Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden (217.250)
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Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden

Verordnung über die amtliche Vermessung im Kan- ton Graubünden Gestützt auf Art. 15 Ab s. 3 der Kantonsverfassung
1 ) und die bundesrätli- che Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992
2 ) vom Grossen Rat erlassen am 26. Mai 1994
3 ) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Als amtliche Vermessungen im Sinne des Schweizerisch en Zivilgesetz- buches
4 ) gelten die zur Anlage u nd Führung des Grundbuches vom Bund anerkannten Vermessungen. Begriff, Zweck und Umfang
2 Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für den Auf- bau und den Betrieb von Landinformati onssystemen dienen und für öf- fentliche und private Zwecke verwendet werden können.
3 Die amtliche Vermessung umfasst die Vermarkung der Hoheits- und Ei- gentumsgrenzen, die Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung deren Bestandteile.

Art. 2 Die Bestandteile der amtli chen Vermessung bilden:

Bestandteile a) die Fixpunkt- und Grenzzeichen; b) der Grunddatensatz; c) der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund- buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz; d) die zu erstellenden technischen Dokumente; e) die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
1) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Delegationsnorm (vgl. Art.
103 Abs. 1 und 2 KV); BR 110.100
2) SR 211.432.2
3) B vom 8. Februar 1994, 8; GRP 1994/95, 104
4) SR 210

Art. 3 Personen-, Funk tions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-

ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- nung nichts anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter II. Zuständige Behörden und Amtsstellen
Art. 4
1 Der Regierung obliegen insbesondere folgende Befugnisse: Regierung a) sie erlässt die notwendigen Au sführungsbestimmunge n, Reglemente, Instruktionen und Gebührenordnungen; b) sie erlässt die notwendigen Be stimmungen für den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen; c) sie erlässt die näheren Bes timmungen über Aufbewahrung, Siche- rung, Versicherung und Benützung de r Bestandteile der amtlichen Vermessung; d) sie kann, wenn ein allgemeines und dauerndes Bedürfnis dies recht- fertigt, den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtli- chen Vermessung erweitern; e) sie setzt das langfristig e Vermessungsprogramm fest; f) sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung von Vermarkung und Vermessung sowie deren periodische Nachführung und ordnet die Ausführung an; g) sie setzt im Rahmen dieser Verordnung die Höhe der Kantonsbeiträge fest; h) sie legt die Entschädigung für Arbe iten fest, die der Kanton selber, eine gemeindeeigene Dienststelle für Vermessung oder ein öffentli- ches Unternehmen ausführt, sowie für Arbeiten, die aus einem wichti- gen Grund nicht auf dem Submissions weg vergeben werden können; i) sie erklärt Bestandteile der amtli chen Vermessung als rechtskräftig; k) sie trifft im Einvernehmen m it den interessierte n Bundesstellen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen bei Krieg oder in anderen Katastrophensituationen und ordnet die Evakuation de r Bestandteile der amtlichen Vermessung an; l) sie wählt die Mitglieder der kantonalen Nomenklaturkommission; m) sie genehmigt die Festsetzung en und Bereinigung von Kantons- und Gemeindegrenzen; n) sie setzt die Gemeindegrenzen fest, falls die Gemeinden dieser Ver- pflichtung nicht nachkommen.
2
1 ) Die Entscheide der Regierung gestützt auf die Buchstaben e bis n sind endgültig.
Art. 5
1 Dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft
2 ) obliegen: Departement a) die kantonale Oberaufsicht über die amtliche Vermessung; b) die Beurteilung von Beschwer den wegen Pflichtvernachlässigung und Amtspflichtverletzung durch die an der amtlichen Vermessung mitwirkenden Personen sowie gegen die von der Gemeinde ausge- gangenen Rechnungsverfügungen; c) die Behandlung von Einsprachen im Sinne von Artikel 20.
2 Das Departement behandelt alle übrigen mit der amtlichen Vermessung zusammenhängenden Fragen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig erklärt wird.

