausset- zungen gemäss Artikel 52, 53 oder 54 StGB 2 ) erfüllt sind.
4 Das Gericht ist an die rechtliche Beurteilung des Tatb estandes, welcher der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden. Eine Beurteilung des Ange- klagten auf Grund schärferer Strafbes timmungen als der in der Anklage angerufenen darf jedoch nur erfolgen , wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen worden ist und Gelegenheit hatte, sich dazu auszusprechen. Zu diesem Zwecke ist die Beratung nötigenfalls zu unterbrechen und die Hauptverhandlung wieder aufzunehmen. Auf Antrag ist die Verhandlung auf kurze Zeit auszusetzen, wenn das zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung nötig erscheint.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) SR 311.0
Art. 126
1 Erklärt das Gericht den Angeklagten schuldig, folgt die Beratung über die Strafzumessung. Strafzumessung
2 Das Gericht hat das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milde- rungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen.
3 Die einfache Mehrheit der Richter entscheidet.
Art. 127
1 )
1
2 ) Das Urteil wird den Verfahrensbetei ligten in öffentlicher Sitzung im Dispositiv und unter Mitteilung de r wesentlichen Erwägungen mündlich eröffnet. Von dieser Regel darf nur in Ausnahmefällen nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten auf Grund eines Gerichtsbeschlusses abgewichen werden. Das Urteil ist in jedem Fall innert 48 Stunden seit Urteilsfällung oder mündlicher Eröffnung im Dispositiv schriftlich mitzuteilen. Urteilseröffnung
2 Der Präsident entscheidet nach der mündlichen Urteilseröffnung darüber, ob der Verurteilte auf freien Fuss gest ellt werden kann oder ob er in Si- cherheitshaft zu nehmen ist.

Art. 128 3 )

1 Das schriftlich auszufertigend e Urteil hat zu enthalten: Inhalt des Urteils a) Ort und Zeit der Hauptverhandlung, die Bezeichnung der Gerichtsbe- hörde, der mitwirkenden Gerichts personen und gegebenenfalls des Anklagevertreters und des Verteidigers; b) die Personalien des Angeklagte n mit dem Hinweis auf dessen Anwe- senheit, Dispensierung oder Beurte ilung im Abwesenheitsverfahren, das Datum der Anklageverfügung und die darin aufgeführten Delikte; c) den wesentlichen Sachverhalt, die Stellungnahme des Angeklagten vor Gericht, die Anträge der Parteien und die Entscheidungsgründe; d)
4 ) den Urteilsspruch (Schuld- und Straf- beziehungsweise Freispruch, gegebenenfalls Massnahmen, Entsch eid über allfällige Zivilansprü- che, Zuteilung der Verfahrens- und Vollzugskosten, Rechtsmittel- belehrung und Mitteilung);
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
e) den Gerichtsstempel sowie die Unterschriften des Präsidenten und des Aktuars; f) die Angabe, ob und wann das Urteil mündlich eröffnet worden ist; g) das Datum der schriftlichen Urteilsmitteilung.
2
1 ) Die Bezirksgerichte und ihre Ausschü sse können ein Urteil unter Dar- stellung des Sachverhaltes ohne die Entscheidgründe erlassen, wenn der Angeklagte den ihm in der Anklages chrift vorgeworfenen Sachverhalt ein- gestanden hat und im Sinne der ei ngeklagten Tatbestände entschieden wird. Angeklagter, Staatsanwalt oder A dhäsionskläger können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteil ung ein vollständig begründetes Urteil verlangen, soweit das Bundesrecht ni cht eine andere Frist vorschreibt. Wird innert dieser Frist keine schr iftliche Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
3 Im Verfahren gegen Abwesende (Art . 123) ist stets ein vollständig be- gründetes Urteil zu erlassen.
4 Verlangt ausschliesslich der Adhäsi onskläger eine vollständige Begrün- dung, so kann sich diese auf die m it seinen Ansprüchen im Zusammen- hang stehenden Erwägungen beschränken.

Art. 128a 2 )

1 Das schriftliche Urteil wird den Part eien innert Monatsfrist seit der Ur- teilsfällung zugestellt. Wurde der Verurt eilte nach der Urteilsfällung in Si- cherheitshaft genommen, so ist den Parteien und der Vollzugsbehörde in- nert 48 Stunden ein schriftliches Urteilsdispositiv zuzustellen. Mitteilung und Rechtskraft des Urteils
2
3 ) Die Rechtsmittelfristen laufen erst von der Zustellung des schriftlichen Urteils an. Ein Begehren um schriftliche Begründung gemäss Artikel 128 Absatz 2 hemmt die Rechtskraft und die Rechtsmittelfrist läuft erst von der Zustellung des begründeten Urteils an.
3 Wird gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergriffen oder ist dieses abge- wiesen worden, so ist das Urteil rechts kräftig und zu vollziehen. In diesen Fällen ist für die Rechtskraft der Zeit punkt der schriftlichen Urteilszustel- lung massgebend.
4 Auf Verlangen bescheinigt der Gerich tspräsident die Rechtskraft des Ur- teils und den Zeitpunkt ihres Eintrittes.
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorganisa tionsgesetz Art. 1, Ziff. 8, AGS
2006, KA 4581; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
C. Adhäsionsklage
Art. 129
1 Dem durch eine strafbare Handlung Ge schädigten wird nach Schluss der Untersuchung Gelegenheit gegeben, in die Akten Einsicht zu nehmen und innert zehn Tagen Beweisanträge zu stellen. 1 ) Für die Beschaffung des beantragten Beweismaterials hat der Geschädigte auf Verlangen Kostenvorschüsse zu leisten Stellung des Geschädigten im Untersuchungs- verfahren
. 2 )
2 Hält der Untersuchungsrichter die Anträge als zu weitgehend und mit den Zwecken der Strafuntersuchung nich t vereinbar, sind sie insbesondere nach seiner Auffassung für den nor malen Gang der Untersuchung hin- dernd oder verzögernd, so ist er bere chtigt, die Anträge abzulehnen. Eine entsprechende Verfügung ist dem Geschädigten schriftlich mitzuteilen.
3 Vom Angeschuldigten gegen zugelassene Anträge namhaft gemachte Entlastungsbeweise werden in gleich er Weise behandelt. Eine Vertröstung ist vom Angeschuldigten nicht zu leisten.

Art. 130 3 )

1 Der Geschädigte kann seine zivilr echtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Adhäsionsklage
2 Die Adhäsionsklage ist während de s Untersuchungsverfahrens, spätes- tens jedoch bis zum zwanzigsten Ta g nach Eingang der Verfügung betref- fend den Schluss der Untersuchung, dur ch schriftlich formuliertes Begeh- ren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, die sie dem zuständigen Ge- richt übermittelt.
3 Zivilforderungen bis zum Betrag von 2000 Franken können vom Ge- schädigten im Untersuchungsverfahren zu Handen des Gerichtes als Ad- häsionsklage zu Protokoll gegeben werden.
4 Mit der Formulierung des Anspruchs, welche den Leitschein gemäss Zi- vilprozessordnung ersetzt, tritt die St reitanhängigkeit im Sinne der Zivil- prozessordnung ein.
4 )
Art. 131
1 Der Präsident gibt dem Angeklag ten vor der Hauptverhandlung von der Adhäsionsklage Kenntnis und se tzt ihm eine Frist, i nnert welcher er hiezu Stellung nehmen und Aktenergänzung beantragen kann. Behandlung der Adhäsionsklage
1) Satz 2 aufgehoben gemäss Art. 20 Anwaltsgesetz, BR 310.100 ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
2) Vgl. dazu Art. 9 RV über die Organisa tion und Geschäftsführung der Staatsan- waltschaft, BR 350.050
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4)

