Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft
                            Verordnung über Studium,   Forschung und Dienst-  leistungen an der Hochschule für Technik und  Wirtschaft (StudienVO HTW)  Gestützt  auf  Art.  45  Abs.  1  der  Kantonsverfassung    1 )    und  Art.  19  des  Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Dezember 2004  von der Regierung erlassen am 30. August 2011  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben der Fachhoch-
                            schulgesetzgebung    des    Bundes    und  regelt    Einzelheiten    zu    den  Leistungsbereichen  Lehre,  Forschung,    Dienstleistung  sowie  Weiterbil-  dung.  Gegenstan  d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Hochschulrat  regelt  Verfahre  nsabläufe  des  Hochschulbetriebes  in  Reglementen.  Zuständigkeit des  Hochschulrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere hat der Hochschulrat:  a)    die Zuteilung der Kreditpunkte in den Lehrplänen, das Verfahren zur  Erstellung  der  Abschlussarbeiten,  ergänzende  Bestimmungen  betref-  fend die Notengebung sowie ein Disz  iplinarreglement zu erlassen;  b)    die Gebühren für die Weiterbildu  ngsveranstaltungen festzulegen;  c)     die  Einzelheiten  im  Zusammenha  ng  mit  dem  Bundesgesetz  über  das  Urheberrecht und verwandte  Schutzrechte zu regeln;  d)    die Zeichnungsberechtigung festzulegen.  II.  Leistungsbereich Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Zulassung zu einem Diplomstudium mit den Abschlüssen Bachelor of
                            Science und Master of Science e  stimmungen.  Zulassung zu den  Diplomstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  427.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Aufnahme   von   Studierenden  an   die   Hochschule   erfolgt   durch  Immatrikulation.   Die   Hochschu  lleitung   bestimmt   und   publiziert   den  Anmeldetermin und legt das Verfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ausscheiden von Studierenden au  s der Hochschule erfolgt durch Ex-  matrikulation. Die Hochschulleitung legt das Verfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bereits erbrachte gleichwertige St
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Hochschulleitung  entschei  det  über  die  Anrechnung  von  Vorbildun-  gen und beruflicher Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den
                            massgebenden  Bestimmungen  des  Bundes.  Es  sind  Vollzeit-  und  Teilzeit-  studien möglich.  u
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Arbeitsleistungen  der  Studierende  n  werden  mit  Noten  bewertet.  Für  genügende  Leistungen  sowie  den  or  dnungsgemässen  Besuch  der  Module  durch  die  Studierenden  werden  auf  der  Grundlage  des  European  Credit  Transfer Systems (ECTS) Kreditpunkte vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Notenskala  umfasst  ganze  und  ha  lbe  Noten.  6  ist  die  höchste,  1  die  tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Studierenden verfassen am Ende de r Ausbildung eine Abschlussarbeit.
Art. 9 Die Hochschule stellt die Abschlussdokumente nach den massgebenden
                            Bestimmungen  des  Bundes  aus.  Dies  e  bestehen  aus  der  Diplomurkunde  und aus dem Diploma Supplement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Hochschulleitung beantragt periodisch dem Hochschulrat, die
                            Lehrinhalte  der  Diplomstudiengänge  an    die  Bedürfnisse  der  beruflichen  Praxis und der wissenschaftlic  hen Entwicklung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Einführung neuer Diplomstudiengänge, welche Kosten für den Kan-
                            ton zur Folge haben, bedarf de  r Genehmigung durch die Regierung.  m  -  studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der
                            Studierenden.  Unfall- und  Haftpflicht-  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Die Tarife für Studiengeld und Gebühren sind im Anhang zu dieser
                            Verordnung geregelt.  Studiengeld und  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Studiengeld  und  Gebühren  basieren    auf  dem  Stand  des  Landesindexes  der  Konsumentenpreise  von  100.8  P  unkten  (Stand  Mai  2011,  Basisindex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 = 100 Punkte).  Anpassung an die  Teuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Steigt  der  Landesindex  der  Konsum  entenpreise  um  10  Prozent,  erhöhen  sich die nicht an die Fachhochschul  vereinbarung gebundenen Ansätze für  Studiengeld und Gebühren entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bei Studienunterbruch oder Studie nabbruch während des Semesters wer-
                            den  Studiengeld  und  Gebühren  des  la  ufenden  Semesters  nicht  zurücker-  stattet.  Rückerstattung  Studiengeld und  Gebühren  III.  Leistungsbereiche Forschung und Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die anwendungsorientierte Forsc hungs- und Entwicklungsarbeit trägt
                            Bündner Problemstellungen besonders Rechnung.  Schwerpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Dienstleistungen sind zu marktk onformen und mindestens kostendecken-
                            den Preisen anzubieten.  Preisges  taltung  für Dienst-  leistungen  IV.  Leistungsbereich Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weiterbildungsveranstaltungen werd en mindestens kostendeckend
                            angeboten.  Angebot von  Weiterbildungs-  veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Die Zulassung zu den Weiterbildungs veranstaltungen erfolgt durch die
                            Hochschulleitung  unter  Einhaltung  der  massgebenden  Bestimmungen  des  Bundes.  Zulassung zu  Weiterbildungs-  veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.        Disziplinarrechtliche        Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegenüber  Studierenden  können  disziplinarische  Massnahmen  verfügt  werden,  wobei  der  Schulausschluss  die  schwerste  Disziplinarmassnahme  ist.  Disziplina  r  -  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlbare sind vor der Verfügung einer Disziplinarmassnahme anzuhören.  VI.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Der Vollzug obliegt dem Amt.
Art. 22 Die Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
                            1.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anhang  (Art. 12)  Ansätze für Studiengeld und Gebühren  Studiengeld  in  CHF  pro  Semester  (inklusive  Gebühren  für  Modulprüfun-  gen, Kopien und Material):  Studierende aus CH/FL  960  Studierende aus EU/EFTA  1 460  Studierende ausserhalb EU/EFTA  10 000  Gebühren in CHF pro Semester:  Erstanmeldung/Einschreibung CH/FL/EU/EFTA  (Anrechnung an die Studiengebühr des ersten Studiense-  mesters)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  Erstanmeldung/Einschreibung übriges Ausland  3 000  Wiederholung der Abschlussarbeit  1 000  Fachhörerinnen und Fachhörer pro Kreditpunkt (ECTS)  250