Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten (310.400)
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Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten

Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten Vom 22. November 1977 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2 und
2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalperso- nen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
1) , beschliesst: Geltungsbereich

§1. Diese Verordnung regelt die selbständige psychotherapeutische

Berufsausübung von Psychologen und von Personen mit anderer nicht- ärztlicher Grundausbildung, im folgenden Psychotherapeuten ge- nannt. Definition

§2. Die selbständige Berufsausübung von Psychotherapeuten ist die

in eigener Verantwortung ausgeübte berufliche Tätigkeit im Bereich des psychotherapeutischen Fachgebietes. Bewilligungspflicht

§3. Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat

beim Sanitätsdepartement eine Bewilligung einzuholen. Berechtigung aus der Bewilligung

§4. Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behand-

lung von Leidenszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich ange- zeigt ist. Verpflichtung zum Beizug eines Arztes

§5. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, einen Arzt beizuzie-

hen, wenn der Zustand des Patienten ärztliche Abklärung oder Be- Medikamente
Generelles Verbot, Ausnahme

§7. Ohne Bewilligung ist jede psychotherapeutische Tätigkeit,

gleichgültig unter welcher Bezeichnung, in selbständiger Berufsaus- übung unter Vorbehalt von Abs. 2 lit. b verboten. Verboten ist ferner jede als Ausbildung deklarierte, in eigener Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, sofern sie nicht gemäss Abs. 2 lit. a er- folgt.
2 Ohne Bewilligung ist den Absolventen eines i n § 8 Abs. 1 lit. a um- schriebenen Studiums gestattet: a) Die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rah- men der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 8 Abs. 1 lit. d während längstens fünf Jahren seit Aufnahme dieser Tätigkeit in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft. b) Die psychotherapeutische Berufsausübung ohne fachliche Kon- trolle, soweit sie der Vervollständigung der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten dient, während längstens zwei Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft.
3 Nach Ablauf dieser längstens fünf bzw. längstens zwei Jahre bedarf es einer Bewilligung. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten im Kanton Basel- Stadt ist jeweils unter Nachweis des Studiums gemäss § 8 Abs. 1 lit. a dem Sanitätsdepartement schriftlich anzuzeigen, sofern nicht schon eine Anzeige bei vorgängig erfolgter Aufnahme der Tätigkeiten im Kanton Basel-Landschaft an dessen Sanitätsdirektion erfolgte. Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

§8. Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selb-

ständiger Berufsausübung wird erteilt, wenn sich der Bewerber aus- weist über: a) Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer ent- sprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule. Über die aus- nahmsweise Anerkennung einer von dieser Bestimmung abwei- chenden Grundausbildung befindet die Fachkommission Psycho- gen. Diese müssen den Nachweis einer dem Hochschulabschluss vergleichbaren wissenschaftlichen Ausbildung im psychologi- schen Fachbereich erbringen. b) Ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der see-
c) Eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiter- bildung in direktem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, davon mindestens ein halbes Jahr in einer psychiatri- schen Klinik, Poliklinik oder in einem öffentlichen externen psychiatrischen Dienst. Diese Institutionen müssen als FMH-Wei- terbildungsstätten Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt oder diesbezüglich gleichwertig sein. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwach- senen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Bei teilzeitli- wobei eine Teilzeittätigkeit unter 50% nicht angerechnet wird.
2) d) Eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsge- biet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Per- sonen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission Psychotherapeuten beurteilt diese Spezialausbildung in qualitati- ver und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formu- lierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrich- tungen.
2 Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist ausserdem, dass der Be- werber einen unbescholtenen Leumund geniesst und an keinem mit der Ausübung des Berufes unvereinbaren physischen oder psychischen Mangel leidet.
3 Die Vorlage einer Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft gilt als Nachweis der Erfüllung der in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen.
4 Ausländer haben dem Gesuch um Bewilligungserteilung die für die selbständige Berufstätigkeit notwendige fremdenpolizeiliche Bewilli- gung beizulegen. Bewilligungserteilung

§9.

3) Dem Gesuch an das Sanitätsdepartement sind nebst den fachli- chen Ausweisen auch ein Auszug aus dem Zentralstrafregister und ein Leumundszeugnis der Wohnortgemeinde beizulegen.
2 Bei Studium an einer ausländischen Institution sind zudem die be- treffenden Lehrpläne bzw. Institutionsbeschreibungen beizubringen.
3 Das Sanitätsdepartement entscheidet über die Erteilung oder Nicht- erteilung der Bewilligung auf Antrag der Fachkommission Psycho- therapeuten. Es ist befugt, ohne Antrag der Fachkommission Psycho- therapeuten zu entscheiden, wenn Voraussetzungen de s § 8 Abs. 2 nicht
Ankündigung

§ 10. Die Ankündigung der selbständigen psychotherapeutischen

Berufstätigkeit ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitze der Bewilligung sind.
2 Ankündigungen sind nur zulässig bei Eröffnung, Verlegung oder Schliessung der Praxis sowie bei längerer Abwesenheit und bei Rück- kehr des Bewilligungsinhabers.
3 Unzulässig sind das periodische Inserieren, das Verteilen von Pro- spekten sowie jegliche Reklame. Fachkommission Psychotherapeuten

§ 11. Die aus Fachärzten und Psychologen paritätisch zusammenge-

setzte Fachkommission Psychotherapeuten wird aufgrund der vom Sa- nitätsdepartement mit der Sanitätsdirektion Basel-Landschaft getrof- fenen Vereinbarung gemeinsam bestellt.
2 Die Kantonsärzte führen von Amtes wegen alternierend den Vorsitz.
3 Die Vertreter des Kantons Basel-Stadt werden auf Antrag des Sani- tätsdepartements vom Regierungsrat gewählt.
4 Neben der Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung nimmt die Fachkommission Psychotherapeuten auf Weisung des Sanitätsde- partements auch zu Fragen der Berufsausübung der Psychotherapeu- ten Stellung. Übergangsbestimmung

§ 12. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kantonsge-

biet als Psychotherapeut selbständig hauptberuflich tätig ist, hat inner- halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine Bewilligung nachzusuchen.
2 Wo die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 nicht erfüllt sind, kann die Bewilligung unter folgenden Bedingungen gewährt werden: a) Wer weniger als drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als selbständiger Psychotherapeut hauptberuflich tätig gewesen ist, muss innerhalb von drei Jahren nach dem Entscheid über sein Ge- such die Voraussetzungen gemäs s § 8 Abs. 1 lit. b und d erfüllen. b) Wer länger als drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als selbständiger Psychotherapeut hauptberuflich tätig gewesen ist, muss innerhalb von drei Jahren nach dem Entscheid über sein Ge- such eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten nachwei- sen. Der Nachweis kann erbracht werden, durch die Erfüllung der
Aktenführung

§ 13. Der Psychotherapeut ist zur Aktenführung verpflichtet. In die

Akten müssen eingetragen werden: Datum, Name des Patienten, Art des Leidens und ausgeführte Behandlung, ferner gegebenenfalls Anga- ben des überweisenden Arztes.
2 Die Akten sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Bewilligungsentzug/Strafbestimmungen

§ 14. Eine erteilte Bewilligung kann in Anwendung vo n § 3 des Ge-

setzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung wer- den gemäss § 83 des Polizeistrafgesetzes vom 23. September 1872
4) be- straft. Inkraftsetzung

§ 15. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die selb-

ständige Berufsausübung der Psychologen vom 1. Juli 1975. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Dezember 1977 in Wirksamkeit.
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