Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Techni... (427.520)
INHALT
Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft
- Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft
- Art. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben der Fachhoch-
- Art. 3 Die Zulassung zu einem Diplomstudium mit den Abschlüssen Bachelor of
- Art. 6 Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den
- Art. 8 Die Studierenden verfassen am Ende de r Ausbildung eine Abschlussarbeit.
- Art. 9 Die Hochschule stellt die Abschlussdokumente nach den massgebenden
- Art. 10 Die Hochschulleitung beantragt periodisch dem Hochschulrat, die
- Art. 11 Die Einführung neuer Diplomstudiengänge, welche Kosten für den Kan-
- Art. 12 Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der
- Art. 13 Die Tarife für Studiengeld und Gebühren sind im Anhang zu dieser
- Art. 15 Bei Studienunterbruch oder Studie nabbruch während des Semesters wer-
- Art. 16 Die anwendungsorientierte Forsc hungs- und Entwicklungsarbeit trägt
- Art. 17 Dienstleistungen sind zu marktk onformen und mindestens kostendecken-
- Art. 18 Weiterbildungsveranstaltungen werd en mindestens kostendeckend
- Art. 19 Die Zulassung zu den Weiterbildungs veranstaltungen erfolgt durch die
- Art. 21 Der Vollzug obliegt dem Amt.
- Art. 22 Die Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
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