Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel (441.700)
INHALT
Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel
- Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel
- §1. Jeder immatrikulierte Studierende der Universität Basel ist
- §2. Jeder Fakultät stehen grundsätzlich zwei Studentenratssitze zu.
- §3. Die Mitglieder des Studentenrates werden nach Fakultäten ge-
- §4. Der Rektor ist für die ordnungsgemässe Vorbereitung und
- §5. Dem Wahlbüro gehören ein Mitarbeiter des Kontrollbüros
- §6. Der Wahlrekurskommission gehören an:
- 1. ein ordentlicher Professor der Juristischen Fakultät als Vorsitzen-
- 2. drei immatrikulierte Studierende aus verschiedenen Fakultäten;
- 3. ein an der Juristischen Fakultät immatrikulierter Studierender, der
- §7. Die Studentenratswahlen finden jeweils mindestens einen
- §8. Das Wahlbüro erstellt vor der Wahl nach Fakultäten getrennte
- §9. Die Wahlvorschläge müssen dem Wahlbüro spätestens vier Wo-
- § 10. Das Wahlbüro lässt jede Liste auf einem besondern Blatt druk-
- 1. die Listen;
- 2. einen Stimmzettel, der keine Namen, aber soviele numerierte Li-
- 3. die neutralen Stimmcouverts, die für die Aufnahme der ausge-
- 5. eine kurze Wegleitung für die Abgabe der Stimmen.
- § 11. Jeder Wähler hat soviele Stimmen zu vergeben, als in seiner Fa-
- § 12. Das Wahlbüro ermittelt die auf die einzelnen Listen und die ein-
- § 13. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung finden
- § 14. Das Wahlbüro erstattet dem Rektor nach der Ermittlung des
- 1. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
- 2. die Zahl der auf jeden Kandidaten und auf jede Liste entfallenden
- 3. die Verteilungsrechnung;
- 4. die Namen der Gewählten;
- 5. die Namen der Ersatzleute, nach Listen und Stimmenzahl geord-
- § 15. Der Rektor gibt den Angehörigen der Universität, der Kuratel,
- § 16. Die Stimmzettel sind vom Wahlbüro bis zur Erledigung von
- § 18. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Studen-
- § 19. Zur Beschwerde wegen Verstössen gegen diese Wahlverord-
- § 20. Die Kosten, die durch die Wahl der Mitglieder des Studentenra-
- § 21. Die konstituierende Sitzung des Studentenrates soll innerhalb
- § 22. Dem Studentenrat obliegt die Wahl der studentischen Regen-
- § 23. Die Geschäftsordnung des Studentenrates wird unter Vorbe-
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