Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise ... (215.200)
INHALT
Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften
- Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften
- Art. 2 Beitr äge werden nur an Kreise geleistet, welche
- Art. 4 Beitragsgesuche für das abgelaufene Jahr sind von den Kreisämtern je-
- Art. 5 Dem Gesuch sind beizulegen:
- Art. 6 Das antragstellende Departement kann nötigenfalls die Zustellung weite-
- Art. 7 Diese Verordnung gilt erstmals für die Beiträge des Jahres 1972 und er-
Feedback