Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (258.350)
INHALT
Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring
- Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring
- §1. Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Mo-
- §2. Electronic Monitoring kann als Alternative zum Vollzug von
- §3. Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring
- §4. Die Strafvollzugsbehörde kann der verurteilten Person auf deren
- §5. Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Mo-
- §6. Bei leichten Verstössen, wie der einmaligen, geringfügigen Nicht-
- §7. Gegen Verfügungen der VEM kann bei der Abteilung Freiheits-
- §8 . Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit
- §9. Diese Verordnung ist zu publizieren und erlangt Wirksamkeit für
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