Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften
Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbei- trägen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormund- schaften Gestützt auf Art. 58 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
1 ) von der Regierung erlassen am 18. Dezember 1972
Art. 1
2 ) Im Rahmen des Voranschlages gewä hrt der Kanton den Kreisen Beiträge an ihre ausgewiesenen, von der Re gierung als zweckmässig anerkannten und durch die erhobenen Gebühren und Vormundschaftsentschädigungen nicht gedeckten Aufwendungen für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften. Beiträge
Art. 2 Beitr äge werden nur an Kreise geleistet, welche
Voraussetzungen a) bestrebt sind, das Vorm undschaftswesen zu fördern; b) dafür sorgen, dass die Verfügungen und Weisungen der Regierung über die vormundschaftliche Am tsführung befolgt werden; c) sich über eine ordnungsgemässe Finanzverwaltung ausweisen; d) dem oder den Hauptfunktionären der Vormundschaftsbehörde eine angemessene feste Entschädigung ausrichten.
Art. 3
1
3 ) Die Höhe des kantonalen Beitrages bemisst sich nach der Finanzkraft und nach der Einwohnerzahl des Kreises. Umfang
2 Die Finanzkraft richtet sich nach der von der Regierung für die Zivil- schutzbeiträge vorgenommenen Klassierung.
Art. 4 Beitragsgesuche für das abgelaufene Jahr sind von den Kreisämtern je-
weils bis 31. August auf dem vom Kanton zur Verfügung gestellten For- Gesuche
1) BR 210.100
2) Fassung gemäss RB vom 22. September 1980; in Kraft getreten auf den 1. Oktober 1980, erstmals anwendbar auf die Beiträge des Jahres 1980
3) Fassung gemäss RB vom 22. September 1980; siehe FN zu Art. 1
mular bei der Regierung einzureichen.
Art. 5 Dem Gesuch sind beizulegen:
Beilagen a) der Geschäftsbericht der Vormun dschaftsbehörde und gegebenenfalls der Amtsvormundschaft für das abgelaufene Jahr, b)
1 ) die vom Kreisrat geprüfte und genehmigte Jahresrechnung der Vor- mundschaftsbehörde und gegebenenf alls der Amts vormundschaft, c) der Bericht des Kreisamtes über die Finanzierung der Aufwendungen für das Vormundschaftswesen und gegebenenfalls der Amtsvormund- schaft.
Art. 6 Das antragstellende Departement kann nötigenfalls die Zustellung weite-
rer für die Beurteilung des Gesuches notwendiger Unterlagen verlangen. Weitere Unterlagen
Art. 7 Diese Verordnung gilt erstmals für die Beiträge des Jahres 1972 und er-
setzt die Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen vom 13. April
1945.
2 ) Inkrafttreten
1) Fassung gemäss RB vom 27. März 2000
2) aRB 299 und AGS 1967, 430 (Art. 3)
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