Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel (441.700)
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Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel

Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel Vom 25. März 1975 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt in Ausführung von § 28 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937
1) folgende Ver- ordnung: i. allgemeine vorschriften Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§1. Jeder immatrikulierte Studierende der Universität Basel ist

unter Vorbehalt von Abs. 2 berechtigt, an den Studentenratswahlen teilzunehmen, und in den Studentenrat wählbar.
2 Die Studierenden, die von der Disziplinarkommission auf Zeit von der Universität ausgeschlossen sind, sowie diejenigen Studierenden, die für länger als ein Semester beurlaubt oder dispensiert sind, haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Zusammensetzung und Amtsdauer des Studentenrates

§2. Jeder Fakultät stehen grundsätzlich zwei Studentenratssitze zu.

Hinzu kommt für je 100 an einer Fakultät immatrikulierte Studierende ein weiterer Sitz.
2 Die Sozialwissenschaftliche Abteilung der Philosophisch-Histori- schen Fakultät wird wie eine Fakultät behandelt.
3 Der Studentenrat wird auf zwei Jahre gewählt. Wahlverfahren

§3. Die Mitglieder des Studentenrates werden nach Fakultäten ge-

trennt auf dem Korrespondenzweg in geheimer Abstimmung gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Rektor

§4. Der Rektor ist für die ordnungsgemässe Vorbereitung und

Durchführung der Wahl verantwortlich.
2 Er ernennt die Mitglieder des Wahlbüros (unter Vorbehalt von § 5
Wahlbüro

§5. Dem Wahlbüro gehören ein Mitarbeiter des Kontrollbüros

2) (als Präsident), je zwei immatrikulierte Studierende der Theologischen und der Juristischen Fakultät sowie der Sozialwissenschaftlichen Abteilung der Philosophisch-Historischen Fakultät, je fünf immatrikulierte Stu- dierende der übrigen Fakultäten und der Adjunkt des Rektors an.
2 Der Mitarbeiter des Kontrollbüros
3) wird vom Vorsteher des Polizei- und Militärdepartementes bestimmt. Im übrigen werden die Mitglie- der des Wahlbüros vom Rektor ernannt.
3 Das Wahlbüro organisiert im Rahmen dieser Verordnung und der Weisungen des Rektors die Wahlen. Es erstellt die Wählerverzeich- nisse, ermittelt die Zahl der den Fakultäten zustehenden Studenten- ratssitze und ist für das Versenden der Wahlunterlagen, die Entgegen- nahme der Stimmzettel und die Ermittlung der Wahlresultate besorgt.
4 Für die administrativen Arbeiten kann das Wahlbüro Hilfskräfte bei- ziehen. Wahlrekurskommission

§6. Der Wahlrekurskommission gehören an:

1. ein ordentlicher Professor der Juristischen Fakultät als Vorsitzen-

der;

2. drei immatrikulierte Studierende aus verschiedenen Fakultäten;

3. ein an der Juristischen Fakultät immatrikulierter Studierender, der

mindestens das Vorexamen der Juristischen Fakultät abgelegt hat, als Sekretär.
2 Die Mitglieder der Wahlrekurskommission werden vom Rektor er- nannt.
3 Die Wahlrekurskommission entscheidet über die ihr gemäss dieser Verordnung zugewiesenen Beschwerden. Betrifft eine Beschwerde ein Kommissionsmitglied, so tritt dieses in Ausstand. ii. vorbereitung und durchführung der wahlen Termin

§7. Die Studentenratswahlen finden jeweils mindestens einen

Monat vor den Regenzwahlen statt.
Wählerverzeichnisse und Ermittlung der Zahl der Studentenratssitze

§8. Das Wahlbüro erstellt vor der Wahl nach Fakultäten getrennte

Wählerverzeichnisse und ermittelt die Zahl der Stimmberechtigten in den einzelnen Fakultäten sowie die Zahl der den einzelnen Fakultäten zustehenden Studentenratssitze. Für die Sitzermittlung bildet die Stu- dentenstatistik des den Wahlen vorangehenden Semesters die Grund- lage.
2 Das Wahlbüro gibt die Zahl der Studentenratssitze, die den einzelnen Fakultäten zustehen, sechs Wochen vor den Studentenratswahlen be- kannt. Wahlvorschläge (Listen)

§9. Die Wahlvorschläge müssen dem Wahlbüro spätestens vier Wo-

chen vor der Wahl übergeben werden.
2 Die Wahlvorschläge für die Theologische und die Juristische Fakultät sowie für die Sozialwissenschaftliche Abteilung der Philosophisch- Historischen Fakultät müssen von mindestens fünf, diejenigen für die übrigen Fakultäten von mindestens zehn Wahlberechtigten der glei- chen Fakultät unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
3 Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als die Zahl der Studentenratsmitglieder beträgt, welche die betreffende Fakultät wäh- len kann; dabei darf der gleiche Name nur einmal aufgeführt werden. Bei jedem Kandidaten sind Jahrgang, Fachrichtung und Semesterzahl an der Universität Basel anzugeben.
4 Der Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung enthalten, die auf Fach- richtung oder sonstige Anliegen hinweist.
5 Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens eine Woche nach dem Termin für die Eingabe der Wahlvorschläge die über- einstimmende Erklärung der Unterzeichner beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden sein sollen (verbundene Li- sten). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber an- dern Listen als eine Liste. Wahlunterlagen

§ 10. Das Wahlbüro lässt jede Liste auf einem besondern Blatt druk-

ken und für jede Fakultät mit einer Ordnungsnummer versehen. Auf den Listen sind Jahrgang, Fachrichtung und Semesterzahl an der Uni- versität Basel der einzelnen Kandidaten sowie die von den Vorschla-
3 Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten mindestens sieben Tage vor der Wahl die Einladung zur Wahl mit den nachstehenden Wahlun- terlagen zu:

1. die Listen;

2. einen Stimmzettel, der keine Namen, aber soviele numerierte Li-

nien enthält, als in der betreffenden Fakultät Studentenratsmit- glieder zu wählen sind; er bildet die freie Liste;

3. die neutralen Stimmcouverts, die für die Aufnahme der ausge-

wählten Listen bestimmt sind; füllen sind und in denen die Wähler ihre Stimmcouverts an das Wahlbüro zurücksenden;

5. eine kurze Wegleitung für die Abgabe der Stimmen.

