Verordnung betreffend die Chiropraktik (310.320)
INHALT
Verordnung betreffend die Chiropraktik
- Verordnung betreffend die Chiropraktik
- §1. Die berufs- oder gewerbsmässige Ausübung chiropraktischer
- §2. Der Chiropraktor ist befugt zur chiropraktischen Untersuchung
- §3. Bei Verdacht auf Komplikationen oder bei Ausbleiben eines
- §4. Für die Erteilung einer Bewilligung zur berufs- oder gewerbs-
- 1. Schweizerisches Bürgerrecht;
- 2. Besitz des vom Vorstand der Sanitätsdirektorenkonferenz auf-
- 3. Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
- §5.
- §6. Der Chiropraktor hat Buch zu führen, in welchem einzutragen
- §7. Die Ankündigung der Tätigkeit als Chiropraktor ist nur solchen
- §8. Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in An-
- §9. Die Inhaber von Bewilligungen zur Ausübung der Tätigkeit als
- § 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-
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