Art. 64 ff. ZPO, BR 320.000

2 Der Präsident entscheidet darüber, ob und wieweit einem solchen Antrag Folge gegeben werden soll.
3 Wird die Aktenergänzung vom Präs identen abgelehnt, kann der Ange- klagte bei der Hauptverhandlung sein en Antrag wieder aufnehmen. Er- kennt das Gericht, dass die beantragte Aktenergänzung unerlässlich sei, oder kommt es zum Schlu ss, dass die Strafakten für die abschliessende Beurteilung des Zivilpunktes nicht au sreichen, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiese n. Hält dagegen das Gericht die Ak- ten für die Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, so entscheidet es auch über die Zivilforderung ohne Rücksicht auf den Streitwert.
4 Der Adhäsionskläger hat in der Ha uptverhandlung mit Bezug auf den Zi- vilpunkt die gleichen Rechte wie die übr igen Parteien (Art. 112, 113, 115,
119). Er erhält das Wort zur Begründung der Adhäsionsklage unmittelbar nach dem Anklagevertret er. Hiebei hat er sich auf die Begründung der Zivilforderung zu beschränken.
5 Bei der Urteilsberatung behandelt da s Gericht die Adhäsionsklage nach Erledigung des Strafpunktes.
6 Bei Freispruch wird der Adhäsionskl äger stets auf den Zivilweg verwie- sen.

Art. 132 Die Adhäsionsklage kann ohne Verzic ht auf den geltend gemachten An-

spruch jederzeit ab Recht genommen werden. Rückzug der Adhäsionsklage
Art. 133
1
1 ) Entscheide der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse über Adhäsions- klagen können durch Berufung (Art. 141-146) an die Berufungsinstanz weitergezogen werden, die darüber ohne Parteivortritt entscheidet. Weiterzug der Adhäsionsklage
2
2 ) Wird ein Urteil im Strafpunkt angefo chten, so ist dem Zivilkläger Ge- legenheit zu einer schriftlichen Verneh mlassung zu geben. Er ist auch zur Anschlussberufung berechtigt. Findet eine mündliche Berufungsverhand- lung statt (Art. 144 Abs. 1), so stehen ihm die gleichen Rechte wie im er- stinstanzlichen Verfahren zu.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
D. Die Rechtsmittel a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 134
1 Jede Behörde, die ein Urteil ode r eine Verfügung in einer Strafsache trifft, welche durch ein ordentliches R echtsmittel anfechtbar ist, hat in ih- rem schriftlichen Entscheid die Mitteilung aufzunehmen, bei welcher In- stanz und innert welcher Frist das Rechtsmittel eingelegt werden kann. Rechtsmittel- belehrung
2 In den durch Berufung anfechtbaren Entscheiden ist ausdrücklich auf den notwendigen Inhalt der Berufung sschrift (Art. 142) hinzuweisen.
Art. 135
1 ) Die bei einer unzuständigen Behörde eingereichten Rechtsmittel sind von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Aus einer unrichti- gen Rechtsmittelbelehrung dürfen dem Betroffenen keine Nachteile er- wachsen. Mängel
Art. 136
2 ) b) Die Beschwerde
Art. 137
3 ) Gegen Amtshandlungen , Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der im Untersuchungsverfahren tätigen Organe kann beim Staatsanwalt wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Beschwerde gegen Unter- suchungsorgane
Art. 138
4 ) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentsch eide des Staatsanwaltes, gegen von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorga- nen sowie wegen Rechtsverweiger ung oder Rechtsverzögerung in hängi- gen Verfahren kann wegen Rechtswi drigkeit oder Unangemessenheit beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, soweit der Weiterzug nicht Beschwerde gegen den Staatsanwalt
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Aufgehoben durch Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
durch besonder e Bestimmungen dieses Gesetzes ausdrücklich ausge- schlossen ist.
Art. 139
1 )
1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür diges Interesse an seiner Aufhe- bung oder Änderung geltend macht. Insb esondere kann sich der Geschä- digte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen (Art. 81 und 82) beschweren. Legitimation und Verfahren
2 Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom ange- fochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen.
3
2 ) Im übrigen richtet sich das Verf ahren, der Kostenvorschuss und die un- entgeltliche Rechtspflege nach den Vorschriften des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes über die Verwalt ungsbeschwerde. Für die Kostentragung gelten die Bestimmungen dies es Gesetzes (Art. 154–161).
Art. 140
3 ) c) Die Berufung
Art. 141
4 )
1
5 ) Gegen Urteile und Beschl üsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüs- se sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsge- richt Berufung einlegen. Zulässigkeit
2
6 ) Gegen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate ist die Berufung ausgeschlossen.
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3313, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
3) Aufgehoben durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz, BR 310.000 ; bisheriger W ortlaut siehe AGS 1974, 515
4) Fassung und Einfügung von Absatz 4 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
6) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3
1 ) Gegen Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Straf-, Nebenstraf- und Verwaltungsstrafrechtes können der Veru rteilte, das Opfer und der Staats- anwalt beim Kantonsgericht Berufung gemäss Artikel 141 ff. einlegen, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist.
4 Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungs- ansprüche oder Einziehung ist jeder unmittelbar Betroffe ne berechtigt.

Art. 142 2 )

