Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden (217.250)
INHALT
Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden
- Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden
- Art. 2 Die Bestandteile der amtli chen Vermessung bilden:
- Art. 3 Personen-, Funk tions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
- Art. 6 Dem Meliorations- und Vermessungsamt
- Art. 7 Den Gemeinden obliegen:
- Art. 9 In Landwirtschafts- und Forstwi rtschaf tsgebieten, im Berggebiet gemäss
- Art. 10 Bei der Festsetzung der Eig entumsgrenzen dürfen die im Grundbuch ein-
- Art. 1 1
- Art. 12 Öffentliche Sachen, wie Bäche, Strassen und Wege, die nicht als eigene
- Art. 16 Die Ersterhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung können
- Art. 17 Die Diens tbarkeitsgrenzen werden, so fern sie lagemässig eindeutig defi-
- Art. 18 Gebiete mit dauernden Bodenverschie bungen sin d im Plan für das Grund-
- Art. 21 Nach Abschluss des in Artikel 20 erwähnten Verfahrens erklärt die Regie-
- Art. 22 Als Vermessungszeichen gelten;
- Art. 24 Für Schäden an Vermessungszeichen haftet der Verursacher.
- Art. 28 Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt,
- Art. 30 Die Baub ewilligungsbehörden haben lauf
- Art. 31 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle übrigen Veränderungen,
- Artikel 37 bezeichneten Beteilig VII. Kost
- Art. 40 Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten fallen namentlich a
- Art. 41 Diese Verordnung ersetzt die Vero rdnung über die Grundbuchvermessung
- Art. 42 Die Übersich tspläne und die Pläne über die Ermittlung der landwirtschaft-
- Art. 43 Die Regierung b estimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
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