Verordnung betreffend die Zahnärzte (310.240)
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Verordnung betreffend die Zahnärzte

Verordnung betreffend die Zahnärzte Vom 27. Juni 1945 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin
1) , beschliesst:

§1. Für die Bewilligung einer zahnärztlichen Tätigkeit sind die Vor-

schriften des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Medizinalper- sonen massgebend. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn vom Bewerber nach Vorleben und Leumund eine gewissenhafte Be- rufsausübung nicht zu erwarten ist; bei Einreichung seines Gesuches hat der Bewerber einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstra- fenregister zu beschaffen; das Sanitätsdepartement kann weitere Er- kundigungen einziehen.

§2. Der Zahnarzt ist befugt, Krankheiten der Zähne, der Mundhöhle

und des Kiefers, ebenso die Folgeerscheinungen solcher Krankheiten zu behandeln, Eingriffe in den Organismus der Mundhöhle vorzuneh- men, Kieferbrüche zu schienen und Ersatz für Defekte der Mundhöhle anzufertigen.
2 Zur Vornahme einer allgemeinen Narkose (Basis-, Inhalations- oder intravenösen Narkose) muss der Zahnarzt einen patentierten Arzt bei- ziehen.

§3. Ein Zahnarzt muss über diejenigen Räume, Einrichtungen, In-

strumente, Medikamente, Materialien usw. verfügen, die zur Ausübung seines Berufes erforderlich sind, es sei denn, er übe seinen Beruf nur als Angestellter (Assistent eines andern Zahnarztes) aus.
2 Die Räume, inbegriffen diejenigen, in denen zahntechnische Arbei- ten ausgeführt werden, müssen den hygienischen Anforderungen ge- nügen.

§4. Der Zahnarzt darf technische Arbeiten (Prothesen usw.), soweit

er sie nicht selbst herstellt, nur von solchen Zahntechnikern ausführen lassen, die zur Ausübung dieses Berufes berechtigt sind; vorbehalten bleibt die Ausbildung von Lehrlingen.

§5. Die Zahnärzte dürfen nur solche Vertreter und Assistenten an-

stellen, welche die Praxisbewilligung oder die Assistentenbewilligung des Sanitätsdepartements erhalten haben.
2 Stellvertretungen, die die Dauer von zwei Monaten überschreiten, dürfen nur Zahnärzten mit Praxisbewilligungen, nicht auch solchen mit blosser Assistentenbewilligung übertragen werden.
3 Will ein Zahnarzt gleichzeitig mehr als zwei Assistenten beschäftigen oder wollen sich mehr als drei Zahnärzte zum Betrieb einer gemeinsa- men Praxis zusammenschliessen, so sind die Vorschriften über Heilan- stalten anwendbar (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Organisation des Sanitätsdepartements
2) ).

§ 5a.

3) Zahnärztinnen und Zahnärzte, die mit einer Bewilligung des Sanitätsdepartementes den Zahnarztberuf im Kanton Basel-Stadt aus- üben, sind zur Teilnahme an dem von der Zahnärzte-Gesellschaft Basel organisierten zahnärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Über Dispen- sationsgesuche entscheidet der Vorstand der Zahnärzte-Gesellschaft Basel.

§6. Ein Zahnarzt darf seinen Beruf an zwei oder mehreren Orten nur

dann ausüben, wenn sich daraus keine Missstände ergeben. Der Be- trieb von sogenannten Filialen ist untersagt.
2 Zahnärzte, welche heute an zwei Orten praktizieren, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung entweder auf ihre auswärtige Filiale oder auf ihre Praxis im Kanton Basel-Stadt zu verzichten.
3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Sanitätsdepartement Aus- nahmen bewilligen.

§7. Die Zahnärzte dürfen weder veranlassen noch dulden, dass in

ihren Räumen von Unbefugten zahnärztliche Handlungen vorgenom- men werden.

§8. Die Zahnärzte sind befugt, diejenigen Arzneimittel, die sie nach

den Lehren ihrer Wissenschaft in ihrer Praxis gemäss § 2 hievor brau- chen, vorrätig zu halten, zu verwenden und erforderlichenfalls zu ver- schreiben; Selbstdispensation ist nicht gestattet.

§9. Eine zahnärztliche Tätigkeit dürfen nur ankündigen:

a) hiesige Zahnärzte; b) in anderen Kantonen wohnhafte Zahnärzte, die von ihrem Domi- zilkanton aufgrund des eidgenössischen Diploms oder eines kan- tonalen Examens patentiert worden sind; ergeben sich Missstände, so ist das Sanitätsdepartement befugt, das Ankündigungsrecht auf solche Zahnärzte zu beschränken, die das eidgenössische Diplom besitzen; c) im Ausland wohnhafte Zahnärzte, die aufgrund eines abgeschlos- senen Hochschulstudiums mit Maturität patentiert oder appro- biert worden sind, nicht jedoch sogenannte Dentisten; bei Miss- ständen oder bei Fehlen eines Gegenrechts kann das Sanitätsde- partement das Ankündigungsrecht einschränken oder aufheben.

§ 10.

4) Die Ausübung der zahnärztlichen Berufstätigkeit darf nur öf- fentlich bekannt machen, wer im Besitze einer Bewilligung des Sani- tätsdepartementes zur selbstständigen Berufsausübung ist.
2 Ankündigungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten müssen sach- lich und zurückhaltend sein und dürfen nicht zu Täuschungen Anlass geben. Die Angabe von Spezialgebieten ist erlaubt.

§ 11. Die Zahnärzte haben jeden Eintritt und jeden Austritt eines As-

sistenten dem Gesundheitsamt
5) zu melden.

§ 12. Die Zahnärzte haben gemäss den Standesregeln über ihre Pa-

tienten und Behandlungen Buch zu führen.

§ 13.

6) Das Sanitätsdepartement kann in zahnärztlichen Praxisräum- lichkeiten Kontrollen und Inspektionen durchführen und von den Zahnärzten und deren Personal Auskünfte über die Tätigkeit verlan- gen. Es hat sich dabei an die ordentlichen Geschäftszeiten zu halten, ausser wenn aus besonderen Gründen eine Inspektion dringend ange- zeigt ist.
2 Es hat das Recht, soweit zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur Beweissicherung notwendig, Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und an- dere Praxisunterlagen einzusehen und vorübergehend zu beschlagnah- men. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztliche Dienst, der Direktor der Öffentlichen Zahnkliniken und/oder das Insti- tut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen werden.

§ 14. Das Sanitätsdepartement kann zur näheren Ausführung dieser

Verordnung Weisungen erlassen.

§ 15. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung

oder gegen Verfügungen in deren Anwendung werden gemäss § 83 PStG
7) bestraft. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
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