Art. 6 Dem Meliorations- und Vermessungsamt

3 ) obliegen: Meliorations- und Vermessungsamt a) die Einhaltung und Durchsetzung des von der Regierung festgelegten Vermessungsprogrammes; b) die Festsetzung des mittelfristigen und jährlichen Vermessungspro- grammes; c) der Erlass von technischen und administrativen Weisungen; d) die Genehmigung von Verträgen m it den Ingenieur-Geometern, wel- che mit Arbeiten an der amtlichen Vermessung beauftragt werden; e) die technische Prüfung und Überwachung der amtlichen Vermessung; f) die Bezeichnung der Art der zugela ssenen Grenzzeichen für die Ver- markung der Eigentumsgrenzen; g) der Betrieb der Kartenzentrale und des kantonalen Landinformations- systems; h) die Genehmigung der technischen Reglemente eines kommunalen Landinformationssystems; i) die Koordination anderer Verm essungsvorhaben mit der amtlichen Vermessung; k) die Anmeldung der Fixpunkte als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung zur Anmerkung im Grundbuch.
1) Einfügung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Ä nderung grossrätli- cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2) Nunmehr Departement für Volkswirt¬schaft und Soziales
3) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

Art. 7 Den Gemeinden obliegen:

Gemeinden a) die Durchführung de r amtlichen Vermessung; b) die Wahl des Ingenieur-Geometer s für die Nachführung der amtlichen Vermessung; c) die Vergebung von Arbeiten der amtlichen Vermessung und die Ver- anlassung der periodischen Nachführung; d) die Wahl von Vertrauensleuten zur Mitwirkung und Beratung bei der Festsetzung der Eigentumsgrenzen; e) die Bezeichnung einer Markkommi ssion von drei bis fünf Mitglie- dern für die Dauer der Vermarkung und Vermessung; f) die Bezeichnung einer Nomenklaturkommission für die Bereinigung der Flurnamen; g) die Bezeichnung von zwei bis fünf Delegierten für die Bereinigung der Gemeindegrenzen; h) die öffentliche Auflage des Verm essungswerkes im Sinne von Artikel
19; i) die Erstattung aller erforderlichen Meldungen an den Nachführungs- geometer; k) der Erlass eines Reglementes für den Aufbau und Betrieb von kom- munalen Landinformationssystemen;
1) die Bezeichnung und die Abgrenzung der Rutschgebiete; m) die Anmeldung der öffentlich-re chtlichen Eigentumsbeschränkungen zur Anmerkung im Grundbuch; n) die Übernahme und Verteilung der Restkosten der amtlichen Vermes- sung. III. Vermarkung
Art. 8
1 Der Ingenieur-Geometer setzt die Ei gentumsgrenzen im Beisein der be- teiligten Grundeigentümer oder ihrer be vollmächtigten Stellvertreter fest. Er kann die von der Gemeinde gewählten Vertrauensleute zur Mitwirkung beiziehen. Festsetzung der Eigentums- grenzen
1. Ordentliches Verfahren
2 Die beteiligten Grundeigentümer sind von der Gemeinde zur Absteckung der Grenzen mindestens acht Tage vor her einzuladen. Leisten sie der Ein- ladung keine Folge, so werden die Grenzen vom Ingenieur-Geometer un- ter Mitwirkung der anwesenden Anstö sser festgesetzt. Abwesende Grund- eigentümer haben im Falle einer Ei nsprache durch sie verursachte Mehr- kosten zu tragen, wenn sie ihr Ausbleiben nicht zu begründen vermögen.
3 Wo es die Verhältnisse erlauben, können die Grundeigentümer die Gren- zen unter der Leitung des Ingenieur- Geometers und unter Mitwirkung der Vertrauensleute selbst fe ststellen und vermarken.