1
3 ) Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgericht in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begrün- den und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt we rden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Berufungsschrift
2
4 ) Genügt eine fristgerecht eingereichte Berufung diesen Anforderungen nicht, so setzt der Vorsitzende ei ne kurze Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung, dass sonst auf die Be rufung nicht eingetreten werde.
3 Durch die rechtzeitig ei ngereichte Berufung wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Entscheides gehemmt.
Art. 143
5 )
1
6 ) Offensichtlich verspätete oder unz ulässige Berufunge n schreibt der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab. Schriftenwechsel
2 In den übrigen Fällen wird die Beru fungsschrift der Gerichtsbehörde, die den angefochtenen Entscheid getrof fen hat, und dem Staatsanwalt bezie- hungsweise dem Verurteilten oder Frei gesprochenen zur Vernehmlassung zugestellt.
3 Der Staatsanwalt und der Verurteilte können innert zehn Tagen seit Zu- stellung der Berufungsschrift die Anschlussberufung erklären. Mit ihr können auch Teile des vorinstanzlichen Urteils, die nicht Gegenstand der Berufung bilden, angefochten werden. Sie unterliegt den gleichen Anfor-
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4581; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
6) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
derungen wie die Berufung und wird dem Berufungskläger und der Vorin- stanz zur Stellungnahme unterbreitet.
4 Umfasst der angefochtene Entschei d einen Adhäsionsanspruch, so findet
Artikel 133 Absatz 2 Anwendung.
Art. 144
1
1 ) Der Vorsitzende führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündli- che Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung de r Streitsache wesentlich ist. Verfahren
2
2 ) Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt der nachfolgen- den abweichenden Bestimmungen die Vorschriften dieses Gesetzes über das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff.) sinngemäss Anwendung.
3
3 ) Findet keine mündliche Berufungsverha ndlung statt, so trifft das Kan- tonsgericht seinen Entscheid ohne Pa rteivortritt auf Grund der Akten.
Art. 145
1
4 ) Die Berufung oder die Anschlussb erufung kann bis zum Schluss der Berufungsverhandlung (Art. 144 Abs. 1 und 2) beziehungsweise bis zur Behandlung der Berufung durch die Berufungsinstanz (Art. 144 Abs. 3) zurückgezogen werden. Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder unzulässig erklärt wird. Besondere Verfahrens- vorschriften
2
5 ) Stellt der Verurteilte oder der Adhä sionskläger neue Beweisanträge, die schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, so sind ihm in der Regel die sich da raus ergebenden Mehrkosten aufzuer- legen.
3
6 ) Die Berufungsinstanz kann in allen Fällen, auf Antrag oder von Amtes wegen, das Beweisverfa hren ergänzen oder wiederholen. Sie kann nöti- genfalls auch die Verhandlung vert agen, um die Untersuchung durch die
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
S taatsanwaltschaft bezie hungsweise den Bezirksgerichtspräsidenten er- gänzen lassen.
4
... 1 )
Art. 146
2 )
1 Die Berufungsinstanz überprüft das er stinstanzliche Urte il in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsic ht frei; doch darf sie die im angefochtenen Ur- teil ausgesprochenen Strafen und Massnahmen nicht verschärfen, wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist. Entscheid
2 Das angefochtene Urteil wird von der Berufungsinstanz bestätigt, ab- geändert oder aufgehoben. Wenn ke ine mündliche Berufungsverhandlung stattfindet (Art. 144 Abs. 3) und die Aktenlage ein neues Urteil nicht ge- stattet, wird der Fall zu neuer Beur teilung an die Vorinstanz zurückgewie- sen. Diese hat ihrem ne uen Entscheid die rechtlichen Erwägungen der Berufungsinstanz zu Grunde zu legen.
3 Wenn Gesetzesverletzungen zu beseitigen sind oder die Rechtsgleichheit es verlangt, kann die Berufungsinstan z das angefochtene Urteil auch mit Bezug auf Mitbeurteilte, die nicht Berufung eingereicht haben, abändern; doch dürfen die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Strafen oder Massnahmen nicht verschärft werden. d) Die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision)
Art. 147
1 Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlos- senen Strafverfahrens kann verlangt werden auf Grund neuer, erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Richter zur Zeit des früheren Ver- fahrens nicht bekannt waren. Voraussetzungen
2 Die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten ist jederzeit, auch nach dessen Tode, zulässig.
3 Zuungunsten eines Verurteilten oder Freigesprochenen kann das Verfah- ren lediglich bei Verbrechen oder Vergehen wieder aufgenommen werden und nur, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist.
1) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

Art. 148 Die Wiederaufnahme kann vom Verurteilten, vom Staatsanwalt und nach

dem Tode des Verurteilten von den gese tzlichen Erben verlangt werden. Legitimation
Art. 149
1 ) Das Wiederaufnahmegesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich das Gesuch stützt, der Behörde einzureichen, die den ange fochtenen Strafentscheid in letzter Instanz gefällt hat. Gesuch
Art. 150
2 )
1 Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Wiederaufnahmegesuche weist der Präsident ohne Aktenergänzung ab. Zulassung
2 In den übrigen Fällen überweist er die Akten dem Staatsanwalt zur Ver- nehmlassung, soweit dieser nicht selb st die Wiederaufnahme beantragt hat. Gleichzeitig ordnet er die Erhe bung der erforderlichen Beweise an.
3 Auf Grund der derart ergänzten Akten entscheidet das Gericht über die Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Zulassung der Wiederaufnahme kann das Gericht die vorläufige Einste llung des Strafvollzuges anordnen.
4 Gegen Entscheide über die Wiederaufnahme sind die ordentlichen Rechtsmittel gegeben.
Art. 151
1 Wird dem Wiederaufnahmegesuch entsprochen, so ist ein neues Ge- richtsverfahren vor dem zuständigen Gericht durchzuführen. Diesem kann nötigenfalls eine Ergänzung der Untersuchung vorangehen. Neubeurteilung
2 Ist der Verurteilte gestorben, so kann das Gericht das neue Urteil ohne Hauptverhandlung auf Grund der Akten des früheren Verfahrens und der neu produzierten Beweismittel fällen.
3 Bis zur gänzlichen oder teilweise n Aufhebung durch einen neuen Rich- terspruch bleibt das bisherig e Urteil in Rechtskraft.

Art. 152 Das Wiederaufnahmeverfahren erstreckt sich von Amtes wegen auf alle

Teilnehmer an der strafbaren Handl ung, die Gegenstand des wiederaufge- nommenen Verfahrens gebildet hat. Teilnehme r
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
Art. 153
1
1 ) Wird der Verurteilte im neuen Verfahren freigesprochen oder erheblich milder bestraft, so ist ihm eine an gemessene Entschädigung zu Lasten des Kantons, der Bezirks- oder Kreiskasse zuzusprechen. Das Urteil ist auf sein Verlangen in geeigneter Weise im Auszug zu veröffentlichen. Entschädigung
2 Ist der Verurteilte gestorben, so ha ben die Personen, die durch die Verur- teilung zu Schaden gekommen sind, einen entsprechenden Entschädi- gungsanspruch. E. Die Verfahrenskosten
Art. 154
1
2 ) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungs - und den Gerichtskosten. Ausgenomme n sind die Reisespesen der Staats- anwaltschaft im Untersuchungsverfahr en, die zu Lasten des Kantons gehen. Zusammenset- zung der Kosten
2 Die Regierung setzt in einem besonderen Tarif die Entschädigung für die im Strafverfahren mitwirkenden Geri chtspersonen, Untersuchungsorgane, Zeugen, Sachverständigen und amtlichen Verteidiger fest und regelt das Rechnungswesen.
3 )
3
4 ) Bei Verzicht auf ein schriftliches begründetes Urteil (Art. 128) werden die Gerichtsgebühr beziehungsweise di e -kosten angemessen reduziert.
Art. 155
1
5 ) Die Verfahrenskosten der in die Zu ständigkeit des Kantonsgerichtes fallenden Straffälle, die Unters uchungskosten der von der Staatsanwalt- schaft geführten Untersuchungen sowie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung übernimmt vorschussw eise der Kanton. Vo r l ä u f i g e Kostenübernahme
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) RV über die Gebühren, und die Entschädigung der im Strafverfahren mitwir- kenden Personen und das Rechnungswe sen vom 16. Dezember 1974, BR
350.230
4) Einfügung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft
5) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2
1 ) Die Bezirke übernehmen vorschussweise die Kosten des Gerichtsver- fahrens für die von den Bezirksgeric hten und Bezirksgerichtsaus-schüssen beurteilten Straffälle, die Verfahrens kosten für die in die Zuständigkeit der Kreispräsidenten fallenden Straffälle tragen vorschussweise die Kreise.
3
2 ) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 123, 129, 167, 168).
4
3 ) Die bei der Untersuchung mitwirke nden andern Ämter und Untersu- chungsorgane beziehen ihre Entschäd igung durch das urteilende Gericht oder das die Untersuchung abschliessende Amt.
5
4 ) Kosten, welche nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden wer- den oder nicht erhältlich sind, trägt en tsprechend der Vorschusspflicht der Kanton, die Bezirks- oder Kreiskasse.
Art. 156
5 )
1
6 ) Bei Ablehnung oder Einstellung de r Untersuchung können die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Benehmen das Verfahren ver- schuldet oder dessen Durchf ührung erschwert hat. Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung
2 Wer Kosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat, kann zu deren Tragung verpflichtet werden.
3 Wurde dem Angeschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt, so wird dieser aus der Staatskasse entschädigt. Die Kosten der Verteidigung kön- nen dem Angeschuldigten oder Dritten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
Art. 157
7 ) Bei Freispruch oder Einstellung de s Verfahrens kann das Gericht dem An- geklagten beziehungsweise Angeschuldi gten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbinden, wenn er dur ch sein rechtswidriges und schuld- Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
6) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
haftes V erhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat.
Art. 158
1 Dem Verurteilten werden die Verfahrenskosten im Urteil ganz oder teil- weise überbunden, bei mehreren Betei ligten gegebenenfalls unter Solidar- haftung. Kostentragung bei Verurteilung
2 Ist die Untersuchung hinsichtlich ei nes Teils der untersuchten Tatbe- stände eingestellt worden oder wird der Angeklagte vom Gericht nur we- gen eines Teils der eingeklagten Tatb estände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden.
3
1 ) Die Kosten der Untersuchungshaft werden den Vollzugskosten gleich- gestellt.

