Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons (370.700)
INHALT
Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons
- Verordnung über öffentliche Bäder des Kantons
- 1. Grundsatz
- §1. Die Gartenbäder Bachgraben, Eglisee und St. Jakob und das
- 2. Einschränkungen
- §2. Die öffentlichen Bäder darf nicht betreten,
- §3. Die Frauenabteilung des Gartenbades Eglisee ist für Frauen und
- §4.
- 1. Garderoben
- §5. Die Badegäste haben sich an die Geschlechtertrennung in Gar-
- 2. Sicherheit
- §6. Die Benutzung der Schwimmerabteilungen ist nur geübten
- 3. Hygiene
- §7. Die Anlagen dürfen nicht verunreinigt werden.
- 4. Vermeidung von Belästigungen
- §8. Die Benutzer und Benutzerinnen müssen aufeinander Rücksicht
- 5. Sondergebrauch
- §9.
- § 10. Die Gebühren für die allgemein zulässige Benutzung der öf-
- 1. Zuständigkeit
- § 11.
- 2. Verwaltungszwang
- § 12. Wer sich unberechtigterweise in einem Bad aufhält, vorsätzlich
- 3. Vollstreckbarkeit
- § 13. Anordnungen und Verfügungen des Aufsichtspersonals und der
- § 14. Das Sportamt kann diese Verordnung durch Ausführungsbe-
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