Art. 9 In Landwirtschafts- und Forstwi rtschaf tsgebieten, im Berggebiet gemäss

Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unprodukti- ven Gebieten kann die Grenzfeststellung gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen erfolgen.
2. Vereinfachtes Verfahren

Art. 10 Bei der Festsetzung der Eig entumsgrenzen dürfen die im Grundbuch ein-

getragenen Eigentumsverhältnisse nicht verändert werden. Eigentumsve r - hältnisse gemäss Grundbuch

Art. 1 1

Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet wer- den: Verzicht auf Grenzzeichen a) in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten; b) in Gebieten, in denen die Gren zzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind; c) in Landwirtschafts- und Forstwir tschaftsgebieten, in Alp- und Wei- degebieten sowie in unproduktiven Gebieten.

Art. 12 Öffentliche Sachen, wie Bäche, Strassen und Wege, die nicht als eigene

Parzellen ausgeschieden werden, si nd auf Anmeldung der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Eigentumsb eschränkung im Grundbuch anzumerken. Behandlung öffentlicher Sachen
Art. 13
1 Sind die Grenzen für ein Vermessungslos oder für einen Vermarkungs- sektor festgesetzt, gibt die Mark kommission den Abschluss der Vermar- kungsarbeiten im Amtsblatt und in de n ortsüblichen Publ ikationsorganen bekannt und legt die Vermarkungsskizzen öffentlich auf. Ö ffentliche Auflage
2 Nach ungenütztem Ablauf der Einspr achefrist gemäss Artikel 14 Absatz
1 wird die Vermarkung rechtskräftig.
Art. 14
1
1 ) Innert 30 Tagen nach der Publikation kann, wer ein rechtlich geschütz- tes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Der Einspr ache ist eine Skizze beizulegen. Subsidiär gelten für das Verfahren vor der Markkommission die Bestim- Rechtsmittel
1) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) für das Verfahren vor Ver- waltungsbehörden.
2 Die Markkommission strebt unter Beiz ug des Ingenieur-Geometers eine Verständigung zwischen den beteilig ten Grundeigentümern an. Sie holt nötigenfalls die Stellungnahme des Meliorations- und Vermessungssam- tes 2 ) ein. Ist eine Verständigung nicht möglich, so fällt sie ohne Verzug ei- nen schriftlichen Entscheid.
3
3 ) Im Einspracheentscheid setzt di e Markkommission den Beteiligten eine Frist von 30 Tagen an, um eine allfällige Klage auf Feststellung der Grenzen (Art. 669 ZGB)
4 ) auf dem Zivilweg anhängig zu machen.
Art. 15
1 Die mit der Vermessung beauftragt en Personen sind befugt, zur Ausfüh- rung der Vermarkungs-, Vermessungs- und Nachführungsarbeiten öffent- liche und private Grundstücke unter möglichster Schonung der Kulturen zu betreten. Pflichten der Grundeigentümer
2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke mit vorschriftsgemässen Grenzzeichen versehen zu lassen und Vermes- sungs- und Grenzzeichen zu dulden. Veränderungen oder Beschädigungen dieser Zeichen sind unverzüglich de r Gemeinde oder dem zuständigen Ingenieur-Geometer zu melden. IV. Vermessung

Art. 16 Die Ersterhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung können

in Etappen ausgeführt werden. Etappenweise Ausführung

Art. 17 Die Diens tbarkeitsgrenzen werden, so fern sie lagemässig eindeutig defi-

niert sind, auf Verlangen der Betrof fenen im Plan für das Grundbuch dar- gestellt. Dienstbarkeits- grenzen
1) BR 370.100
2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
3) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
4) SR 210

