Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachel... (446.520)
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Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium

Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium Vom 2. Dezember 2004 Vom Universitätsrat genehmigt am 24. Februar 2005 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Universitätsstatuts vom 12. Dezember 2007
1) , folgende Ordnung.
2) i. allgemeines Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium an der Philoso-

phisch-Historischen Fakultät der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden an der Philosophisch-Historischen Fa- kultät der Universität Basel, die den Grad eines Bachelor of Arts (B A) erwerben wollen.
3 Die Fakultät erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, in Ergänzung zu dieser Ordnung für jedes Studienfach bzw. jeden Studiengang eine Studienordnung für das Bachelorstudium. Diese regelt den modularen Aufbau des Studiums.
4 Die Studienordnungen werden im Kantonsblatt publiziert. Verliehener Grad

§2. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel

verleiht nach bestandenem Bachelorstudium den Grad eines Bachelor of Arts (B A). Dem verliehenen Grad folgen die Bezeichnungen der Studienfächer bzw. des Studiengangs.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom

18. Mai 2005 geregelt.

3)
2 Studierende, die an anderen Universitäten oder Hochschulen vom Studium in einem Studienfach bzw. einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Studium desselben oder eines vergleichbaren Studienfachs bzw. Studiengangs an der Philosophisch-Historischen Fa- kultät der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen. Über Aus- nahmen entscheidet das Rektorat auf Antrag der Fakultät.
3 Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird aufgrund der allgemeinen universitären Zulassungsbestimmungen vom Rektorat erlassen. Voraussetzungen für das Studium

§4. Zusätzlich zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ge-

mäss der Studierenden-Ordnung können die jeweiligen Studienord- nungen Sprach- oder Grundkenntnisse auf Maturitätsniveau voraus- setzen.
2 Sprach- oder Grundkenntnisse werden zu Beginn des Studiums über- prüft, so weit dies die entsprechenden Studienordnungen vorsehen. Einzelheiten zum Nachweis und zur Überprüfung regelt die Weglei- tung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs.
3 Studierende, welche eine solche Überprüfung nicht bestehen, müs- sen die notwendigen Kenntnisse innerhalb des ersten Studienjahres nachholen, um zum Weiterstudium im entsprechenden Studienfach bzw. Studiengang zugelassen zu werden.
4 Eine allfällige Nichtzulassung zum Weiterstudium wird von der Fa- kultät verfügt.
ii. studienangebot Studienmodell

§5. Das Bachelorstudium an der Philosophisch-Historischen Fakul-

tät gliedert sich entweder in zwei Studienfächer und einen komplemen- tären Bereich oder besteht aus einem Studiengang und einem komple- mentären Bereich.
2 Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern können die Studienfä- cher grundsätzlich frei kombiniert werden. Bei keinem der beiden Stu- dienfächer darf es sich allerdings um eine curriculare Option bzw. einen inhaltlichen Schwerpunkt des anderen Studienfachs handeln.
3 Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten frei wählbar sind und den Studierenden die Möglichkeit anbieten, sich fachüber- greifendes Wissen anzueignen, spezifische, insbesondere methodische Kompetenzen zu erwerben und das eigene fachliche Studium zu vertie- fen. Studienfächer und Studiengänge

§6. Die Fakultät bietet folgende Studienfächer an:

4) a) Altertumswissenschaft – Ancient World b) Deutsche Philologie – German Language and Literature c) Englisch – English d) Ethnologie – Social Anthropology e) Französische Sprach- und Literaturwissenschaft – French Language and Literature f) Geschichte – History g) Hispanistik – Spanish Language and Literature h) Islamwissenschaft – Islamic Studies i) Italianistik – Italian Language and Literature j) Jüdische Studien – Jewish Studies k) Kulturanthropologie – Cultural Anthropology l) Kunstgeschichte – Art History m) Medienwissenschaft – Media Studies n) Musikwissenschaft – Musicology o) Nordische Philologie – Nordic Philology p) Philosophie – Philosophy q) Soziologie – Sociology r) Geschlechterforschung – Gender Studies s) Osteuropäische Kulturen – Eastern European Cultures t) Gesellschaftswissenschaften – Social Sciences
Ausserfakultäre Studienfächer an der Universität Basel

