Verordnung betreffend die Zahnärzte (310.240)
INHALT
Verordnung betreffend die Zahnärzte
- Verordnung betreffend die Zahnärzte
- §1. Für die Bewilligung einer zahnärztlichen Tätigkeit sind die Vor-
- §2. Der Zahnarzt ist befugt, Krankheiten der Zähne, der Mundhöhle
- §3. Ein Zahnarzt muss über diejenigen Räume, Einrichtungen, In-
- §4. Der Zahnarzt darf technische Arbeiten (Prothesen usw.), soweit
- §5. Die Zahnärzte dürfen nur solche Vertreter und Assistenten an-
- § 5a.
- §6. Ein Zahnarzt darf seinen Beruf an zwei oder mehreren Orten nur
- §7. Die Zahnärzte dürfen weder veranlassen noch dulden, dass in
- §8. Die Zahnärzte sind befugt, diejenigen Arzneimittel, die sie nach
- §9. Eine zahnärztliche Tätigkeit dürfen nur ankündigen:
- § 10.
- § 11. Die Zahnärzte haben jeden Eintritt und jeden Austritt eines As-
- § 12. Die Zahnärzte haben gemäss den Standesregeln über ihre Pa-
- § 13.
- § 14. Das Sanitätsdepartement kann zur näheren Ausführung dieser
- § 15. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung
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