Art. 18 Gebiete mit dauernden Bodenverschie bungen sin d im Plan für das Grund-

buch als solche zu bezeichnen. Sie sind auf Anmeldung der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Eigentumsb eschränkung im Grundbuch anzumerken. Dauernde Boden- verschiebung
Art. 19
1 Nach Prüfung des Vermessungswerkes durch das Meliorations- und Ver- messungsamt und nach Behebung allfälliger Mängel durch den Ingenieur- Geometer legt die Gemeinde Besta ndteile der amtlic hen Vermessung wäh- rend 30 Tagen öffentlich auf. Sie gi bt die Auflage im Kantonsamtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsmitteln bekannt. Ö ffentliche Auflage
2 Die Grundeigentümer sind mit eingesc hriebenem Brief über die Auflage mit Angaben der betroffenen Parzel lennummer und deren Flächen zu in- formieren.
Art. 20
1 Innert der Auflagefrist kann jederm ann, der ein rechtlich geschütztes Interesse nachweist, bei der Mar kkommission Einsprache erheben. Die Einsprache hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Rechtsmittel
2 Was bereits im Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 und 3 entschieden wurde, kann nicht mehr Gegens tand der Einsprache bilden.
3
1 ) Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers so rasch wie möglich eine Verständi gung zwischen den beteiligten Grund- eigentümern an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache dem zuständigen Departement zum Entscheid. Dieser Ent- scheid kann unter Vorbehalt von Absatz 4 innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
4
2 ) Handelt es sich um Grenz- oder Eigentumsstreitigkeiten, die nicht schon im Vermarkungsverfahren entsch ieden wurden, setzt das Departe- ment dem Einsprecher eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Klage auf dem Zivilwege an.

Art. 21 Nach Abschluss des in Artikel 20 erwähnten Verfahrens erklärt die Regie-

rung den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Anerkennung
1) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Grundbuchführung erstellten Auszüge au s dem Grunddatensatz als rechts- kräftig und erkennt ihnen die Beweiskr aft einer öffentlichen Urkunde zu. V. Schutz der Vermessungszeichen; Aufbewahrung und Benützung der Bestandteile der amtlichen Vermessung

Art. 22 Als Vermessungszeichen gelten;

Vermessungs- zeichen
1. Begriff a) Fixpunkte mittels Steinen, Bolzen in Betonsockeln oder auf Lager- steinen und Felsen samt ihren Rüc kversicherungen, Schächten, aufge- stellten Stangen, Pyramiden und dergleichen; b) Marksteine zur Bezeichnung der Landes-, Kantons-, Gemeinde- und Eigentumsgrenzen, mit Einschluss a ller anderen zulässigen Zeichen, wie Kreuze, Bolzen, Kunststoffmarken, Pfähle usw.; c) Pfähle zur vorläufigen Bezeichnung von Vermessungspunkten; d) Nivellementsfixpunkte; e) Pegel.
Art. 23
1 Handlungen und Vorkehren, welche die Sicherheit von Vermessungszei- chen beeinträchtigen, sind verboten . Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 ) (Art. 145, 256, 257, 268,
286 StGB).
2. Schutz
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Versicherung der Lage- und Hö- henfixpunkte periodisch vom Ingenieur-Geometer überprüfen und nöti- genfalls rekonstruieren zu lassen. Ihnen obliegt die periodische Begehung ihrer Gemeindegrenzen.
3 Die Entfernung von Vermessungszeichen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Diese hat den zuständige n Ingenieur-Geometer von der Be- willigung in Kenntnis zu setzen.

Art. 24 Für Schäden an Vermessungszeichen haftet der Verursacher.

3. Haftung
Art. 25
1 Die Daten der amtlichen Vermessung können von jeder Person am Ort ihrer Aufbewahrung eingesehen werd en. Auf Verlangen sind Auszüge und Auswertungen abzugeben. Vorbehal ten bleiben die Bestimmungen über den Datenschutz und die Öffen tlichkeit des Grundbuches. Einsicht und Abgabe
1) SR 311.0
2 Für die Abgabe von Plankopien oder Auszügen aus den Bestandteilen der amtlichen Vermessung sind die Nachführungsgeometer und das Meliora- tions- und Vermessungsamt
1 ) zuständig.
Art. 26
1 Für die Aushändigung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung werden Gebühren erhoben. Gebühren
2 Dem Kanton und den Gemeinden dürfe n nur die zeit- und auftragsbe- dingten Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 27
1 Der Nachführungsgeometer ist ve rpflichtet, dem Meliorations- und Ver- messungsamt
2 ) auf dessen Verlangen die für die Sicherung, Nachführung und Verifikation bestimmten Bestandt eile der amtlichen Vermessung kos- tenlos auszuhändigen.
2 Die beim Meliorations- und Vermess ungsamt aufbewahrten Bestandteile der amtlichen Vermessung werden dem Ingenieur-Geometer zum Zwecke der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung kostenlos zur Verfügung gestellt. VI. Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung

Art. 28 Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt,

selbständige und dauernde Rechte oder Dienstbarkeiten und Grundlasten, welche in den Plänen für das Grundbuc h darzustellen sind, begründet, ge- ändert oder gelöscht, so erteilt der Grundbuchverwalter dem Nachfüh- rungsgeometer unverzüglich den Auftrag zur Nachführung der Bestand- teile der amtlichen Vermessung. Dies gilt auch bei Strassen-, Kanal- und Bahnbauten sowie bei Erstellung von Quartierplänen und bei Durchfüh- rung von Landumlegungen.
Art. 29
1 Änderungen im Sinne von Artikel 28 si nd in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Auft rages dem Grundbuchamt abzuliefern.
2 Nicht vollzogene Mutationen si nd vom Grundbuchamt innerhalb von drei Monaten dem Nachführungsgeom eter mitzuteilen und von diesem von Amtes wegen rückgängig zu machen. V ermessung Auftragserteilung Fristen Aushändigung von Bestandteilen der amtlichen
1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
3 Bewilligungspflichtige Bauten sind jährlich nachzuführen. end bewilligungspflichtige Bau- ten, Neuanlagen von Strassen und Wegen und den Abbruch von Bauten ungsgeometer zu melden. die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, nachführen zu lassen. Der Nach- s soll in der Regel zehn Jahre nicht überschreiten. Zur Deckung der Nachführungskosten können die Gemeinden von den in ten Vorschüsse erheben. enverteilung die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleiben. Die Höhe des Kantonsbeitrages bestimmt die rund der Finanzkraft der Gemeinden. nach der Finanz- nach der

Art. 30 Die Baub ewilligungsbehörden haben lauf

dem Nachführ

Art. 31 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle übrigen Veränderungen,

