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Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Grossratsbeschluss betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Vom 13. Oktober 1993 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: I. Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die in- terkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen zu erklären. II. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.
1) Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen Vom 5. November 1992
2)

1.

Zweck Art. 1. Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kri- minalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); b) die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
Anwendungsbereich Art. 2.

1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen

materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundes- gesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafge- setzgebung.

2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des

Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzge- bung auszudehnen.

2.

kapitel: verfahrenshandlungen in einem andern kanton Grundsatz Art. 3.

1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe-

hörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.

2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zustän-

dige Behörde dieses Kantons (Art. 24).

3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshand-

lung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt. Anwendbares Recht Art. 4. Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe- hörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. Amtssprache Art. 5.

1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache be-

fassten Behörde durchgeführt.

2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Be-

hörde erlassen.

3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die

Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
Postzustellungen Art. 7. Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem an- dern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsver- ordnung zugestellt werden. Vorladungen Art. 8.

1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind

verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.

2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert

haben, können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlan- gen.

3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unent-

schuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann. Verhandlungen, Augenscheine Art. 9. Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe- hörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abbhalten, dort Augen- scheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen. Durchsuchungen, Beschlagnahme Art. 10.

1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftli-

chen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.

2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.

Mitteilungspflicht Art. 11. Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amt- lichen Stellung Kenntnis von einem in einem andern Kanton begange- nen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen er- hält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen. Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel. Sprache Art. 13. Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache be- fassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid voll- streckt wird, abgefasst werden. Kosten Art. 14. Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dol- metscher, Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.

3.

kapitel: auf verlangen eines andern kantons vorgenommene verfahrenshandlungen Direkter Geschäftsverkehr Art. 15.

1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinan-

der. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.

2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht,

werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgül- tig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).

3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder

das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Be- hörde zu. Anwendbares Recht Art. 16. Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Rechte der Parteien Art. 17.

1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an

den einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.

2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde

und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung
Rechtsmittelbelehrung Art. 18. Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechts- mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben. Rechtsmittel. Verfahren und Zuständigkeit Art. 19.

1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in

derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.

2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwer-

degründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zu- ständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwendbar. Vollzug von Haftbefehlen Art. 20. Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Art. 353 StGB vollstreckt. Vernehmung von verhafteten Personen Art. 21. Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkordatskanton festgenommene Person muss inner- halb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die be- treffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren. Zustellung durch die Polizei Art. 22. Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt wer- den können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zu- stellung erfolgen soll, zugestellt. Kosten Art. 23.

1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Über-

setzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftli-

4.

kapitel: schlussbestimmungen Zuständige Behörde Art. 24. Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfah- renshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15). Beitritt und Rücktritt Art. 25.

1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung

sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bun- desrates einzureichen.

2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies

dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Inkrafttreten Art. 26. Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eid- genössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössi- schen Gesetze.
3) Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Ver- zeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Ände- rungen, die darin vorgenommen werden.
anhang
4) Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden nach Art. 24 des Konkordates Freiburg Besonderer Untersuchungsrichter Genf Ministère public Appenzell A.Rh. Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. Basel-Stadt Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Zug Verhöramt des Kantons Zug Schwyz Verhöramt Ausdehnung auf die kantonale Strafgesetzgebung Obwalden Verhöramt Waadt Juge d’instruction cantonal Luzern Amtsstatthalterämter Glarus Verhöramt Wallis Strafuntersuchungsgericht eines jeden Gerichtskreises Unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts wird der Anwen- dungsbereich des Konkordates auf Verfahren, in welchen materielles kantonales Strafrecht anwendbar ist, ausgedehnt. Gerichtsurkun- den, die im Sinne von Art. 22 des Konkordates durch die Polizei zu- gestellt werden müssen, sind an den Kommandanten der Kantonspo- lizei zu richten. Neuenburg Juge d’instruction (les juges d’instruction de Neuchâtel pour les dis- tricts de Neuchâtel, de Boudry, du Val-de-Travers et du Val-de-Ruz; le juge d’instruction des Montagnes pour les districts de La Chaux- de- Fonds et du Locle).
Zürich Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Schaffhausen Untersuchungsrichteramt Bern Untersuchungsrichterämter der Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Bern, Biel, Büren, Burgdorf, Courtelary, Erlach, Fraubrunnen, Fruti- gen, Interlaken, Konolfingen (in Schloss Wil), Laupen, Moutier, La Neuveville, Nidau, Niedersimmental (in Wimmis), Oberhasli (in Meiringen), Obersimmental (in Blankenburg), Saanen, Schwarzen- burg, Seftigen (in Belp), Signau (in Langnau i. E.), Thun, Trachsel- wald und Wangen. Besonderes Untersuchungsrichteramt für den Kanton Bern in Bern. Gerichtsurkunden, die im Sinne von Art. 22 des Konkordates durch die Polizei zugestellt werden müssen, sind an den örtlich zuständigen Bezirkschef der Kantonspolizei und für die Gemeinde Bern an die Stadtpolizei zu richten. St. Gallen Staatsanwaltschaft, St. Gallen Thurgau Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Überweisungsbehörde in Liestal Nidwalden Verhörrichter Appenzell I. Rh. Untersuchungsrichteramt Appenzell Jura Juge d’instruction cantonal Aargau Bezirksämter Graubünden Staatsanwaltschaft Tessin Ministero pubblico, Lugano
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