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Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die ... (350.070)
CH - GR
31.12.1974
INHALT
Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle
Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle
Art. 3 Ausser gewöhnlich ist ein Todesfall, wenn:
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