§7. Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern kann eines der bei-

den Studienfächer durch ein ausserfakultäres Studienfach ersetzt wer- den. Für ausserfakultäre Studienfächer erlässt die Fakultät gemeinsam mit der anbietenden Fakultät jeweils eine Studienordnung. Diese regelt über den modularen Aufbau des Studiums hinaus die Leistungsüber- prüfung, die Anrechnungsmodalitäten sowie die Zuständigkeiten.
2 Ausserfakultäre Studienfächer sind:
5) a) Geographie b) Wirtschaftswissenschaft c) Rechtswissenschaft d) Theologie e) Informatik f) g) Mathematik h) Physik i) Biologie j) Chemie
3 Das Studienfach Geographie kann mit einem zweiten ausserfakul- tären Studienfach kombiniert werden. Studienfächer an anderen Universitäten

§8. Im Rahmen eines Bachelorstudiums an der Philosophisch-Histo-

rischen Fakultät der Universität Basel kann ein Studienfach, das an der Universität Basel nicht angeboten wird, auf Gesuch an einer anderen Universität studiert werden.
2 Zusammen mit dem Gesuch muss ein Learning Agreement vorgelegt werden. Aus diesem gehen der curriculare Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden Kreditpunkte, die damit verbundenen Leistungs- überprüfungen und Bewertungen sowie die Berechnung der Ab- schlussnote des Studienfachs hervor.
3 Die Bewilligung erfolgt durch die Fakultät unter Vorbehalt der Zu- stimmung der anderen Universität. Studienbeginn

§9.

6) Der Studienbeginn ist nur im Wintersemester möglich. Die Stu- dienordnungen können davon abweichende Regelungen festhalten.
iii. studium Umfang und Aufbau

§ 10. Das Bachelorstudium umfasst Leistungen im Umfang von

180 Kreditpunkten. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Studium entspre- chend.
2 Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele werden in den Wegleitungen, die Anzahl der in den Modulen zu erwer- benden Kreditpunkte in den Studienordnungen der Studienfächer und Studiengänge definiert.
3 Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Kreditpunkt (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden. Gliederung

§ 11. Das Bachelorstudium mit Studienfächern gliedert sich in:

a) zwei Studienfächer im Umfang von 75 KP und b) einen komplementären Bereich im Umfang von 30 KP.
2 Das Studium eines Studiengangs gliedert sich in: a) Module des Studiengangs im Umfang von 150 KP und b) einen komplementären Bereich im Umfang von 30 KP.
3 Sofern ein Studienfach eine Schwerpunktbildung vorsieht, umfasst ein Schwerpunkt zwischen einem und zwei Drittel des Umfangs des Studienfachs.
4 Die Zuordnung von Kreditpunkten richtet sich nach folgendem Mu- ster:
7) a) Vorlesung: 1–2 KP b) Vorlesung mit Übung/Kolloquium: 3–4 KP c) Proseminar und Seminar: 3 KP d) Proseminararbeit: 3 KP e) Seminararbeit: 5 KP f) Übung: 3 KP g) Kolloquium: 3 KP h) Arbeitsgemeinschaft: 3 KP i) Tutorat: 2 KP j) Kurs mit Prüfung: 3–5 KP k) Kurs: 3–5 KP l) Bachelorprüfung: je 5 KP für das Studium mit Studienfächern bzw.
7 Die Zuordnung von Kreditpunkten bei studentischen Leistungen wie insbesondere a) begleitetes Selbststudium, b) Exkursionen, c) Mitarbeit an einem Forschungsprojekt, d) Praktika erfolgt auf Grundlage eines von der jeweiligen Unterrichtskommission genehmigten Learning Contracts zwischen Studierenden und Dozie- renden.
8 Für tutorielle Tätigkeit sowie Tätigkeit in der studentischen Selbst- verwaltung kann die Prüfungskommission bis zu insgesamt 6 KP an- rechnen. Bestehen des Bachelorstudiums

§ 12. Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn:

a) in zwei Studienfächern je 75 KP gemäss den Vorgaben der jeweili- gen Studienordnungen erworben sind, wobei in jedem Studien- fach mindestens eine benotete Seminararbeit im Umfang von 5 KP geschrieben und eine Bachelorprüfung im Umfang von 5 KP abge- legt werden muss oder b) in einem Studiengang 150 KP gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung erworben sind, wobei mindestens zwei benotete Seminararbeiten im Umfang von je 5 KP geschrieben und zwei Ba- chelorprüfungen im Umfang von insgesamt 10 KP abgelegt wer- den müssen sowie c) 30 KP im komplementären Bereich erworben sind.
iv. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§ 13.

8) Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti- sche Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur einmal Kreditpunkte vergeben werden. Kreditpunkte werden verge- ben für: a) Modulprüfungen b) mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehr- veranstaltungen c) Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung d) Proseminar- und Seminararbeiten e) Praktikumsberichte f) Tutorielle Tätigkeit und Tätigkeit in der studentischen Selbstver- waltung g) Bachelorprüfungen
2 Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsfor- men zu den Lehrveranstaltungsformen und dem damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang aufgeführt.
3 Die Wegleitungen zu den Studienordnungen regeln, welche Arten der Leistungsüberprüfung in den jeweiligen Lehrveranstaltungen und Modulen zur Anwendung kommen. Leistungsbewertung

§ 14. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach

dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» ( pass/fail) oder mit einer Note bewertet.
2 Sofern diese Ordnung nichts anderes vorsieht, werden die Bewer- tungsmodalitäten zu den Leistungsüberprüfungen in den Wegleitun- gen geregelt.
3 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.
4 Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Durchschnitts- noten werden mathematisch gerundet.
5 Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwen- den:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5–1 ungenügend
Modulprüfungen

§ 15.

9) Modulprüfungen überprüfen Module als Ganzes.
2 Modulprüfungen finden halbjährlich oder jährlich statt und erfor- dern eine Anmeldung.
3 Die Aufsicht über die Modulprüfungen obliegt der fachverantwortli- chen Unterrichtskommission.
4 Art, Inhalt, Umfang und Durchführung der Modulprüfungen sind in der Wegleitung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs festge- legt.
5 Die Dauer einer mündlichen Modulprüfung richtet sich nach der An- zahl der im Modul zu erwerbenden Kreditpunkte und dauert maximal
45 Minuten. Sie findet in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisit- zerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers statt.
6 Eine schriftliche Modulprüfung erfolgt durch eine zweistündige Klausur oder eine schriftliche Arbeit (Seminararbeit, freie schriftliche Arbeit, Essays).
7 Modulprüfungen zum Nachweis von Sprachfertigkeiten umfassen sowohl schriftliche als auch mündliche Leistungen. Dauer, Umfang, Inhalt und Durchführung dieser Modulprüfungen orientieren sich an den Standards für den Erwerb international anerkannter Sprachfertig- keitszertifikate. Die Modalitäten sind in der Wegleitung des jeweiligen Studienfaches bzw. Studiengangs festgelegt.
8 Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt wer- den. Das dreimalige Nichtbestehen einer Modulprüfung führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium im jeweiligen Studienfach bzw. Stu- diengang.
9 Der Ausschluss wird durch die Fakultät verfügt. Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen

§ 16.

10) Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorle- sungen oder Kursen erfolgen durch mündliche oder schriftliche Lei- stungsnachweise, sofern sie nicht im Rahmen einer Modulprüfung durchgeführt werden.
2 Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden semester- weise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstal- tung.
3 Mündliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveran- staltung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifi- zierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers abge-
5 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden.
6 Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständi- gen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden»/«nicht bestanden» (pass/fail) oder mit Note.
7 Prüfungsmodalitäten von Sprachprüfungen, deren Dauer, Umfang, Inhalt und Durchführung sich an den Standards für den Erwerb inter- national anerkannter Sprachfertigkeitszertifikate orientieren, sind in der jeweiligen anwendbaren Wegleitung festgelegt. Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung

§ 17.

11) Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen wie Proseminaren, Seminaren, Übungen, Kolloquien, Arbeitsgemein- schaften, Kursen, geleiteten Praktika, Exkursionen, Tutoraten, Mitar- beit an Forschungsprojekten oder begleitetem Selbststudium erfolgen durch aktive Beteiligung, insbesondere in Form von Referaten, Essays oder Übungsaufgaben, sofern sie nicht im Rahmen einer Modulprü- fung durchgeführt werden.
2 Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehr- veranstaltung.
3 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können nicht wiederholt werden.
4 Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständi- gen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden»/«nicht bestanden» (pass/fail). Proseminar- und Seminararbeiten

§ 18. Interaktive Lehrveranstaltungen wie Proseminare, Seminare,

Übungen, Kolloquien, Exkursionen und begleitetes Selbststudium können mit einer Proseminar- oder Seminararbeit ergänzt werden. Die Anmeldung erfolgt mit der Abgabe der schriftlichen Arbeit.
2 Die schriftliche Arbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten beurteilt, die bzw. der das Thema der Arbeit gestellt hat. Seminararbei- ten müssen benotet werden. Die verantwortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent entscheidet innert sechs Wochen nach Abgabe der schriftlichen Arbeit über die Annahme oder macht Auflagen für eine Überarbeitung.
3 Eine nicht angenommene schriftliche Arbeit kann einmal mit einem neuen Thema neu verfasst werden.
Praktikumsberichte

§ 19. Die Leistungsüberprüfung von individuellen Praktika erfolgt

durch Praktikumsberichte.
12)
2 Praktika dauern mehrere Wochen bis zu sechs Monaten und finden in staatlichen oder privaten Institutionen statt. Nach Rücksprache mit der betreffenden Institution und den Studierenden legen die verant- wortlichen Dozierenden Art und Dauer des Praktikums sowie Inhalt und Umfang des Praktikumsberichtes in einem Learning Contract schriftlich fest, der von der Unterrichtskommission des jeweiligen Stu- dienfachs bzw. Studiengangs bewilligt wird.
3 Praktikumsberichte werden durch die zuständige Dozentin bzw. den zuständigen Dozenten bewertet. Tutorielle Tätigkeit und Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung

§ 20. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich oder in der studenti-

schen Selbstverwaltung können für das Bachelorstudium insgesamt
6 KP im komplementären Bereich angerechnet werden.
2 Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die fakultäre Prü- fungskommission. Bachelorprüfungen

§ 21.

13) In jedem der beiden Studienfächer gemäss § 6 Abs. 1 findet eine schriftliche Bachelorprüfung bzw. im Studiengang gemäss § 6 Abs.
2 finden zwei schriftliche Bachelorprüfungen statt.
2 Die Bachelorprüfungen dauern in jedem Studienfach vier, in einem Studiengang zweimal vier Stunden und finden im Rahmen derselben Prüfungssession statt. Ausgenommen sind Studienfächer, bei denen ein abgeschlossenes, von der Fakultät vorgängig anerkanntes Studium übernommen wurde. Über weitere, besonders begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Prüfungskommission. Für Bachelorprüfun- gen in ausserfakultären Studienfächern gelten die Regeln in den ent- sprechenden Studienordnungen.
3 Studierende müssen sich für die Bachelorprüfungen anmelden. Die Fakultät regelt die Anmeldung zu den Bachelorprüfungen, Prüfungs- abläufe und Termine in einem Reglement.
4 Zu den Bachelorprüfungen wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens 60 KP in jedem Studienfach bzw. 120 KP im Studiengang erworben und die für die Gesamtnote zählenden, bewer- teten Seminararbeiten nachweisen kann.
6 Prüfungsinhalte und Anzahl der zur Auswahl stehenden Themen sind in den Studienordnungen der Studienfächer bzw. Studiengänge ge- regelt.
7 Die Bachelorprüfungen werden von den Prüfenden benotet.
8 Eine nicht bestandene Bachelorprüfung kann einmal wiederholt werden. Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium im betreffenden Studienfach bzw. Studiengang. Der Aus- schluss wird von der Fakultät verfügt. Bachelorabschlussnote

§ 22. Beim Bachelorstudium mit Studienfächern wird die Abschluss-

note folgendermassen ermittelt: a) die Noten der in den jeweiligen Studienordnungen vorgeschriebe- nen Seminararbeiten in jedem der beiden Studienfächer (je 25%), b) die Noten der Bachelorprüfungen in jedem der beiden Studienfä- cher (je 25%).
2 Beim Bachelorstudium eines Studiengangs wird die Abschlussnote folgendermassen ermittelt:
14) a) der Durchschnitt der Noten der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Seminararbeiten (50%), b) die Noten der beiden Bachelorprüfungen (je 25%). Prädikat