Art. 159 2 )

1 Stirbt der Angeschuldigte oder Angekl agte, so haftet für die Verfahrens- kosten, soweit diese dem Verstorben en hätten überbunden werden können, sein Nachlass. Besondere Fälle
2 Hat ein Angeschuldigter oder Angeklagter die Tat als Organ, Geschäfts- führer oder Beauftragter einer Einzel firma, einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, so kann diese für die dem Ange- schuldigten oder Angeklagten über bundenen Verfahrenskosten ganz oder teilweise solidarisch haftbar erklärt werden. a) wenn die verantwortlichen Organe von der strafbaren Tätigkeit Kenntnis hatten oder bei genügende r Aufmerksamkeit haben konn- ten; b) wenn eine Kostenüberbindung aus a nderen Gründen als billig und zu- mutbar erscheint, insbesondere we nn das Strafverfahren der Einzel- firma, der juristischen Person oder der Personengesellschaft die Ab- klärung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtert hat.
Art. 160
3 )
1 Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel ei ngelegt hat oder dies es zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Kosten im Rechtsmittel- verfahren
2 Die Rechtsmittelinstanz kann aus Billigkeitsgründen di e Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3
1 ) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Ge- richt über die Kostenverteilung zwis chen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden.
4
2 ) Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergericht- liche Entschädigung zulasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprech en.
Art. 161
3 )
1
4 ) Wird der Angeschuldigte freigesproche n, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerech tfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende En tschädigung (Schadenersatz, Genugtu- ung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt wer- den, wenn er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Unter- suchung veranlasst oder erschwert hat. Entschädigungs- pflicht des Staates
2 Über Entschädigungsbegehren entscheidet jene Instanz, bei der das Ver- fahren zuletzt anhängig war.
3 Der Staat kann auf Drittpersonen Rückgriff nehmen, die den Entschädi- gungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Für den Rück- griff auf die im Strafverfahren als öffentliche Organe mitwirkenden Perso- nen finden die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten Anwendung. 5 )
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Siehe Verantwortlichkeitsgesetz, BR 170.050
3. BESONDERE VERFAHREN A. Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre und unlauterem W ettbewerb
1 )

Art. 162 2 )

Bei Vergehen gegen die Ehre (Art. 173–177 StGB
3 ) ) und unlauterem Wettbewerb (Art. 23 ff. des Bundesg esetzes über den unlauteren Wettbe- werb
4 ) ) richtet sich das Verfahren, mit Ausnahme der Ehrverletzung ge- genüber Amtspersonen (Art. 169), nach den Vorschriften dieses Abschnit- tes. Soweit dieser Abschnitt keine be sondere Regelung enthält, finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren entsprechende Anwen- dung. Geltungsbereich
Art. 163
5 )
1 Der Strafantrag ist dem Kreisamt in Form einer schriftlichen Klage, in welcher die wesentlichen Beweismittel namhaft gemacht werden, einzu- reichen. Klage
2
6 ) Mit der Klage ist eine Vertröst ung von 500 Franken zu leisten. Die Vertröstungspflicht entfällt be i Verfahren gemäss Artikel 169.
3 Ist der Täter unbekannt, so ordnet der Kreispräsident ein polizeiliches Ermittlungsverfahren zur Feststellung de s Täters oder des presserechtlich Verantwortlichen an.
4 Zivilrechtliche Ansprüche sind mit einem schriftlich formulierten Rechtsbegehren, das an die Stelle des Leitscheins tritt, geltend zu machen. Mit der Klageeinreichung tritt die St reitanhängigkeit im Sinne der Zivil- prozessordnung ein.
7 )
Art. 164
1 Ist die Klage vorschriftsgemäss eingereicht und steht der Täter fest, so setzt der Kreispräsident eine Sühneverhandlung an, zu welcher die Par- Aussöhnungs- versuch
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3) SR 311.0
4) SR 241
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
6) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
7) Vgl. dazu Art. 64 ff. ZPO, BR 320.000
teien in d er Regel persönlich zu erscheinen haben. Über den Verlauf der Sühneverhandlung ist Protokoll zu führen.
2 Bleibt der Kläger ohne triftigen Grund der Sühneverhandlung fern, so wird das Verfahren eingestellt.
Art. 165
1 Gelingt die Aussöhnung nicht, so setz t der Kreispräsident dem Kläger eine Frist an, innerhalb welcher er seine Klage ergänzen kann. Dem Ange- schuldigten ist Gelegenheit zu geben, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Untersuchung
2 Der Kreispräsident erhebt die von de n Parteien beantragten Beweise, so- weit sie für die Beurteilung des Fa lles von Bedeutung erscheinen, und er- gänzt sie von Amtes wegen durch die zur Abklärung des Tatbestandes und der Person des Angeschuldigten erfo rderlichen weiteren Erhebungen.
3
1 ) Nach Abschluss der Untersuchung ents cheidet der Kreispräsident, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Die Anklage- verfügung enthält den Straftatbestand, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, und ist schriftlich mitzuteilen. Damit wird das Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsa usschuss eingeleitet.
Art. 166
1 Der Entlastungsbeweis gemäss Artik el 173 StGB ist vom Angeschuldig- ten gegebenenfalls in der Vernehmla ssung zur Strafklage zu beantragen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegebe n, hiegegen begründete Einrede ge- mäss Artikel 173 Ziffer 3 StGB vorzubringen. Entlastungs- beweis
2
2 ) Ist die Zulassung zum Entl astungsbeweis um stritten, so urteilt der Be- zirksgerichtsausschuss hierüber in einem besonderen Verfahren auf Grund der schriftlichen Parteieingaben.
3 In der Hauptverhandlung können neue Beweismittel zur Führung des Entlastungsbeweises nur zugelassen werden, wenn es unmöglich war, sie im Untersuchungsverfahren beizubringen.
Art. 167
1
3 ) Es wird weder ein Anklagevertreter noch ein amtlicher Verteidiger be- stellt.
4 ) Besondere Verfahrens- vorschriften
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Satz 2 aufgehoben gemäss Art. 20 Anwaltsgesetz, BR 310.100 ; am 1. Juli 2006 in Kraft getreten
2
1 ) Eine anhängige Klage kann bis zum Urteil jederzeit zurückgezogen werden. In diesem Falle ist der Kläger verpflichtet, die allfällig ergange- nen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten vollständig zu vergüten. Den Betrag der letztern bestimmt im Streitfalle jener Richter, bei dem das Verfahren zuletzt hängig war.
3
2 ) Zieht der Angeschuldigte seine Behauptung erst nach Einreichung der Strafklage als unwahr oder ungerechtfertigt zurück, können ihm die Kos- ten ganz oder teilweise auferlegt werden.
4
3 ) Der jeweils zuständige Richter kann von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens angemesse ne Kostenvorschüsse verlangen und dafür Frist ansetzen mit der Anordnung, dass be i deren unbenütztem Ablauf die Klage oder die Anträge des Angeschul digten abgeschrieben werden. Für Unbemittelte finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege Anwendung.
4 )
5
5 ) Der unterliegenden Partei werden die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
Art. 168
1
6 ) Zur Berufung sind die Parteien berechtigt. Die Berufung ist auch gegen Entscheide des Bezirksgeric htsausschusses über die Zulassung zum Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB
7 ) ) sowie gegen Einstel- lungsverfügungen des Bezirksgericht spräsidenten gegeben. Der Vorsitzende der Berufungsinstanz kann von den Parteien angemessene Kostenvorschüsse verlangen; Artik el 167 Absatz 4 ist si Rechtsmittel nngemäss an- erstinstanzlichen Urteil ausgefällte Strafe nicht ver- nn beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 138 und 139). wendbar .
2
8 ) Ein Parteienvortritt findet nicht sta tt. Reicht nur der Beklagte Berufung ein, so kann die im schärft werden.
3
9 ) Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Einstel- lungsverfügungen sowie gegen Kostendekr ete des Kreispräsidenten ka
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
4)

