Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachel... (446.520)
INHALT
Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium
- Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium
- §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium an der Philoso-
- §2. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- 18. Mai 2005 geregelt.
- §4. Zusätzlich zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ge-
- §5. Das Bachelorstudium an der Philosophisch-Historischen Fakul-
- §6. Die Fakultät bietet folgende Studienfächer an:
- §7. Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern kann eines der bei-
- §8. Im Rahmen eines Bachelorstudiums an der Philosophisch-Histo-
- §9.
- § 10. Das Bachelorstudium umfasst Leistungen im Umfang von
- § 11. Das Bachelorstudium mit Studienfächern gliedert sich in:
- § 12. Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn:
- § 13.
- § 14. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
- § 15.
- § 16.
- § 17.
- § 18. Interaktive Lehrveranstaltungen wie Proseminare, Seminare,
- § 19. Die Leistungsüberprüfung von individuellen Praktika erfolgt
- § 20. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich oder in der studenti-
- § 21.
- § 22. Beim Bachelorstudium mit Studienfächern wird die Abschluss-
- § 23. Für ein bestandenes Bachelorstudium werden folgende Prädi-
- § 24. Wer das Bachelorstudium gemäss § 12 bestanden hat, erhält
- 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
- § 26. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
- § 27. Studierende melden sich zu Prüfungen gemäss den §§ 15–19
- § 28.
- § 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
- § 30. Die Unterrichtskommissionen der Studienfächer bzw. Studien-
- § 31. Die fakultäre Prüfungskommission besteht aus acht Mitglie-
- § 33.
- § 34.
- § 35. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium an der
- § 36. Diese Ordnung ist im Kantonsblatt zu publizieren. Sie wird am
- 1. Oktober 2005 wirksam.
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