§ 23. Für ein bestandenes Bachelorstudium werden folgende Prädi-

kate vergeben: summa cum laude (6) insigni cum laude (5,5) magna cum laude (5) cum laude (4,5) rite (4) Bachelorurkunde und -zeugnis

§ 24. Wer das Bachelorstudium gemäss § 12 bestanden hat, erhält

eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde, aus welcher die studierten Studienfächer bzw. der studierte Studiengang sowie das Gesamtprädikat hervorgehen. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Bachelor of Arts (B A) verliehen.
2 Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufge-
3 Werden im komplementären Bereich im Verlauf des Bachelor- und/ oder Masterstudiums thematisch zusammenhängende Studienleistun- gen im Umfang von mindestens 24 KP erworben, können diese auf An- trag an die Prüfungskommission in einem separaten Zertifikat speziell ausgewiesen werden. Die Liste der zertifizierbaren Studienangebote sowie deren Struktur werden in der Wegleitung für den komplementä- ren Bereich aufgeführt. Die Wegleitung für den komplementären Be- reich wird von der Fakultät erlassen. Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen

25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,

müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor Beginn der Leistungs- überprüfung angegeben werden.
2 Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung angegeben werden. Einsichtsrecht

§ 26. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der

Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Verschiebung, Krankheitsfall und Fernbleiben

§ 27. Studierende melden sich zu Prüfungen gemäss den §§ 15–19

sowie § 21 an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abga- beterminen ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin beim Prüfungssekretariat einzureichen.
2 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungs- sekretariat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungssekretariat legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
3 Bleibt eine Studentin bzw. ein Student entgegen den Voraussetzun- gen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden» (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.
15)
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 28.

16) Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüber- prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen ver- sucht, bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als «nicht bestanden» (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewer- tet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studienfach bzw. Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 29. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-

fungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule er- worben wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen; bei der An- rechnung an ein Studienfach bzw. einen Studiengang gemäss dieser Ordnung entscheidet sie auf Antrag der Unterrichtskommission. Dies gilt sinngemäss auch bei Fachwechseln. Die Anrechnung an ausserfa- kultäre Studienfächer ist in der jeweiligen Studienordnung geregelt.
2 Erworbene Kreditpunkte, die innert 9 Jahren nicht zur Verleihung eines akademischen Grades geführt haben, müssen nicht mehr ange- rechnet werden.
3 Im Falle eines Zweitstudiums können auf Antrag bereits abgeschlos- sene Studienfächer bzw. Studiengänge der Universität Basel oder gleichwertige Abschlüsse anderer Hochschulen von der fakultären Prüfungskommission anerkannt werden.
4 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät.
v. zuständigkeit Zuständige Unterrichtskommissionen für die Studienfächer und Studiengänge

§ 30. Die Unterrichtskommissionen der Studienfächer bzw. Studien-

gänge setzen sich aus fünf oder sieben Mitgliedern zusammen, wovon zwei bzw. vier Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, eine Vertre- tung der Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Mitarbeitenden, eine Vertretung der Assistierenden sowie eine Vertretung der Studie- renden. Bei Unterrichtskommissionen mit fünf Mitgliedern können die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppierung I, soweit sie sich einig sind, nicht überstimmt werden.
2 Die Unterrichtskommissionen sind für die Konzeption und Durch- führung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs verantwortlich. Insbesondere beantragen sie der fakultären Prüfungskommission se- mesterweise das Lehrangebot des Studienfachs bzw. Studiengangs und beschliessen die Modalitäten der Leistungsüberprüfungen. Sie bean- tragen der Prüfungskommission die Anrechnung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Studienfach oder Studien- gang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Darüber hin- aus sind sie für alle Belange des jeweiligen Studienfachs bzw. Studien- gangs zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines übergeord- neten Gremiums fallen. Prüfungskommission

§ 31. Die fakultäre Prüfungskommission besteht aus acht Mitglie-

dern der Philosophisch-Historischen Fakultät (vier Mitglieder der Gruppierung I, je ein Mitglied der Gruppierungen II und III, eine Stu- dierende bzw. ein Studierender). Den Vorsitz führt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan.
2 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Fakultäts- versammlung gewählt.
3 Die Prüfungskommission nimmt im Auftrag der Fakultät die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, berät und beaufsichtigt die Unterrichtskommissionen und entscheidet in Rücksprache mit den Unterrichtskommissionen in allen Fragen der Prüfungen, für welche diese Ordnung oder die jeweilige Studienordnung keine Bestimmun- gen enthalten.
4 Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungs-
Härtefälle

§ 33.