Art. 42 ff. ZPO, BR 320.000

5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
6) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
7) SR 311.0
8) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
9) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
Art. 169
1 ) Wird ein Behördemitglied oder ein Beamter mit Bezug auf seine Amtstä- tigkeit in seiner Ehre verletzt, so finden unter Vorbehalt der nachfolgen- den besonderen Bestimmungen die Vors chriften über das ordentliche Ver- fahren (Art. 66 bis 161) Anwendung: Ehrverletzung gegenüber Amtspersonen
1. Der Strafantrag im Sinne von Artikel 163 Absatz 1 StPO ist bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.
2. Nach Eingang des Strafantrages führt der Untersuchungsrichter einen Aussöhnungsversuch durch.
3. Ist der Aussöhnungsversuch gescheit ert, so setzt der Untersuchungs- richter dem Angeschuldigten eine Fr ist an, innert welcher er den Ent- lastungsbeweis gemäss Artikel 173 Zi ffer 2 StGB beantragen kann. Dem Strafantragsteller wird Gelegenheit geboten, dagegen begrün- dete Einreden gemäss Artikel 173 Ziffer 3 StGB vorzubringen.
4. Ist die Zulassung zum Entlastungsbeweis umstritten, so unterbreitet der Untersuchungsrichter diese Fr age dem zuständigen Gericht zum Entscheid.
5. Dem Strafantragsteller kommen an der Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren Parteirechte zu. B. Das Strafmandatsverfahren
Art. 170
2 ) Bei Übertretungstatbeständen, deren Beurteilung nicht in die Zuständig- keit einer Verwaltungsbehörde fällt, stellt der Kreispräsident den Sachver- halt fest. Der Angeschuldigte hat das Recht zu einer schriftlichen Stel- lungnahme. Verfahren bei Übertretungen
Art. 171
1
3 ) Tritt der Kreispräsident bei Übertretungstatbeständen auf eine Strafan- zeige oder einen Strafantrag nicht ein od er stellt er die Untersuchung ein, so teilt er die gemäss Artikel 81 oder 82 zu treffende Verfügung dem An- geschuldigten, dem Geschädigten und dem Staatsa nwalt mit. Der Staats- anwalt kann den Entscheid des Kreisprä sidenten innert zehn Tagen aufhe- ben und Weisungen für die Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung der Untersuchung erteilen. Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2
1 ) Nach durchgeführter Ergänzung der Untersuchung entscheidet der Kreispräsident, ob er den Fall einste llen oder ein Strafmandat erlassen oder den Fall mit einer Anklageve rfügung dem Bezirksgerichtsausschuss zur Beurteilung überweisen will.
Art. 172
1
2 ) In den Fällen gemäss Artikel 49 Absa tz 1 litera a überweist die Staats- anwaltschaft den Fall mit einem entsprechenden Antrag dem Kreisamt, sobald sie den Tatbestand für hinreichend abgeklärt erachtet. Verfahren bei Vergehen und Verbrechen
2
3 ) Hält der Kreispräsident den Tatbestand nicht für hinreichend abgeklärt oder die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafmanda tes aus anderen Gründen nicht für erfüllt, weist er die Akten an die Staatsanwaltschaft zu- rück. Ist diese mit der Rückweisung ni cht einverstanden, kann sie die Ak- ten innert zehn Tagen dem Kantonsg ericht zum Entscheid vorlegen.
Art. 173
1
4 ) Liegt ein Antrag der Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 172 vor und verlangt der Kreispräsident nicht die Durchführung des ordentlichen Ver- fahrens oder erachtet er bei Übertretungen die Schuld als erwiesen, erlässt er ein Strafmandat. Strafmandat
2 Für den Inhalt des Strafmandates gilt sinngemäss Artikel 128 mit folgen- den Abweichungen:
1. 5 ) Schadenersatzansprüche , die vom Angeschuldigten nicht anerkannt werden, sind auf den Zivilweg zu verweisen. Vorbehalten bleiben
Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Jagd
6 ) und Artikel 52 des kantonalen Jagdgesetzes
7 )
.
2.
8 ) An die Stelle der Rechtsmittelbelehrung tritt der Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4582; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
6) SR 922.0
7) BR 740.000
8) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
Art. 174
1 ) Der Angeschuldigte und der Staatsanwa lt können innert zehn Tagen seit Zustellung des Strafmandates schrift lich beim Kreispräsidenten Einspra- che erheben. Diese bedarf keiner Begründung. Einsprache
Art. 175
1
2 ) Wird fristgerecht Einsprache erhoben, so überweist der Kreispräsident bei Übertretungen die Sache dem Bezirk sgerichtspräsidenten. Dieser oder ein Bezirksrichter führt die Unters uchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und erhebt nach deren Abschluss Anklage oder stellt das Verfahren ein. Die Anklageverfügung enthält den Straftatbe- stand, der dem Angeklag ten vorgeworfen wird, und ist schriftlich mitzu- teilen. Damit wird das Gerichtsverfa hren vor dem Bezirksgerichtsaus- schuss eingeleitet. Verfahren bei Einsprache
2
3 ) Bei Verbrechen und Vergehen überwei st der Kreispräsident die Akten der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens.
3
4 ) Eine erhobene Einsprache kann bi s zum Schluss der Hauptverhandlung zurückgezogen werden. Sie fällt dahin, wenn der Einsprecher einer Vorla- dung unentschuldigt keine Folge leistet. In diesem Falle können die durch die Einsprache verursachten Kosten dem Einsprecher überbunden werden.
Art. 176
1
5 ) Wird keine Einsprache erhoben, wird diese zurückgezogen oder fällt sie dahin, so erwächst das Strafmanda t in Rechtskraft und ist gleich einem strafgerichtlichen Urteil vollziehbar. Rechtskraft
2
6 ) Der Kreispräsident bezi ehungsweise der Bezirksg erichtspräsident be- stätigt der Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafmandates.
Art. 176a
7 ) Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstel- lungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsiden- ten kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 138 und
139). Beschwerde
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
6) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
7) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
C. Das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden
Art. 177
1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Grundsät- zen der Artikel 50 bis 54 dieses Gesetzes. Allgemeine Grundsätze
2
1 ) Die Verfahrensvorschriften über den Ausstand (Art. 40 ff. GOG 2 ) ), über die Verfahrenspolizei (Art. 65b) und über das Zeugenverhör (Art. 89 und 90) sowie die Bestimmungen über die Verfahrenskosten (Art. 154 bis
161) sind sinngemäss anwendbar.
Art. 178
3 )
1
4 ) Das Verfahren vor Verwaltungsbehörden richtet sich nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz. Verfahren
2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn der Angeschul- digte vor Ausfüllung einer Busse Gele genheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Vernehmlassung erhält ode r wenn dem Gebüssten das Recht zur Einsprache eingeräumt ist. Auf Verlangen ist dem Bussfälligen Akten- einsicht zu gewähren.
3 Die Strafverfügung muss die genaue Bezeichnung der strafbaren Hand- lung und der anwendbaren Strafbesti mmungen sowie die Rechtsmittelbe- lehrung enthalten.
4 Die Regierung bezeichnet di e zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr nach Bundesrecht zuständigen Polizeiorgane. Sie kann diese ermächtigen, auch bei anderen Übertretungen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbe hörde fällt, Bussen gegen Quittung auf der Stelle zu erheben, wenn de r Betroffene damit einverstanden ist. Andernfalls beurteilt die zuständige Amtsstelle de n Fall im ordentlichen Verfahren.
5 )
Art. 179
6 )
1 Für alle Strafverfügungen, welche in die Spruchkompetenz einer kanto- nalen Amtsstelle fallen, findet das Strafmandatsverfahren gemäss Artikel
170 ff. sinngemäss Anwendung. Der Grosse Rat regelt die Zuständigkeit zum Erlass der Strafmandate. 7 ) Strafmandatsve r - fahren der kantonalen Verwaltung
1) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) BR 173.000
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
5) Siehe RV über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle, BR 350.100
6) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995, siehe FN zu Art. 141
7) Siehe GrV über das Verwaltungsstrafverfahren, BR 350.490
2 Alle Einsprachen gegen Strafmanda te einer kantonalen Amtsstelle be- handelt das vorgesetzte Departement.
3 Der Entscheid über die Überweisung einer Strafsache an die Staatsan- waltschaft gemäss Artikel 50 Absatz 2 dieses Gesetzes obliegt dem zu- ständigen Departementsvorsteher.
Art. 180
1 )
1
2 ) Gegen Strafverfügungen und Einspracheentscheide der Departemente können der Betroffene und der Staatsa nwalt beim Kantonsgericht Beru- fung gemäss Artikel 141 ff. einlegen. Rechtsmittel
2
3 ) Letztinstanzliche Strafverfügunge n und Einspracheentscheide von Ge- meinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes können mit Beschwerde an das Ver- waltungsgericht weitergezogen werden. Di eses überprüft den Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
3 Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten auch für die von Verwaltungsbehörden beurteilten strafbaren Handlungen.
4. STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG A. Vollzug der Urteile
4 )
Art. 181
5 )
Art. 182
6 )
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995, siehe FN zu Art. 141
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
6) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Art. 183
1 )
Art. 183a
2 )
Art. 184
3 )

