Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessord... (257.130) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung
- Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung
 - §1. Die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei sind im Rahmen
 - §2. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen umfasst
 - §3. Unter Vorbehalt der in den §§ 4–7 aufgeführten Einschränkun-
 - 1. nichtverhaftete, in einem Strafverfahren beschuldigte oder drin-
 - 2. andere Personen zur Tatbestandsabklärung in einem Strafver-
 - §4. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Kindern und Ju-
 - §5. Personen über 75 Jahre dürfen nur dann erkennungsdienstlich
 - §6. Bei Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen
 - §7. Würde die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behand-
 - §8.