Stimmabgabe

§ 11. Jeder Wähler hat soviele Stimmen zu vergeben, als in seiner Fa-

kultät Studentenratsmitglieder zu wählen sind, und bedient sich hiefür einer der ihm zugestellten Listen.
2 Bedient er sich einer mit Namen bedruckten Liste, so kann er Namen streichen, darf jedoch die Liste sonst nicht verändern.
3 Bedient er sich der freien Liste, so kann er in seiner Fakultät vorge- schlagene Kandidaten einsetzen, den gleichen Namen aber nur einmal. Freie Listen dürfen nicht mit einer Bezeichnung versehen werden.
4 Der Wähler verschliesst die von ihm ausgelesene Liste in das neu- trale Stimmcouvert und übergibt dieses in dem von ihm gemäss Vor- druck ausgefüllten Zustellcouvert spätestens am Wahltag der eidge- nössischen Post oder direkt dem Wahlbüro.
5 Das Wahlbüro überprüft anhand des Wählerverzeichnisses die Wahl- berechtigung und hält die Stimmabgabe fest.
6 Der Stimmzettel wird erst bei der Ermittlung des Wahlergebnisses dem neutralen Stimmcouvert entnommen. iii. ermittlung des wahlergebnisses Sitzverteilung und Ermittlung der Gewählten

§ 12. Das Wahlbüro ermittelt die auf die einzelnen Listen und die ein-

zelnen Kandidaten entfallenden Stimmen. Es entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen.
2 Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Zahl der von den Stimmberechtigten eingelegten Listen, wobei die freien Listen nicht
Anwendung kantonalen Rechts

§ 13. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung finden

die im Gesetz betreffend die Wahlen und Abstimmungen vom 9. März
1911
4) über die Wahl des Grossen Rates enthaltenen Vorschriften sinn- gemäss Anwendung; das Wahlbüro entscheidet über die sinngemässe Anwendung. iv. bekanntgabe des wahlergebnisses Wahlprotokoll und Wahlanzeige

§ 14. Das Wahlbüro erstattet dem Rektor nach der Ermittlung des

Wahlresultates schriftlich Bericht über den Wahlverlauf und die Wahl- ergebnisse.
2 Dieses Wahlprotokoll muss für jede Fakultät Auskunft geben über:

1. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;

2. die Zahl der auf jeden Kandidaten und auf jede Liste entfallenden

Stimmen, nach Listen geordnet;

3. die Verteilungsrechnung;

4. die Namen der Gewählten;

5. die Namen der Ersatzleute, nach Listen und Stimmenzahl geord-

net.
3 Das Wahlbüro hat jedem Gewählten seine Wahl schriftlich anzuzei- gen. Veröffentlichung der Wahlresultate

§ 15. Der Rektor gibt den Angehörigen der Universität, der Kuratel,

dem Erziehungsrat und dem Erziehungsdepartement die Zusammen- setzung des Studentenrates bekannt.

§ 16. Die Stimmzettel sind vom Wahlbüro bis zur Erledigung von

Wahlbeschwerden und Konstituierung des Studentenrates aufzube- wahren und nachher zu vernichten. v. ausscheiden und neueintritte von studentenratsmitgliedern Sitzverlust
Eintritt von Ersatzleuten

§ 18. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Studen-

tenrat aus, so tritt an seine Stelle derjenige Kandidat, der auf der glei- chen Liste die nächstniedrigere
5) Stimmenzahl erhalten hat.
2 Stehen keine Ersatzleute zur Verfügung, so finden für die betref- fende Fakultät Nachwahlen statt.
3 Der Rektor teilt den Ersatzleuten ihren Eintritt in den Studentenrat mit. vi. schlussbestimmungen Beschwerden

§ 19. Zur Beschwerde wegen Verstössen gegen diese Wahlverord-

nung sind alle immatrikulierten Studierenden berechtigt.
2 Beschwerden sind spätestens fünf Tage nach Feststellung von Ver- stössen an den Vorsitzenden der Wahlrekurskommission zu richten.
3 Die Wahlrekurskommission entscheidet endgültig. Wahlkosten

§ 20. Die Kosten, die durch die Wahl der Mitglieder des Studentenra-

tes entstehen, sind, soweit es sich um Verwaltungskosten handelt, von der Universität zu tragen. Konstituierung des Studentenrates

§ 21. Die konstituierende Sitzung des Studentenrates soll innerhalb

drei Wochen nach dem Wahltag stattfinden. Aufgaben des Studentenrates

§ 22. Dem Studentenrat obliegt die Wahl der studentischen Regen-

tialen sowie der studentischen Vertreter in universitären Gremien, so- weit in universitären Ordnungen vorgesehen ist, dass die Studierenden ihre Vertreter selbst bestimmen. Geschäftsordnung des Studentenrates

§ 23. Die Geschäftsordnung des Studentenrates wird unter Vorbe-

halt der Genehmigung durch den Erziehungsrat vom Studentenrat er-
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