Art. 185 4 )

Art. 186
5 )
Art. 187
6 ) B. Vollzugskosten
Art. 188
7 )
Art. 189
8 ) C. Nachträgliche Verfügungen
1) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
3) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
5) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
6) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
7) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
8) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Art. 190
1 )
Art. 191
2 )
Art. 192
3 )

Art. 193 4 )

D. Begnadigung
Art. 194
5 )
1
6 ) Der Grosse Rat ist zuständig fü r die Begnadigung im Sinne von

Artikel 381 StGB 7 ) , wenn der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von

mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. In den übrigen Fällen steht das Begnadigungsrecht der Regieru Begnadigungs- behörden ng zu.
2 Die Regierung ist auch Begnad igungsbehörde bei Verurteilung auf Grund des kantonalen Rechtes.
3
8 ) Der Entscheid über die Be gnadigung ist endgültig.
1) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
4) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
6) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
7) SR 311.0
8) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di e Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3314, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Art. 195 Alle B egnadigungsgesuche sind schriftlich an die Regierung zu richten.

Diese prüft sie, wobei sie nötigenfalls die Vernehmlassung des urteilenden Gerichts und der mit dem Strafvollzug betrauten Organe einholt. Die in die Zuständigkeit des Gr ossen Rates fallenden Gesuche leitet sie mit ih- rem Bericht und Antrag an diesen weiter. Ve r fahren
Art. 196
1 Der Gnadenakt ist dem Begnadigten , dem verurteilenden Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem kantonalen Strafregisterführer schriftlich zu eröffnen. Mitteilung und Kosten
2 Die Kosten des Begnadigungsverfahr ens können dem Gesuchsteller ganz oder teilweise überbunden werden. III. Jugendstrafrechtspflege
1. ALLGEMEINES

Art. 197 Die Jugendstrafrechtspfle ge wird ausgeübt von:

Organisation a) ... 1 ) b) dem Jugendanwalt 2 ) ; c)
3 ) den Bezirksgerichtsaussc hüssen als Jugendgerichte; d)
4 ) dem Kantonsgericht.
Art. 198
5 )
1) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Vgl. dazu Art. 10 RV über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsan- waltschaft, BR 350.050
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
4) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) Aufgehoben durch Art. 43 Gerichtsverfassungsgesetz, BR 310.000 ; bisheriger W ortlaut siehe AGS 1974, 531
Art. 199
1
...
1 ) Zuständigkeit
2
2 ) Der Jugendanwalt ist zuständig: a) zur Beurteilung der von Jugendliche n begangenen strafbaren Hand- lungen, wenn ein Verweis (Art. 22 JStG)
3 ) , eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG), eine Busse (Art. 24 JStG), ein Freiheitsentzug bis zu drei Monaten (Art. 25 JStG) oder eine Verbindung dieser Strafen (Art. 33 JStG) angemessen erscheint; b) für die Anordnung der Aufsicht (Art . 12 JStG), der persönlichen Be- treuung (Art. 13 JStG) und der ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG); c) für die Strafbefreiung (Art. 21 JStG), für die vorläufige Einstellung des Verfahrens zum Zwecke der Medi ation, für die Einsetzung eines Mediators oder für die Einstellung des Verfahrens nach erfolgreich durchgeführter Mediation (Art. 8 und Art. 21 Abs. 3 JStG).
3
4 ) Soweit die Beurteilung von Jugendlichen gemäss dem Jugendstrafge- setz nicht nach Absatz 2 dem Jugendanw alt obliegt, fällt sie in die Zustän- digkeit des Bezirksgerichtsau sschusses als Jugendgericht.
4
5 ) Das Kantonsgericht beur teilt Berufungen gegen Entscheide des Ju- gendanwaltes und der Bezirksgerichtsausschüsse als Jugendgerichte.