17) In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiende- kan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Re- gelungen gewähren. vi. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 34.

18) Verfügungen gemäss dieser Ordnung bzw. der jeweiligen Stu- dienordnung sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schrift- lich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission an- gefochten werden. vii. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 35. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium an der

Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel im Winter- semester 2005/06 und später beginnen.
2 Studierende, die ihr Studium gemäss der Ordnung der Philosophisch- Historischen Fakultät für das Lizentiatsexamen vom 9. Februar 1995 begonnen haben, können dieses nach Erlass dieser Ordnung bis Ende Frühjahrsemester 2012 gemäss den Bestimmungen der alten Ordnung abschliessen.
19)
3 Studierende, die gemäss der Ordnung der Philosophisch-Histori- schen Fakultät für das Lizentiatsexamen vom 9. Februar 1995 studie- ren, können bis 30. November 2005 beim Dekanat die Äquivalenzüber- prüfung und Anrechnung ihrer bisherigen Studienleistungen gemäss Abs. 4 im Hinblick auf die Weiterführung ihres Studiums in zwei Stu- dienfächern bzw. in einem Studiengang gemäss dieser Ordnung und nach Massgabe der entsprechenden Studienordnungen schriftlich be- antragen. Sie geniessen dabei keine Vorteile. Die Studienordnungen der jeweiligen Studienfächer bzw. Studiengänge regeln die Haupt- und Nebenfächer, die zum Übertritt ins jeweilige Studienfach bzw. in den jeweiligen Studiengang berechtigen. Die Anrechnungsverfügung er- geht bis 15. Februar 2006. Der Studiengangwechsel muss gemäss der
4 Bisher erbrachte Studienleistungen können an das Bachelorstudium angerechnet werden. Nicht nach ECTS erbrachte Studienleistungen werden auf ihre Äquivalenz überprüft. Über die Anerkennung und Anrechnung entscheidet die Prüfungskommission; bei der Anrech- nung an ein Studienfach bzw. einen Studiengang entscheidet sie auf Antrag der Unterrichtskommission. Die Anrechnung an ausserfakul- täre Studienfächer erfolgt nach Massgabe der jeweiligen Studienord- nung. Inkrafttreten

§ 36. Diese Ordnung ist im Kantonsblatt zu publizieren. Sie wird am

1. Oktober 2005 wirksam.

2 Sie ersetzt die Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Lizentiatsexamen (lic. phil.) vom 9. Februar 1995. Die Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel über die Er- gänzungsprüfung in Latein vom 3. November 1989 wird auf den glei- chen Zeitpunkt aufgehoben.
Anhang: Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den Lehrveranstaltungsformen und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten: Form der Leistungsüberprüfung Lehrveranstaltungsform KP (Richtwerte) § 15 Modulprüfungen § 16 mündl./schriftl. Leistungsnachweise § 17 Referate, Essays + aktive Beteiligung § 18 Proseminar- und Seminararbeiten § 19 Praktikumsberichte § 20 tutorielle Tätigkeit / Selbstverwaltung § 21 Bachelorprüfung Modul x Vorlesung 1-2 x Vorlesung mit Übung / Kolloquium 3-4 x Proseminar 3 x Seminar 3 x Proseminararbeit 3 x Seminararbeit 5 x Übung 3 x Kolloquium 3 x Arbeitsgemeinschaft 3 x Tutorat 2 x Kurs mit Prüfung 3-5 x Kurs 3-5 x Exkursion x Mitarbeit an Forschungsprojekt x Praktikum x Tutorielle Tätigkeit / Selbstverwaltung 1-6 x Bachelorprüfung 5/10 x
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