führungszyklu
Art. 32

Artikel 37 bezeichneten Beteilig VII. Kost

Art. 33
1 ) Richtet der Bund an die Grenzfeststellung und Vermarkung von Grund- stücken im Berggebiet ei nen Beitrag aus, so leis tet auch der Kanton einen solchen bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, Regierung aufg
Art. 34
1
2 ) Der Kanton leistet Beit räge an die Ersterhebung sowie für Massnah- men, die infolge von Naturereigni ssen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen. Die Beiträg e richten sich kraft der Gemeinden und betragen 60 bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben.
2
3 ) Die Beiträge des Kantons an die Erneuerungskosten und an die Ver- messungskosten infolge Güterzusammenl egungen richten sich Finanzkraft der Gemeinden und betragen 40 bis 60 Prozent der anrechen- baren Kosten, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben. Laufende Nachführung Periodische Nachf ührung Kostenvorschüsse Vermarkung Vermessung
1) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset- zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset- zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset- zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
3 Die Kosten von Optionen gemäss Artikel 4 litera d werden grundsätzlich von jenem Gemeinwesen getragen, das sie beschliesst. Besteht daran so- wohl ein kantonales als auch ein kommunales Interesse , so können die tnismässig aufgeteilt werden. Das Gemeinwesen, das die htspläne sind zu r D eckung der Kosten des Kantons und jene für die Nachführung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermes- ung der Kosten der Gemeinden und der Grundeigentümer
.
2
2 ) An nicht überwälzbare Kosten fü r besondere Massnahmen zur Erhal- essungen leistet der Ka nton den Gemeinden, entsprechend lagen der Ge- gen der Restkosten der Vermessung nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeitr äge leisten, gelten als Dauerbe- Kosten verh äl Option beschliesst, trägt dabe i mindestens 50% der Kosten.
Art. 35
1 Der Kanton trägt die Nachführ ungskosten der Lagefixpunkte 2 und der Übersichtspläne, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
2 Die Bundesbeiträge an die Kosten der Nachführung der Lagefixpunkte 2 und der Übersic sung zur Deck zu verwenden.
Art. 36
1
1 ) Der Kanton trägt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden nicht überwälzbaren Kosten der periodischen Nachführung und besonde- rer Anpassungen von aussergewöhn lich hohem nationalen Interesse. tung der Verm ihrer Finanzkraft, Beiträge bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 37
1 Die Gemeinden tragen die Restkosten der Vermarkung und Vermessung, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.
2 Sie sind berechtigt, Grundeigentüme r, Inhaber von selbständigen Bau- rechten und Dritte, die unm ittelbar oder mittelbar Nu tzen aus der Vermes- sung ziehen, ganz oder teilweise zu r Kostentragung heranzuziehen. Im Kostenverteiler können auch nicht beitr agsberechtigte Aus meinde für die Vermarkung und Verme ssung berücksichtigt werden. Die Kosten für Arbeiten, die infolge mangelhafter Vermarkung oder we Grenzstreitigkeiten entstanden sind, trägt der Verursacher.
3 Kostenpflichtig ist der jeweilige Eigentümer, der zum Zeitpunkt des In- krafttretens der amtlichen Vermessung im Grundbuch eingetragen ist.
4 Dritte, die Beiträge von mindestens 15% Laufende Nachführung Periodische N achführung und Erhaltung Gemeinden und atinteressenz Vermarkung und Vermessung Priv
1.
1) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset- zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
nützer . Die Rechte und Pflichten de r Dauerbenützer sind in der Regel tonsbeiträge gedeckt werden. e Kosten für die Sicherung und Versicherung der Bestand- i a) en Vermarkungs- und Vermessungskosten nen Parzellen. den bleibt es überlassen, die eine oder andere Art der Ko- usser b) enden Kosten; ungen; f) ntschädigung für die bei den Vermarkungs- und Vermessungs- g) rmarkungs- und Vermessungsarbei- h) die aus vertrags- oder vorschrifts widrigen Verhalten der Vertragspar- teien entstandenen Mehrkosten; i) die ohne Vertrag oder Auftrag ausgeführten Arbeiten.
2. Nachführung und Sicherung des Vermessungs- werkes
3. Verteilung der Ko sten Anrechenbare Ko sten durch den Kanton vertraglich zu regeln.
Art. 38
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der Nachführung der amtlichen Ver- messung, soweit sie nicht der Interesse nz oder den Verursachern belastet werden können oder durch Bundes- und Kan
2 Sie tragen di teile der amtlichen Vermessung.
Art. 39
1 D e Verteilung der Kosten auf die In teressenz nach Artikel 37 Absatz 1 und 2 und Artikel 38 Absatz 1 erfolgt: nach Massgabe der effektiv der einzelnen Gebiete; b) nach dem Schätzungswert der aufgenommenen Grundstücke und dem allfälligen Nutzen Dritter; c) nach Massgabe der Fläche und der Zahl der vermesse
2 Den Gemein stenverteilung anzuwenden oder diese zu kombinieren.

Art. 40 Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten fallen namentlich a

Betracht: a) die Kosten des Unterhalts; die aus kommunalen Mehranforderungen entsteh c) die kommunalen Verwaltungskosten; d) die an kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädig e) die Kosten der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung; die E arbeiten entstandenen Kulturschäden; die Zinsen für Vorschüsse an Ve ten;
VIII. Schlussbestimmungen

Art. 41 Diese Verordnung ersetzt die Vero rdnung über die Grundbuchvermessung

und Vermarkung im Kanton Graubünden, vom Grossen Rat erlassen am
20. Februar 1974.
1 ) Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 42 Die Übersich tspläne und die Pläne über die Ermittlung der landwirtschaft-

lich genutzten Flächen in den unverm essenen Gemeinden werden solange nachgeführt, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten aus dem Grunddatensatz zur Verfügung stehen. Ü be r gangs- bestimmungen

Art. 43 Die Regierung b estimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens

2 ) dieser Verord- nung. Inkrafttreten
1) AGS 1975, 862
2) Mit RB vom 27. Juni 1994 auf 1. September 1994 in Kraft gesetzt
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