Art. 199a 6 )

1 Stellt der Jugendanwalt in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 JStG das Verfahren vorläufig zum Zwecke der Mediation ein oder unterbricht das zuständige Jugendgericht in Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 JStG das Verfahren bei Mediation
1) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) SR 311.1
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Einfügung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
V erfahren vorläufig zum Zwecke der Medi ation, wird eine dafür geeignete Organisation oder Person durch den Jugendanwalt bzw. durch den Jugend- gerichtspräsidenten beauftragt, ein Mediationsverfahren durchzuführen. Der Auftrag erfolgt schriftlich unter Ansetzung einer Frist, die in Aus- nahmefällen verlängert werden kann.
2 Das Verfahren wird definitiv einge stellt, wenn auf dem Weg der Media- tion eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jugendlichen zustande gekommen ist. In der Einstellung ist über die Kos- tentragung des Mediationsverfahrens zu befinden. Der Jugendliche kann zu einer angemessenen Kosten tragung verpflichtet werden.
3 Führt das Mediationsverfahren nicht innert der gesetzten Frist zu einer Vereinbarung, nimmt das Strafverfahren seinen Fortgang. In diesem ist auch über die Kosten des gescheiter ten Mediationsverfahrens zu bestim- men.
Art. 200
1 )
1 Zuständigkeit und Verfahren richten si ch nach dem Alter zur Zeit der Be- gehung der strafbaren Handlung, Vorbeh alten bleibt Artikel 3 Absatz 2 JStG
2 )
. Ü berschreitung der Altersgrenzen
2
...
3
...
2. VERFAHREN A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 201 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen über das Jugendstrafverfahren

keine Regelung vorsehen, finden die Vorschriften über das ordentliche Strafverfahren sinngemäss Anwendung. Anwendbares Recht
1) Fassung und Aufhebung der Absätze 2 und 3 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/200 6, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) SR 311.1
Art. 202
1 ) Das Verfahren gegen Jugendliche ist vom Strafverfahren gegen Erwach- sene getrennt zu führen. Trennung des Verfahrens
Art. 203
2 ) Die gesetzlichen Vertreter sind übe r die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen Jugendliche so wie über die im Laufe des Verfahrens getrof- fenen besonderen Verfügungen zu unterrichten. Ausnahmsweise kann die Orientierung hinausgeschoben werden, bis der Stand der Untersuchung sie zulässt. Gesetzliche Vertreter
Art. 204
3 )
1 Die Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen ist nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn der Zw eck der Untersuchungshaft nicht durch eine vorsorgliche Anordnung ei ner Schutzmassnahme (Art. 5 JStG)
4 ) erreicht werden kann. Vorsorgliche Anordnung von Schutz- massnahmen und Untersuchungs- haft
2 Die Untersuchungshaft (Art. 6 JStG ) wird vom Haftrichter auf Antrag des Jugendanwaltes ange ordnet. Die Bestimmungen über die Untersu- chungshaft gemäss Artikel 83 ff. di eses Gesetzes sind sinngemäss an- wendbar.
3 Zuständig für die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen ist der Jugendanwalt.
Art. 205
5 ) Die Organe der Jugendstr afrechtspflege können die Sozialdienste des Kantons und der Gemeinden zur Mitwirkung bei der Untersuchung und zur Beratung beiziehen. Mitwirkung de r Sozialdienste
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) Fassung und Einfügung von Absatz 3 gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom
10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) SR 311.1 Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Art. 206
1 ) Die in Artikel 90 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Personen können vom Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, soweit die persönlichen Verhältnisse von Jugendlic hen abzuklären sind. Vorbehalten bleibt Artikel 90 Absätze 2 und 3. Zeugnisverwei- gerungsrecht
Art. 207
1
2 ) Verhandlungen und Urteilseröffnungen im Strafverfahren gegen Ju- gendliche sind unter Vorbehalt von Artikel 39 Absatz 2 JStG 3 ) nicht öf- fentlich. Ausschluss der Öffentlichkeit
2 Ein Verhandlungsbericht in der Pre sse wird gegebenenfalls vom Jugend- anwalt oder Jugendgericht selbst erstattet. Die Veröffentlichung von Na- men ist zu unterlassen.
Art. 208
4 ) Das Verfahren gegen Jugendliche is t mit möglichste r Beschleunigung durchzuführen. Beschleunigung
Art. 209
5 )
1 Haben die Eltern oder Erziehungsber echtigten ihre Aufsichtspflicht offensichtlich vernachlässigt, so könne n ihnen im Strafentscheid die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden. Verfahrenskosten
2 Die Betroffenen können die Kostenauflage mit Berufung (Art. 221) wei- terziehen.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
3) SR 311.1
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
B. Verfahren gegen Kinder

Art. 210 bis Art. 214

1 ) C. Verfahren gegen Jugendliche
Art. 215
2 )
1 Die Untersuchung aller strafbaren Handlungen von Jugendlichen, ausge- nommen jene nach Artikel 50, obliegt dem Jugendanwalt. Zuständigkeit
2 Strafanzeigen gegen Jugendliche sind in der Regel dem Jugendanwalt einzureichen.
Art. 216
3 )
1 Die Untersuchung ist in sinngemässe r Anwendung der Vorschriften über das ordentliche Verfahren zu führen . Dabei sind besonders die persönli- chen Verhältnisse der Jugendlichen im Hinblick auf die in Betracht fallen- den Massnahmen und Strafen abzuklären. Bei den Eltern, Schulbehörden und Lehrern sind Erhebungen zu machen, wenn nötig sind Gutachten me- dizinischer und pädagogischer Sachverständiger einzuholen. Der Ju- gendanwalt kann im Interesse des J ugendlichen dessen Recht auf Mitwir- kung bei der Untersuchung und auf Akteneinsicht beschränken. Untersuchung
2
...
4 )
3
5 ) Gegen Untersuchungshandlungen und die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen kann im Sinne der Artikel 137 bis 140 Beschwerde geführt werden.
1) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
5) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
Art. 216a
1 ) Der Angeschuldigte und seine gesetzlich en Vertreter sind in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das or dentliche Verfahren (Art. 73a –76c und Art. 102) und von Artikel 40 JStG
2 ) berechtigt, eine geeignete Person als privaten Verteidiger beizuziehen oder die Bestellung einer sol- chen als amtlichen Verteidiger zu verlangen. Verteidigung
Art. 217
3 )
1 Hält der Jugendanwalt nach Absc hluss der Untersuchung die Vorausset- zungen zur Beurteilung des Falles in ei gener Zuständigkeit (Art. 199 Abs.
2) für gegeben, so fällt er einen begründeten Entscheid. Stellt er das Ver- fahren definitiv ein, so ist die Ei nstellungsverfügung durch den Staatsan- walt zu genehmigen. Beurteilung durch den Jugendanwalt
2 Er eröffnet in der Regel seinen Entscheid mündlich dem Verurteilten und anschliessend schriftlich den gesetzli chen Vertretern und dem Staatsan- walt. Bei Jugendlichen unter 15 Ja hren kann der Jugendanwalt die mündliche Eröffnung des Entscheide s ausnahmsweise einer geeigneten Person übertragen.

Art. 218 4 )

