Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die ... (350.070)
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Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle

Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalper- sonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle Gestützt auf Art. 69 Abs. 2, 93, 95a und 96 StPO
1 ) , Art. 321 Ziff. 3 StGB
2 ) sowie Art. 8 und 21 der Sanitätsordnung
3 ) vom Grossen Rat erlassen am 3. Oktober 1974
4 )
Art. 1
1 Als Amtsärzte in einem Strafverfahr en wirken die Bezirksärzte und ihre Stellvertreter mit. Amtsärzte
2 Sind sie verhindert, ist jeder Arzt verpflichtet, amtliche Funktionen zu übernehmen (Art. 8 Abs. 2 Sanitätsordnung
5 ) ).
3 In amtlicher Funktion handeln auch die Sachverständigen, insbesondere die Ärzte des Pathologischen Institute s des Kantonsspitals Chur (Art. 92 StPO
6 ) ).
Art. 2
1 Der Arzt, der zur Abklärung der Fr age, ob ein Straftatbestand vorliegt, der Strafverfolgungsbehörde ein ärztlic hes Zeugnis oder einen Bericht ab- gibt, erfüllt eine Berufspflicht und is t für die damit allenfalls verbundene Preisgabe des Berufsgeheimnisses nich t strafbar (Art. 321 Ziff. 3 StGB
7 ) ). Mithilfe der Ä rzte
2 Die Kantonspolizei, die Gerichtspräs identen und die Organe der Staats- anwaltschaft sind befugt, jeden Arzt für einfache medizinische Untersu- chungen und Eingriffe im Sinne von Artikel 93 und 95a StPO
8 ) sowie der Strassenverkehrsgesetzgebung beizuziehen.
3 Der Arzt ist ohne Rücksicht auf da s Berufsgeheimnis befugt, der Straf- verfolgungsbehörde Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Vergehen oder Verbrechen schliessen lassen (Art. 321 Ziff. 3 StGB 9 ) ).
1) BR 350.000
2) SR 311.0
3) Nunmehr Art. 9 und 21 Gesundheitsgesetz, BR 500.000
4) B vom 8. Juli 1974, 222; GRP 1974/75, 237
5) Nunmehr Art. 9 Abs. 2 Gesundheitsgesetz, BR 500.000
6) BR 350.000
7) SR 311.0
8) BR 350.000
9) SR 311.0

Art. 3 Ausser gewöhnlich ist ein Todesfall, wenn:

Aussergewöhn- licher Todesfall a) er die Folge einer Gewalteinwirk ung ist (Unfalltod, Selbsttötung, Tö- tungsdelikt), b) die Todesursache oder die Umstände, die zum Tod geführt haben, den Verdacht eines Fremdverschuldens nicht von vornherein ausschlies- sen lassen, c) die Identität des Toten nicht feststeht.
Art. 4
1 Liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall vor, benachrichtigt jeder Arzt oder jede Amtsperson, die davon Ke nntnis erhält, unverzüglich die Kan- tonspolizei (Art. 69 Abs. 2 StPO 1 ) ). Die Meldepflicht besteht auch, wenn der Tod als Spätfolge eines aussergew öhnlichen Vorkommnisses eintritt. Meldepflicht
2 Die Kantonspolizei orientiert um gehend die Staatsanwaltschaft und den Bezirksarzt.
3 Am Tatort dürfen bis zum Eintreff en der Strafverfolgungsorgane keine Veränderungen vorgenommen werden.
Art. 5
1 Die Kantonspolizei trifft die erst en Massnahmen der Beweissicherung im Sinne von Artikel 71 StPO
2 ) und schirmt den Fund- oder Tatort gegen mögliche Spurenverwischungen ab. Strafverfolgungs- behörden
2 Die Organe der Staatsanwaltschaft ermitteln in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Medizinalper sonen die Todesursache und klären die Verschuldensfrage ab.
3 Die Organe der Staatsanwaltschaf t entscheiden über den Zeitpunkt der Freigabe einer Leiche zur Bestattung oder Kremation.
Art. 6
1 Der Bezirksarzt oder der an seiner Stelle handelnde Arzt begibt sich in der Regel an den Tatort. Bezirksarzt
2 Er unterzieht die entkleidete Leic he einer genauen äusseren Untersu- chung (Leichenschau) und gibt seinen Befund umgehend den Organen der Staatsanwaltschaft bekannt.
3 Er hält seine Feststellungen in einem schriftlichen Bericht fest.
Art. 7
1 Sind zur Ermittlung der Todesursach e weitergehende medizinische Ab- klärungen nötig, ordnen die Organe der Staatsanwaltschaft nach Massgabe Gerichts- mediziner
1) BR 350.000
2) BR 350.000
von Artikel 96 StPO 1 ) die Sektion der Leiche an. Sie können zu diesem Zweck einen Gerichtsmediziner bezeic hnen. Die Leichenöffnung ist in der Regel durch das Pathologische Ins titut des Kantonsspitals Chur vorneh- men zu lassen.
2 Wenn die Abklärung des Sachverhaltes es erfordert, begibt sich der Ge- richtsmediziner an den Tatort.
3 Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche es gestat- tet, zumindest auf die Öffnung der K opf-, Brust- und Bauchhöhle erstre- cken.
4 Der Gerichtsmediziner legt seinem Gutachten die im Zusammenhang mit der Sektion erstellten medizi nischen Protokolle bei.
Art. 8
1 Ist der aussergewöhnliche Tod nicht auf ein Fremdenverschulden zurück- zuführen, wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt (Art. 81 StPO
2 ) ) oder das Verfahren eingestellt (Art. 82 StPO
3 ) ). Prozessuale Erledigung
2 Ist nicht genügend klar, ob ein Unfall oder Selbstmord vorliegt, steht je- doch mit Sicherheit fest, dass ein Fr emdverschulden ausgeschlossen ist, hat sich die Begründung der Verfügung auf die Feststellung zu beschrän- ken, dass die Untersuchung keine A nhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung ergeben hat.
3 Bestehen Anhaltspunkte für ein Frem dverschulden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechts- pflege.
Art. 9
1 Ist der aussergewöhnliche Tod nich t auf ein Fremdverschulden zurück- zuführen, trägt der Nachlass des Verstorbenen die Kosten der Leichenber- gung, der Leichenschau, der Leic henöffnung und der Untersuchung. Kostentragung
2 Vorbehalten bleiben besondere Vere inbarungen mit Versicherungsgesell- schaften oder anderen Institutione n über die Kostentragung sowie Billig- keitsgründe, die die gänzliche oder te ilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse rechtfertigen.
3 Sind die dem Nachlass belasteten Kost en nicht einbringlich, gehen sie zu Lasten der Staatskasse.
4 Im Falle eines Fremdverschuldens richtet sich die Kostentragung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege 4 ) .
1) BR 350.000
2) BR 350.000
3) BR 350.000
4) BR 350.000
Art. 10
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Inkrafttreten
2 Damit wird die grossrätliche Verordnung über die Leichenschau und die Abklärung von aussergewöhnlichen To desfällen vom 25. November
1958
1 ) aufgehoben.
1) AGS 1958, 197
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