Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft
Verordnung über Studium, Forschung und Dienst- leistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (StudienVO HTW) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 19 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTWG)
2 ) vom
8. Dezember 2004 von der Regierung erlassen am 30. August 2011 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben der Fachhoch-
schulgesetzgebung des Bundes und regelt Einzelheiten zu den Leistungsbereichen Lehre, Forschung, Dienstleistung sowie Weiterbil- dung. Gegenstan d
Art. 2
1 Der Hochschulrat regelt Verfahre nsabläufe des Hochschulbetriebes in Reglementen. Zuständigkeit des Hochschulrates
2 Insbesondere hat der Hochschulrat: a) die Zuteilung der Kreditpunkte in den Lehrplänen, das Verfahren zur Erstellung der Abschlussarbeiten, ergänzende Bestimmungen betref- fend die Notengebung sowie ein Disz iplinarreglement zu erlassen; b) die Gebühren für die Weiterbildu ngsveranstaltungen festzulegen; c) die Einzelheiten im Zusammenha ng mit dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zu regeln; d) die Zeichnungsberechtigung festzulegen. II. Leistungsbereich Lehre
Art. 3 Die Zulassung zu einem Diplomstudium mit den Abschlüssen Bachelor of
Science und Master of Science e stimmungen. Zulassung zu den Diplomstudien
1) BR 110.100
2) BR 427.500
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Art. 4
1 Die Aufnahme von Studierenden an die Hochschule erfolgt durch Immatrikulation. Die Hochschu lleitung bestimmt und publiziert den Anmeldetermin und legt das Verfahren fest.
2 Das Ausscheiden von Studierenden au s der Hochschule erfolgt durch Ex- matrikulation. Die Hochschulleitung legt das Verfahren fest.
Art. 5
1 Bereits erbrachte gleichwertige St
2 Die Hochschulleitung entschei det über die Anrechnung von Vorbildun- gen und beruflicher Erfahrung.
Art. 6 Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den
massgebenden Bestimmungen des Bundes. Es sind Vollzeit- und Teilzeit- studien möglich. u
Art. 7
1 Die Arbeitsleistungen der Studierende n werden mit Noten bewertet. Für genügende Leistungen sowie den or dnungsgemässen Besuch der Module durch die Studierenden werden auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) Kreditpunkte vergeben.
2 Die Notenskala umfasst ganze und ha lbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 8 Die Studierenden verfassen am Ende de r Ausbildung eine Abschlussarbeit.
Art. 9 Die Hochschule stellt die Abschlussdokumente nach den massgebenden
Bestimmungen des Bundes aus. Dies e bestehen aus der Diplomurkunde und aus dem Diploma Supplement.
Art. 10 Die Hochschulleitung beantragt periodisch dem Hochschulrat, die
Lehrinhalte der Diplomstudiengänge an die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und der wissenschaftlic hen Entwicklung anzupassen.
Art. 11 Die Einführung neuer Diplomstudiengänge, welche Kosten für den Kan-
ton zur Folge haben, bedarf de r Genehmigung durch die Regierung. m - studiengänge
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Art. 12 Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der
Studierenden. Unfall- und Haftpflicht- versicherung
Art. 13 Die Tarife für Studiengeld und Gebühren sind im Anhang zu dieser
Verordnung geregelt. Studiengeld und Gebühren
Art. 14
1 Studiengeld und Gebühren basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100.8 P unkten (Stand Mai 2011, Basisindex
2010 = 100 Punkte). Anpassung an die Teuerung
2 Steigt der Landesindex der Konsum entenpreise um 10 Prozent, erhöhen sich die nicht an die Fachhochschul vereinbarung gebundenen Ansätze für Studiengeld und Gebühren entsprechend.
Art. 15 Bei Studienunterbruch oder Studie nabbruch während des Semesters wer-
den Studiengeld und Gebühren des la ufenden Semesters nicht zurücker- stattet. Rückerstattung Studiengeld und Gebühren III. Leistungsbereiche Forschung und Dienstleistungen
Art. 16 Die anwendungsorientierte Forsc hungs- und Entwicklungsarbeit trägt
Bündner Problemstellungen besonders Rechnung. Schwerpunkt
Art. 17 Dienstleistungen sind zu marktk onformen und mindestens kostendecken-
den Preisen anzubieten. Preisges taltung für Dienst- leistungen IV. Leistungsbereich Weiterbildung
Art. 18 Weiterbildungsveranstaltungen werd en mindestens kostendeckend
angeboten. Angebot von Weiterbildungs- veranstaltungen
Art. 19 Die Zulassung zu den Weiterbildungs veranstaltungen erfolgt durch die
Hochschulleitung unter Einhaltung der massgebenden Bestimmungen des Bundes. Zulassung zu Weiterbildungs- veranstaltungen
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V. Disziplinarrechtliche Bestimmung
Art. 20
1 Gegenüber Studierenden können disziplinarische Massnahmen verfügt werden, wobei der Schulausschluss die schwerste Disziplinarmassnahme ist. Disziplina r - massnahmen
2 Fehlbare sind vor der Verfügung einer Disziplinarmassnahme anzuhören. VI. Schlussbestimmungen
Art. 21 Der Vollzug obliegt dem Amt.
Art. 22 Die Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
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5 Anhang (Art. 12) Ansätze für Studiengeld und Gebühren Studiengeld in CHF pro Semester (inklusive Gebühren für Modulprüfun- gen, Kopien und Material): Studierende aus CH/FL 960 Studierende aus EU/EFTA 1 460 Studierende ausserhalb EU/EFTA 10 000 Gebühren in CHF pro Semester: Erstanmeldung/Einschreibung CH/FL/EU/EFTA (Anrechnung an die Studiengebühr des ersten Studiense- mesters)
300 Erstanmeldung/Einschreibung übriges Ausland 3 000 Wiederholung der Abschlussarbeit 1 000 Fachhörerinnen und Fachhörer pro Kreditpunkt (ECTS) 250
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