1 In allen übrigen Fällen übermittelt der Jugendanwalt nach Abschluss der Untersuchung die Akten mit seinem Antrag dem Staatsanwalt. Dieser ent- scheidet, ob der Fall an den zuständi gen Bezirksgerichtsausschuss als Ju- gendgericht zur Beurteilung zu über weisen oder ob die Untersuchung ein- zustellen ist. Ü berweisung
2
5 ) Auf Grund der Überweisungsverfügung des Staatsanwalts stellt der Ju- gendanwalt seine Anträge beim Bezi rksgerichtsaussc huss als Jugendge- richt. Den gesetzlichen Vertretern und einem allfälligen Verteidiger sind diese vor der Behandlung durch das Ge richt zur Kenntnis zu bringen.
1) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
2) SR 311.1
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
5) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
Art. 219
1
1 ) Zur Hauptverhandlung vor dem Bezi rksgerichtsausschuss als Jugend- gericht wird der Jugendliche persönlich vorgeladen und nötigenfalls vor- geführt. Hauptverhand- lung vor dem Bezirksgerichts- ausschuss als Jugendgericht
2
2 ) Der Jugendanwalt hat seine Anträge mündlich vor Gericht zu vertreten oder schriftlich zu begründen. Die gese tzlichen Vertreter können in jedem Falle selbst an der Hauptverhandlung teilnehmen.
3
3 ) Der Jugendliche kann bei der Abklär ung der persönlichen Verhältnisse und während der Parteivorträge von der Verhandlung ausgeschlossen wer- den.
4
4 ) Im übrigen sind die Bestimmungen der Artikel 108 ff. über die Haupt- verhandlung sinngemäss anwendbar.
5
5 ) Adhäsionsklagen werden nur mitbeurteilt, wenn die Forderung durch die gesetzlichen Vertreter anerkannt ist.
Art. 220
6 ) Der Entscheid ist dem Jugendlichen im Dispositiv unter Mitteilung der wesentlichen Erwägungen mündlich zu eröffnen. Die schriftliche Ausferti- gung des begründeten Entscheides ist dem Beurteilten, seinen gesetzli- chen Vertretern, dem Verteidiger, dem Jugendanwalt und dem Staatsan- walt innert Monatsfrist zuzustellen. Entscheid
Art. 221
1
7 ) Gegen Entscheide des Bezirksger ichtsausschusses als Jugendgericht können der Beurteilte, seine gesetzlichen Vertreter, der Verteidiger und der Jugendanwalt innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Rechtsmittel
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, siehe FN zu Art. 7a
2) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
5) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
6) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
7) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2
1 ) Entscheide des Jugendanwaltes könne n auch vom Staatsanwalt weiter- gezogen werden.
3
2 ) Der Vorsitzende der zuständigen Ka mmer kann eine mündliche Beru- fungsverhandlung ansetzen.
Art. 222
1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Kanton. Er über- nimmt auch vorschussweise die Kosten des Gerichtsverfahrens, für die im übrigen, unter Vorbehalt von Artikel 209, die Bestimmungen der Artikel
157 ff. dieses Gesetzes sinngemäss gelten. Verfahrenskosten
2
3 ) Verfügt der Jugendliche über ei n regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, kann er zu eine m angemessene n Beitrag an die Kos- ten des Untersuchungsverfahrens verpflichtet werden.
3. VOLLZUG
Art. 223
4 )
Art. 224
5 )

Art. 225 6 )

Art. 226 7 )

1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorgani sationsgesetz Ziffer 8, AGS 2006, KA 4583; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Einfügung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
4) Aufgehoben gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP 2005/2006, 1105; die Referendumsfrist ist am 9. August 2006 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
5) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
6) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
7) Aufgehoben gemäss Artikel 49 Ziffer 2 Justizvollzugsgesetz;; BR 350.500; am
1. Januar 2010 in Kraft getreten.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 227
1 )
1 Der Grosse Rat erlässt die zur Du rchführung dieses Gesetzes erforderli- chen Ausführungsvorschriften, soweit nicht das Gesetz oder ein grossrätli- cher Erlass die Regierung dazu ermächtigt. Ausführungs- vorschriften
2 Die Regierung stellt insbesondere Vors chriften über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft,
2 ) das Strafregister
3 ) und die Mitteilung von Urteilen
4 ) auf.
Art. 228
5 )

Art. 229 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

Aufhebung von Erlassen
1. das Gesetz über Behandlung un d Bestrafung der bei ordnungswidri- gen Einkäufen in Gemeinderechte mitwirkenden Unterhändler vom
10. Juli 1828;
6 )
2. das Gesetz über Forum und Proze dur in Defraudationsfällen vom 18. Juli 1837;
7 )
3. das Gesetz betreffend die Beur teilung von Übertretungen der fiskali- schen und polizeilichen Bundesgesetze vom 19. Oktober 1850;
8 )
4. das Gesetz über Strafkompetenzen in Forstsachen vom 22. Juni
1861;
9 )
5. das Gesetz betreffe nd Revision von Strafurteilen vom 8. November
1891; 10 )
1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 7. April 1974, siehe FN zum Ingress
2) Siehe RV über die Organisation und Gesc häftsführung der Staatsanwaltschaft, BR 350.050
3) Siehe RV über das Strafregister, die Strafkontrolle und die Leumundszeugnisse, BR 350.140
4) Siehe RV über die schriftliche M itteilung von Strafentscheiden, BR 350.250
5) Aufgehoben gemäss Gesetz über die Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und - bestimmungen zu Konkordaten und Verei nbarungen an die Kantonsverfassung vom 18. Juni 2005; AGS 2005, KA 2052 und KA 3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
6) Im aRB nicht enthalten; siehe «Amtliche Gesetzes-Sammlung für den Eidge- nössischen Stand Graubünde n», 5. Heft 1829, 110
7) Im aRB nicht enthalten; siehe AGS EB 1,57
8) Wortlaut siehe Art. 175 Ziff. 1 des aufgehobenen EG zum StGB, aRB 471
9) aRB 490
10) aRB 496
6. das Gesetz über die öffentlich -rechtlichen Folgen des Konkurses und der fruchtlosen Pfändung vom 14. Oktober 1894/16. November
1920;
1 )
7. das Gesetz über die Einführung des Schweizerische n Strafgesetzbu- ches und das Strafverfahren im Kanton Graubünden vom 2. März
1941;
2 )
8. die grossrätliche Verordnung über den Gerichtsstand für Zivil- und Strafklagen betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, die Erfindungspatente, die gewerblichen Muster und Modelle und den Schutz von Fabrik- und Hande lsmarken vom 22. November
1924.
3 )
Art. 230
1 Verweisen geltende Erlasse auf das Einführungsgesetz zum Strafgesetz- buch oder enthalten sie Zuständigkeits - und Verfahrensvorschriften, wel- che mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen, so finden die entsprechen- den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Anpassung des bisherigen Rechts
2
4 ) Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Steuergesetz für den Kanton Graubünden
5 )
Art. 182a Abs. 1:
1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 174 bis 176 gefälschte, verfälschte od er inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Er folgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Art. 183 Abs. 1
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1) aRB 415
2) aRB 425
3) aRB 573
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
5) BR 720.000
2. Gerichtsverfassungsgesetz
1 )
Art. 43 Abs. 3:
3 Die von den Gerichtsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.
Art. 231
2 )

Art. 232 Dieses Gesetz findet auf die im Zeitpunkt seines I nkrafttretens anhängigen

Strafverfahren wie folgt Anwendung: Ü bergangs- bestimmungen
1.
3 ) Die im Untersuchungsstadium befindlichen Fälle werden nach neuem Recht weiter behandelt.
2.
4 ) Die bei den Gerichten und den Sc hulbehörden anhängigen Fälle, mit Einschluss der hängigen Rechtsmittelverfahren, werden in der betreffenden Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
3. Für die nach Inkrafttreten des Gesetzes getroffenen Urteile und Ver- fügungen gelten in jedem Fall die neuen Rechtsmittelbestimmungen.

Art. 233 Die Regierung setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest. 5 )

Inkrafttreten
1) BR 310.000
2) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 25. Juni 1995; siehe FN zu Art. 141
3) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
4) Fassung gemäss GRB vom 24. April 2006; B vom 10. Januar 2006, 1623; GRP
2005/2006, 1105; die Referendumsfrist is t am 9. August 2006 unbenutzt abge- laufen; Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt Gesetz vom 8. Juni 1958 von der Regier ung am 20. Juni 1958 auf den 1. Januar
1959 in Kraft gesetzt: Teilrevision vom 7. April 1974 von der Regierung am 24. Juni 1974 wie folgt in Kraft gesetzt: Art. 141–146 (Berufung) auf den 1. Juli
1974, übrige Artikel auf den 1. Januar 1975
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