Verordnung betreffend Protokolle der Notare (292.300)
INHALT
Verordnung betreffend Protokolle der Notare
- Verordnung betreffend Protokolle der Notare
- §1.
- 1. Ein Protokoll für die von ihnen verurkundeten letztwilligen Verfü-
- 2. Ein Protokoll für alle übrigen Urkunden (Allgemeines Protokoll).
- §2.
- §3. Das Erb- und Güterrechtsprotokoll, das Allgemeine Protokoll
- §4.
- §5. Die in der Abschriftensammlung enthaltenen Kopien sind ge-
- §6.
- §7. Sind einer Urkunde andere Urkunden beigeheftet, oder nimmt
- §8. Hat der Notar die Übertragung von Namen- und Ordrepapieren
- §9. Wirkt der Notar bei Errichtung eines vormundschaftlichen In-
- § 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 1972
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