Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät (446.230)
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Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät

Magisterordnung (MagO) der Juristischen Fakultät Vom 23. April 1992 Vom Erziehungsrat genehmigt am 21. August 1992 Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf

§ 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 14. Januar 1937

1) , folgende Ordnung: i. verliehener grad

§1. Die Juristische Fakultät verleiht den Grad eines Legum Magister

ii. magisterstudium Ziel und Zweck

§2. Das Magisterstudium ist ein Zusatzstudium an der Juristischen

Fakultät der Universität Basel. Es dient der vertieften wissenschaftli- chen Arbeit in einem Schwerpunktgebiet und ist vor allem für Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Studienabschlüsse bestimmt. Zulassungsvoraussetzungen

§3. Voraussetzung für die Zulassung zum Magisterstudium ist der

qualifizierte Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im In- oder Ausland.
2 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt.
3 Mit dem Antrag auf Immatrikulation gibt der oder die Magisterstu- dierende den gewünschten Schwerpunkt bekannt.
4 Für die Immatrikulation ist der Nachweis ausreichender Deutsch- kenntnisse erforderlich. Tutor

§4. Dem oder der Magisterstudierenden wird ein habilitiertes Mit-

glied der Fakultät als Tutor oder Tutorin zugewiesen.
Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang

§5. Das Magisterstudium dauert zwei Semester.

2 Während des Magisterstudiums sind Lehrveranstaltungen von insge- samt mindestens 20 Wochenstunden zu besuchen. Der oder die Magi- sterstudierende nimmt dabei an den ordentlichen Veranstaltungen der Juristischen Fakultät teil.
3 Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend dem Schwerpunktgebiet des oder der Magisterstudierenden im Einverneh- men mit dem Tutor oder der Tutorin ausgewählt. iii. magisterprüfung Zulassungsvoraussetzungen

§6. Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt ein Magisterstudium

von zwei aufeinanderfolgenden Semestern an der Juristischen Fakultät der Universität Basel voraus. Prüfungsaufgaben

§7. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Magisterarbeit und

einem Kolloquium. Magisterarbeit

§8. Die Magisterarbeit hat die Fähigkeit zu wissenschaftlicher Ar-

beit auszuweisen.
2 Das Thema der Arbeit wählt der oder die Magisterstudierende im Einvernehmen mit dem Tutor oder der Tutorin. Dieser oder diese über- nimmt die Betreuung und Bewertung der Arbeit.
3 Die Magisterarbeit ist spätestens zwei Monate nach Vorlesungsende des zweiten Studiensemesters einzureichen. Kolloquium

§9. In einem Kolloquium sind einerseits vertiefte Kenntnisse auf

dem Gebiet der Magisterarbeit und andererseits in einer vom oder von der Magisterstudierenden belegten Lehrveranstaltung nachzuweisen.
2 Die Fakultät bestimmt hierfür ein Kollegium, dem der Tutor oder die Tutorin sowie ein weiterer Dozent oder eine weitere Dozentin angehö- ren.
Bestehen; Wiederholung

§ 10. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die

Kandidatin sowohl in der schriftlichen Magisterarbeit als auch in bei- den mündlichen Prüfungen hinreichende Leistungen erbringt.
2 Die Magisterprüfung kann nicht wiederholt werden. Promotion

§ 11. Nach bestandener Magisterprüfung erfolgt die Promotion zum

Legum Magister oder zur Legum Magistra (LL. M. Basel). iv. allgemeine bestimmungen Prüfungssprache

§ 12. Die Magisterarbeit ist grundsätzlich in Deutsch anzufertigen.

Die Sprache des Kolloquiums ist Deutsch. Gebühren

§ 13. Die Gebühren sind in der Verordnung

2) betreffend die Erhe- bung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August 1980 fest- gelegt.
2 Für die Examensgebühren sind die Bestimmungen für das Lizentia- tenexamen/Diplomexamen entsprechend anwendbar. Ausführungsbestimmungen

§ 14. Die Fakultät erlässt zur vorliegenden Magisterordnung Ausfüh-

rungsbestimmungen, insbesondere zur Frage des qualifizierten Stu- dienabschlusses, der Zahl der Studienplätze und der wählbaren Schwerpunkte, der Möglichkeit der Fristerstreckung in besonderen Fällen sowie der Verurkundung und Veröffentlichung der Promotion. Inkrafttreten

§ 15. Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird am Tage ihrer

Publikation wirksam.
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