Verordnung betreffend die Chiropraktik (310.320)
CH - BS

Verordnung betreffend die Chiropraktik

Verordnung betreffend die Chiropraktik Vom 29. Juli 1975 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 1a und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinal- personen und der Komplementärmedizin (Medizinalgesetz)
1) , be- schliesst:

§1. Die berufs- oder gewerbsmässige Ausübung chiropraktischer

Behandlungsmethoden ist nur den Ärzten und denjenigen Chiroprak- toren gestattet, die hiefür eine Bewilligung des Sanitätsdepartementes erhalten haben.

§2. Der Chiropraktor ist befugt zur chiropraktischen Untersuchung

und Behandlung solcher schmerzhafter Zustände und Funktionsstö- rungen, die durch Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbel- säule oder des Beckens bedingt sind.
2 Dem Chiropraktor ist die Aufnahme von Röntgenbildern der Wir- belsäule und des Beckens gestattet.
3 Ausdrücklich verboten sind dem Chiropraktor alle anderen ärztli- chen Verrichtungen, insbesondere die Vornahme chirurgischer, gynä- kologischer und geburtshilflicher Eingriffe, die Behandlung entzündli- cher Affektionen der inneren Organe, aller Infektionskrankheiten und bösartigen Geschwülste sowie die Verschreibung und die Abgabe von Medikamenten.

§3. Bei Verdacht auf Komplikationen oder bei Ausbleiben eines

Heilerfolges ist der Chiropraktor verpflichtet, unverzüglich einen Arzt beizuziehen bzw. den betreffenden Patienten einem Arzt zu überwei- sen.

§4. Für die Erteilung einer Bewilligung zur berufs- oder gewerbs-

mässigen Ausübung der Tätigkeit als Chiropraktor werden verlangt:

1. Schweizerisches Bürgerrecht;

2. Besitz des vom Vorstand der Sanitätsdirektorenkonferenz auf-

grund des Reglementes über die interkantonale Chiropraktoren- prüfung ausgestellten interkantonalen Fähigkeitsausweises;

3. Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.

§5.

2)

§6. Der Chiropraktor hat Buch zu führen, in welchem einzutragen

sind: Datum, Name des Patienten, Art der Krankheit und ausgeführte Be- handlung. Diese Kontrolle ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewah- ren.

§7. Die Ankündigung der Tätigkeit als Chiropraktor ist nur solchen

Personen gestattet, die eine Bewilligung des Sanitätsdepartementes be- sitzen.
2 Die Ankündigungen sind nur zulässig bei Eröffnung oder Verlegung einer Praxis, bei längerer Abwesenheit des Inhabers und bei seiner Rückkehr.
3 Unzulässig sind das periodische Inserieren, das Verteilen von Pro- spekten und dergleichen sowie jegliche marktschreierische oder wer- bende Reklame.

§8. Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in An-

wendung vo n § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin entzogen werden.

§9. Die Inhaber von Bewilligungen zur Ausübung der Tätigkeit als

Chiropraktor sowie die Räume, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, stehen unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes
3) , das jederzeit In- spektionen vornehmen und Weisungen erteilen kann.
2 Die Kontrollorgane sind befugt, im Rahmen dieser Inspektionen Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis des betroffenen Pa- tienten), Geschäftsakten und andere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur Beweissicherung einzusehen und vor- übergehend zu beschlagnahmen. Sie haben das Recht, von Bewilli- gungsinhabern sowie deren Personal Auskünfte über deren Tätigkeit zu verlangen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantons- ärztliche Dienst und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen werden.
4)

§ 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-

keit und ersetzt diejenige vom 18. Juni 1955.
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