Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (258.350)
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Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring

Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring Vom 17. September 2002 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 397 bis Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
1) , beschliesst: Grundlage

§1. Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Mo-

nitoring ist im Rahmen der Bewilligung des Schweizerischen Bundes- rats vom 28. August 2002 möglich. Anwendungsbereich/Dauer

§2. Electronic Monitoring kann als Alternative zum Vollzug von

Freiheitsstrafen ab 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder als Vollzugsstufe am Ende oder an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von 1 Monat bis zu 12 Monaten zur Anwendung gelangen.
2 Beim Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form von Electronic Mo- nitoring kann vor der Entlassung ein Teil der Strafverbüssung in der Form der Gemeinnützigen Arbeit erfolgen. Voraussetzungen

§3. Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring

setzt voraus, dass: a) die betroffene Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Voll- zugs erklärt hat; b) die betroffene Person einen festgelegten Kostenbeitrag von Fr. 15.– pro Tag leistet, soweit sie dazu unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage ist; c) die betroffene Person über eine Wohnung verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen im Rahmen des Electronic Monitoring Programms Zugang dazu zu gewähren; d) die Wohnung der betroffenen Person über einen Telefonanschluss verfügt und die betroffene Person die technisch bedingten Verbin- dungsgebühren übernimmt, soweit sie dazu unter Berücksichti- gung ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage ist; e) das Einverständnis der mit der betroffenen Person in derselben
f) die betroffene Person körperlich und geistig in der Lage ist, einem angemessenen Arbeits-, Ausbildungs- oder Beschäftigungspro- gramm nachzugehen; g) die betroffene Person in der Regel eine Arbeits-, Ausbildungs- stelle oder eine geeignete anderweitige Tagesstruktur (invalide oder mit Erziehungsaufgaben betraute Menschen etc.) aufweist; h) die betroffene Person bereit ist, sich einem im voraus vereinbarten Tages- und Wochenablauf zu unterziehen und anzunehmen ist, sie werde der Belastung des Vollzugs in Electronic Monitoring ge- wachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht miss- brauchen; i) kein rechtskräftiger Landesverweis und keine rechtskräftigen ad- ministrativen Fernhaltemassnahmen über die betroffene Person ausgesprochen worden sind; j) die betroffene Person, die aus einer anderen Form des Strafvoll- zugs ins Electronic Monitoring übertritt, sich während des bisheri- gen Vollzugs bewährt hat. Bewilligungsverfahren und Programm

§4. Die Strafvollzugsbehörde kann der verurteilten Person auf deren

Antrag hin den ganzen oder teilweisen Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form des Electronic Monitoring bewilligen.
2 Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in der Form des Electro- nic Monitoring zu verbüssen, ist spätestens 30 Tage vor Strafantritt, bzw. vor dem Übertritt ins Electronic Monitoring Programm schriftlich bei der zuständigen Strafvollzugsbehörde einzureichen, welche nach Prüfung der formellen Voraussetzungen das Gesuch der Vollzugsstelle für Electronic Monitoring (VEM) zur Stellungnahme überweist.
3 Die VEM legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das Vollzugsprogramm fest.
4 Die formelle Bewilligung zur Strafverbüssung in der Form des Elec- tronic Monitoring wird durch die Strafvollzugsbehörde erteilt, wenn die verurteilte Person die Vollzugsvereinbarung unterzeichnet hat.
5 Das Programm kann neben Arbeits-, Ausbildungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten auch die obligatorische Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien sowie besonderen Erziehungs- oder Schulungspro- grammen vorsehen. Insbesondere kann es Weisungen enthalten über Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke, Schadensdeckung und Einkommensverwaltung.
Der Vollzug

§5. Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Mo-

nitoring wird die verbüssende Person durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der VEM betreut. Die psychosoziale Beratung und Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Stadt oder durch freiwil- lige Organisationen bleibt im Rahmen der durchgehenden Beratung beibehalten.
2 Während der gesamten Dauer der Strafverbüssung mittels Electro- nic Monitoring ist den Anweisungen des Mitarbeiters oder der Mitar- beiterin der VEM strikte Folge zu leisten.
3 Kann die verurteilte Person das ihr zugewiesene Programm nicht ein- halten oder verändern sich die festgelegten Programmvorgaben, insbe- sondere betreffend Arbeitsort, -zeit etc. so hat sie dies unverzüglich dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin der VEM mitzuteilen.
4 Es besteht kein Anrecht auf Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung. Die Gewährung von Freizeit ausserhalb der Woh- nung zur freien Verfügung bemisst sich progressiv nach der zu durch- laufenden Progressionsphase des Electronic Monitoring.
5 Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung richtet sich nach folgendem Progressionsplan: Erstes und zweites Wochenende 5 Stunden samstags und
5 Stunden sonntags Drittes und viertes Wochenende 8 Stunden samstags und
8 Stunden sonntags Fünftes Wochenende und nachfolgende von Freitag, 17.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr Öffentliche Feiertage gelten als Sonntage.
6 Beim Übertritt in das Electronic Monitoring Programm im Rahmen der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe wird mit derjenigen Pro- gressionsphase begonnen, welche für die übertretende Person eine mindestens gleichwertige Progressionsebene bedeutet.
7 Zusätzlich kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der VEM der verbüssenden Person während allen Progressionsphasen maximal zweimal unter der Woche zeitlich begrenzte Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung gewähren.
8 Geht die verbüssende Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Ver- fügung auf andere Wochentage gelegt werden.
Verwarnung, stufenweise Rückversetzung und Abbruch

§6. Bei leichten Verstössen, wie der einmaligen, geringfügigen Nicht-

einhaltung der vereinbarten zeitlichen Vorgaben, erfolgt eine Verwar- nung der verbüssenden Person.
2 Bei gröberen Verstössen, wie der starken Abweichung vom vorgege- benen Programm oder wiederholten leichten Verstössen erfolgt die einmalige Kürzung oder Streichung der Freizeit ausserhalb der Woh- nung zur freien Verfügung oder die Verlängerung einer Progressions- phase oder die Rückversetzung in eine frühere Progressionsphase.
3 Bei schweren Verstössen, wie Täuschung der Behörden oder Mani- pulation an den technischen Kontrolleinrichtungen oder bei Verzicht der Weiterführung des Electronic Monitoring durch die verbüssende Person erfolgt der Abbruch der Strafverbüssung in der Form des Elec- tronic Monitoring und die Rückweisung der verbüssenden Person an die zuständige Strafvollzugsbehörde. Rechtsmittel

§7. Gegen Verfügungen der VEM kann bei der Abteilung Freiheits-

entzug und Soziale Dienste Beschwerde geführt werden. Gegen Ent- scheide der Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste kann Be- schwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt geführt wer- den. Versicherung

§8 . Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit

Electronic Monitoring selbst für ihren Versicherungsschutz zu sorgen. Schlussbestimmung

§9. Diese Verordnung ist zu publizieren und erlangt Wirksamkeit für

die Dauer der durch den Bundesrat bewilligten Fortführung des Straf- vollzugs in der Form des Electronic Monitoring
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