Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über di... (257.800)
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Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- 1.
- 1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen
- 2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des
- 2.
- 1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe-
- 2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zustän-
- 3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshand-
- 1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache be-
- 2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Be-
- 3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die
- 1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind
- 2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert
- 3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unent-
- 1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftli-
- 2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
- 3.
- 1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinan-
- 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht,
- 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder
- 1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an
- 2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde
- 1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in
- 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwer-
- 1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Über-
- 4.
- 1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung
- 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies
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