Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät (446.230)
INHALT
Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät
- Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät
- § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937
- §1. Die Juristische Fakultät verleiht den Grad eines Legum Magister
- §2. Das Magisterstudium ist ein Zusatzstudium an der Juristischen
- §3. Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterstudium ist der
- §4. Dem oder der Magisterstudierenden wird ein habilitiertes Mit-
- §5. Das Magisterstudium dauert zwei Semester.
- §6. Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt ein Magisterstudium
- §7. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Magisterarbeit und
- §8. Die Magisterarbeit hat die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Ar-
- §9. In einem Kolloquium sind einerseits vertiefte Kenntnisse auf
- § 10. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die
- § 11. Nach bestandener Magisterprüfung erfolgt die Promotion zum
- § 12. Die Magisterarbeit ist grundsätzlich in Deutsch anzufertigen.
- § 13. Die Gebühren sind in der Verordnung
- § 14. Die Fakultät erlässt zur vorliegenden Magisterordnung Ausfüh-
- § 15. Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird am Tage ihrer
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