Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten (310.400)
INHALT
Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten
- Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten
- §1. Diese Verordnung regelt die selbständige psychotherapeutische
- §2. Die selbständige Berufsausübung von Psychotherapeuten ist die
- §3. Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat
- §4. Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behand-
- §5. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, einen Arzt beizuzie-
- §7. Ohne Bewilligung ist jede psychotherapeutische Tätigkeit,
- §8. Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selb-
- §9.
- § 10. Die Ankündigung der selbständigen psychotherapeutischen
- § 11. Die aus Fachärzten und Psychologen paritätisch zusammenge-
- § 12. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kantonsge-
- § 13. Der Psychotherapeut ist zur Aktenführung verpflichtet. In die
- § 14. Eine erteilte Bewilligung kann in Anwendung vo n § 3 des Ge-
- § 15. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die selb-
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